Der Bundesfinanzhof hat erneut zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen entschieden und dabei seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr konkretisiert.
Hintergrund: Der Abgeltungsteuersatz von 25 % scheidet aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen kann. In diesen Fällen ist der individuelle (persönliche) Steuersatz anzuwenden.
Sachverhalt |
Ein Ehemann gab seiner Frau zwecks Anschaffung und Renovierung eines fremd vermieteten Wohnhauses ein festverzinsliches Darlehen. Die Besonderheit lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte.Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Ehemanns nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit dem (höheren) persönlichen Steuersatz, was der Bundesfinanzhof bestätigte. |
Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Näheverhältnis nur vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein nur aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Im Urteilsfall war die Ehefrau bei der Darlehensaufnahme von ihrem Ehemann als Darlehensgeber finanziell abhängig, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorlag. Der Ausschluss der Abgeltungsteuer knüpfte also nicht an ein Näheverhältnis aufgrund der Ehe an, sondern an die wirtschaftliche Abhängigkeit unter den Darlehensbeteiligten.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 8/14