Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.
Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14