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Schuldzinsen: Ermittlung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnern

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ist periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Dabei sind Überentnahmen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

Hintergrund

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Entscheidung

Schuldzinsen können in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn in diesem Jahr selbst keine Überentnahme zu verzeichnen ist. Denn die nicht abziehbaren Schuldzinsen können auch ausschließlich auf den Überentnahmen früherer Jahre beruhen. Diese Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Merke | Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen ein wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG ist.

Eine Überentnahme kann trotz eines positiven bilanziellen Eigenkapitals (positiven Kapitalkontos) des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum vorliegen und die Hinzurechnung auslösen. Hieraus folgt auch, dass eine Überentnahme nicht auf ein niedrigeres bilanzielles negatives Eigenkapital des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum zu begrenzen ist.

Oder etwas anders ausgedrückt: Der Pauschalierungs- und Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 4a EStG lässt es bei einer Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht zu, zur periodenübergreifenden Ermittlung der Überentnahmen auf ein (höheres oder niedrigeres negatives) bilanzielles betriebliches Eigenkapital des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zurückzugreifen.

Beachten Sie | Dies ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst recht der Fall. Zudem ist es mit dem generellen Vereinfachungszweck der Einnahmen-Überschussrechnung (u. a. keine Aufstellung einer Bilanz) nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige allein für Zwecke der Ermittlung der Überentnahmen eine vereinfachte „Schattenbilanz“ erstellen dürfte.

Quelle |BFH-Urteil vom 17.5.2022, Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230690

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