Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind jedoch Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf muss diese Ausnahme auch für Zinsen gelten, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden.
Zum Hintergrund
Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
- 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
- Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Die aktuelle Entscheidung
Zwar unterliegen Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden, grundsätzlich der Abzugsbeschränkung. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist nach dem Gesetzeszweck jedoch für gewisse Fälle eine erweiterte Auslegung geboten. Und dies ist für Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens der Fall, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt. Denn hier stehen die Zinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen.
PRAXISHINWEIS | Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle offengehalten werden. |
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2015, Az. 10 K 4479/11 F, Rev. BFH Az. III R 26/15