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Doppelte Abschreibungen bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks möglich

Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Übertragen die Ehegatten das Grundstück später auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann dieser den Gebäudeteil der Mutter mit dem Teilwert einlegen und somit im Ergebnis doppelt abschreiben.Diese aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet – trotz der gemachten Einschränkungen – Gestaltungsmöglichkeiten.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater in den 60er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch seiner Ehefrau gehörten. Auf seine Baukosten nahm er Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzungen) vor. 1994 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn. Auch die betrieblich genutzten Grundstücke erhielt der Sohn unentgeltlich.

Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Sohn die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen.

Umstritten war hingegen die Behandlung der Gebäudeteile, die der Mutter gehörten. Der Sohn legte diese Gebäudeteile mit dem Teilwert in seinen Betrieb ein. Da der Teilwert allerdings erheblich höher war als der Restbuchwert, konnte er erneut hohe Abschreibungen auf die von seinem Vater schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile vornehmen. Diese rechtliche Beurteilung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt.

Zusammengefasst ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in derartigen Konstellationen insbesondere die folgenden Konsequenzen:

  • Bestehen keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.
  • Beachten Sie | Wertsteigerungen sind ertragsteuerlich somit auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten zuzurechnen und ggf. im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsfrist von zehn Jahren) zu berücksichtigen.
  • Der Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, ist keinem Wirtschaftsgut gleichzustellen. Somit kann der Unternehmer-Ehegatte dieSteuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens möglich sind, nicht nutzen (z. B. die erhöhten Sätze der linearen Abschreibung für Gebäude des Betriebsvermögens).

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14


Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.

Sachverhalt

Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.

Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigenwirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffeneErmessensentscheidung als rechtens ansah.

Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, Az. 7 K 3192/15, Az. NZB BFH VIII B 43/16


Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

Sachverhalt

Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war in den Streitjahren über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.

SFN-Zuschläge sind aber nicht ausnahmslos als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall des Finanzgerichts Münster fehlte diese „vergleichbare“ Position.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, Az. 10 K 1167/13 K,G,FBFH-Urteil vom 3.8.2005, Az. I R 7/05


Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung nur bei Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche

Postdienstleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Umsatzsteuerfreiheit für Universaldienstleistungen verlangt eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer nur an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung der für die Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. V R 20/15


Ab 2017: 19 % Umsatzsteuer auf Fotobücher

Durch eine zolltarifliche Änderung ist für Fotobücher der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium nun eine Übergangsregelung geschaffen.

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001


Gesetzgebung: Bundesregierung plant steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer.

Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie befristet sein – und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

Beachten Sie | Zusätzlich sind Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016


Broschüre mit Steuertipps für Schüler und Studierende

Viele Schüler oder Studenten arbeiten in den Ferien oder ihrer Freizeit. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Einnahmen zu versteuern sind und wenn ja, ob die entrichteten Steuern über eine Steuererklärung erstattet werden können. Antworten liefert ein Faltblatt des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (hier). |


Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 26.11.2015) und des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 21.10.2015) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | In den vorgenannten Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.10.2015. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 436/14, Rev. BFH Az. VI R 57/15; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, rkr.


In welchen Fällen ist ein Verlustabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit möglich?

Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR jährlich. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Dieser Meinung haben die Finanzgerichte jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt die Finanzgerichte Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern.

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag (2.400 EUR), dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Beispiel

Die Einnahmen betragen 3.600 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= 1.200 EUR), sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= 600 EUR) abziehbar, sodass 600 EUR zu versteuern sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Revision anhängig) regelt der Gesetzeswortlaut nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag unterschreiten. Somit können die Betriebsausgaben in der Höhe zu einem Verlust führen, in der sie den Freibetrag übersteigen.

Beispiel

Die Einnahmen betragen nur 2.000 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen ergibt sich hier ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust von 600 EUR.

Und wie ist die Lösung, wenn sowohl die Einnahmen (z. B. 100 EUR) als auch die Ausgaben (z. B. 600 EUR) unter dem Freibetrag liegen?

Auch hier gibt es eine positive Entscheidung, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht. Denn das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Verlust von 500 EUR steuermindernd abzusetzen ist.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte keine Revision zugelassen. Hiermit wollte sich die Verwaltung aber nicht zufriedengeben und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

FAZIT | Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den strittigen Fällen nun bald für Klarheit sorgen wird.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14; Rev. BFH Az. III R 23/15; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az. 3 K 368/14, NZB BFH Az. VIII B 73/15; OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.12.2015, Az. S 2245 A-2-St 213


Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung, so das Finanzgericht Köln.

Die Zahlung an die Agentur wäre nur dann begünstigt, so das Finanzgericht, wenn die Agentur vom Steuerpflichtigen haushaltsnah beschäftigt wird oder für ihn eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13


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