Auch Aufwendungen für Au-pair-Betreuer sind grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln aber nur dann, wenn die Geldleistungen unbar und zudem auf ein Konto des Au-pairs gezahlt worden sind.
Da das Finanzamt die Barzahlungen an das Au-pair-Mädchen nicht berücksichtigte, legte der Steuerpflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Seine Begründung: Das Au-pair-Mädchen verfügte über kein Konto und hatte es daher abgelehnt, die vertraglich vereinbarten Geldleistungen unbar entgegenzunehmen. Insofern habe er überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, unbar zu leisten. In den vergangenen Jahren seien die Barleistungen durch das Finanzamt steuerlich anerkannt worden. Diese Argumentation blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Finanzgericht Köln stellte insbesondere heraus, dass kein Vertrauensschutz besteht. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss das Finanzamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat – es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren ausdrücklich zugesagt (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, Az. 15 K 2882/13).