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Kurzfristige Beschäftigung: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung

Die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.

Kurzfristige Beschäftigungen können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

  • der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
  • Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst:

  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR
    (2019: 72 EUR).
  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR
    (2019: 12 EUR).

Quelle | Die Minijob-Zentrale vom 27.11.2019: „Kurzfristige Minijobs: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung

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