Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg (LfSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 8.11.2022).