Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Der Bundesfinanzhof muss sich nun in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob die Aufwendungen der Eltern im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug entsprechend zu kürzen sind, wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zahlt.
In den Vorinstanzen haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch das Finanzgericht Köln die Auffassung vertreten, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers den Sonderausgabenabzug mindern. Begründet wird dies u. a. damit, dass der Arbeitnehmer durch Beiträge nicht belastet wird, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2020, Az. 1 K 3359/17, Rev. BFH Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217760; FG Köln, Urteil vom 14.8.2020, Az. 14 K 139/20, Rev. BFH Az. III R 54/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219488