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Sind die Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben?

Diese Frage muss nun das Bundesverfassungsgericht beantworten. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12) dem höchsten deutschen Gericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. Berufsausbildungskosten stellten schließlich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe.

Zum Hintergrund:

Nach der geltenden Rechtslage sind bis zum Abschluss der Erstausbildung diese Kosten in Höhe von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Hat der Steuerpflichtige jedoch in dem Veranlagungszeitraum des Anfalls der Erstausbildungskosten keine weiteren Einkünfte, wirkt sich der Sonderausgabenabzug steuerlich nicht aus. Lediglich bei Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kann der Steuerpflichtige die Kosten mit späteren Einkünften verrechnen. Nur für Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gilt zur Zeit der unbegrenzte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dazu gehören z.B. Berufsakademien, duale Studiengänge oder das Studium bei der Bundeswehr.

Folgt auf die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung, sieht es steuerlich günstiger aus: Die Kosten dafür sind als Werbungskosten abziehbar, und zwar in voller Höhe.

Fazit:

Bei den vorliegenden Beschlüssen des BFH handelt es sich um eine deftige Ohrfeige in Richtung Berlin. Wie schon in Urteilen zuvor ist der BFH seiner Ansicht treu geblieben und erteilt der abstrusen Gesetzespolitik der Bundesregierung eine klare Absage.

Nun muss unser höchstes deutsches Gericht darüber entscheiden ob Erstausbildungskosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen.

Dies bedeutet, das betroffene Steuerpflichtige die sich in einer Erstausbildung befinden, unbedingt Einkommensteuererklärungen einreichen sollten und den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehren sollten.

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