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Alleinerziehend: Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor?

Seit dem Jahr 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Es kam zu folgenden (positiven) Ergebnissen:

Nimmt eine alleinerziehende Mutter neben ihren Kindern zwei syrische Brüder, von denen einer volljährig und einer minderjährig ist, in ihren Haushalt auf, so ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft (§ 24b Abs. 3 S. 2 EStG) mit dem volljährigen Syrer widerlegt, wenn dieser als Mieter im Haushalt wohnt, als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt ist und typischerweise auch nicht verpflichtet ist, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Steuerpflichtigen zu leisten.

Die gesetzliche Vermutung erfasst lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen (z. B. als Freund oder Freundin) dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2023, Az. 6 K 6205/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234646

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