Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht.
Hintergrund: Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:
- 1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- 2. Gruppe: Mit Gruppe 1 vergleichbare Personen,
- 3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243663