Der Bundesfinanzhof legt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1
Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) weiterhin eng aus. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus. Deutlich machen dies drei jüngere Entscheidungen, die insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien Bedeutung haben.
Hintergrund
Unternehmen haben unter gewissen Voraussetzungen ein Wahlrecht, wonach sie die pauschale Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) oder die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) beanspruchen können:
- Bei der pauschalen Kürzung wird der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt.
- Bei der erweiterten Kürzung können „Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“, beantragen.
Beachten Sie | Die ausschließliche Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit (i. d. R. Vermietung und Verpachtung) bzw. die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1
Satz 2 ff. GewStG ausgeübt werden dürfen und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss.
Der Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben. Betroffen sind damit regelmäßig vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs.
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags grundsätzlich aus. Ihre Überlassung stellt keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Eine Ausnahme von dem Ausschließlichkeitsgebot wird lediglich zugelassen, wenn Nebentätigkeiten der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.
Beachten Sie | Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt und wird bereits verneint, wenn die Grundstücksnutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können.
Die aktuellen Entscheidungen
In allen drei Verfahren waren die Steuerpflichtigen grundbesitzverwaltende GmbHs, die u. a. Gewerbeimmobilien langfristig vermieteten:
- Im Verfahren III R 36/15 wurden neben dem Hotelgebäude eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen mitvermietet. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs-/herstellungskosten.
- Im Verfahren III R 5/18 wurden zusätzlich zum Autohaus Lackierkabinen zur Nutzung überlassen (anteilige Anschaffungs-/Herstellungskosten = 0,36 %; Mietzinsen = 0,3 %).
- Im Verfahren III R 6/18 vermietete die GmbH neben dem Autohausgrundstück auch eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, einen Druckluft-Kältetrockner und einen Werbeturm.
Der Bundesfinanzhof versagte die beantragte erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und gewährte stattdessen nur die pauschale Kürzung. Denn in den drei Urteilsfällen war die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwingend notwendig i. S. von unentbehrlich. So werden entsprechende Immobilien häufig auch ohne Inventar vermietet.
Einer allgemeinen Bagatell- oder Geringfügigkeitsgrenze für die Überlassung von absolut oder in Bezug zur Pacht oder zum Wert des Gebäudes relativ geringwertigen Betriebsvorrichtungen steht das Ausschließlichkeitsgebot im Gesetzeswortlaut entgegen.
Quelle | BFH-Urteile vom 11.4.2019, Az. III R 36/15, Az. III R 5/18, Az. III R 6/18, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211016, 211021, 211017