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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld ermäßigt zu besteuern?

Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass diese Vergünstigung auch für Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar ist.

Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er oft für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen Arbeitgeber zu finden, und zahlt häufig noch einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind sowohl die Abfindung als auch die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nach der Fünftel-Regelung zu besteuern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft nur fortgebildet wird. Ob der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise beipflichten wird, wird das Revisionsverfahrenzeigen.

PRAXISHINWEIS | Der ermäßigte Steuertarif erfordert einen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden oder der Steuerpflichtige in einem anderen VZ nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.11.2017, Az. 7 K 2635/16 E, Rev. BFH Az. IX R 44/17

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