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Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschaleist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden.

Grundsätzlich sucht ein Steuerpflichtiger sein Vermietungsobjekt in einem kleineren oder größeren zeitlichen Abstand auf (z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählerständen). Die Verwaltung des Mietobjekts erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Somit können die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Wird die Mietimmobilie indes nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufgesucht, unterhält der Vermieter am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Und eine solche (Ausnahme-)Situation lag im Streitfall vor. Da die Steuerpflichtigen 165- bzw. 215-mal im Jahr zu ihren zwei Vermietungsobjekten fuhren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (z. B. streuen, fegen oder wässern) zu erledigen, erkannte der Bundesfinanzhof nur die Entfernungspauschale an.

Beachten Sie | Die Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor der Reisekostenreform. Sie dürfte aber prinzipiell auch auf Veranlagungszeiträume ab 2014 übertragbar sein. So liegt (Literaturstimmen zufolge) eine erste Tätigkeitsstätte nur dann am Ort des Vermietungsobjekts, wenn der Vermieter diese arbeitstäglich aufsucht oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage dort verbringt. Relevant sind damit in erster Linie quantitative Maßstäbe.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15


Währungsgeschäfte: Veräußerungsgewinne bleiben nach einem Jahr steuerfrei

Entsteht aus der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen ein Gewinn, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit anderen Worten: Nach einem Jahr kann ein etwaiger Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben hin.

Auch wenn bei Fremdwährungsgeschäften Zinsen anfallen, führt dies nicht dazu, dass die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre verlängert wird. Denn die Zinseinkünfte sind nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts Fremdwährungsdarlehen, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung. Zinseinkünfte unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Wenn Steuerpflichtige auf demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben anschaffen und anschließend sukzessive wieder verkaufen, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2014 zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode = first in – first out).

Beachten Sie | Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der gesetzliche Hinweis auf die Fifo-Methode (zunächst) gestrichen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen konnte die Fifo-Methode somit nicht mehr angewandt werden. Der Steuerpflichtige musste vielmehr selbst anhand von Unterlagen (z. B. Kauf- und Verkaufsbeleg) nachweisen, welche Teile des Fremdwährungsguthabens veräußert worden sind. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist die Fifo-Methode als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich verankert.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.3.2016, Az. S 2256.1.1-6/6 St 32


Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen

Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch.

Zudem vertrat das Finanzamt die Sichtweise, dass die Gesellschaft, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten sowohl das Finanzgericht als auch in der Folge der Bundesfinanzhof.

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, besteht nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko.

Beachten Sie | Eine Mitunternehmerstellung liegt dann nur vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies war aber hier nicht der Fall.

Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Im Streitfall hatte C ihre Patienten aber eigenverantwortlich behandelt. Eine Überwachung durch A und B erfolgte ebenso wenig, wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.

Da die Ärzte-GbR somit auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielte, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht wurden, waren die Einkünfte der Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb.

Beachten Sie | Die Abfärberegelung greift aber nicht, wenn die an sich schädlichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bagatellgrenze).

Quelle | BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13; BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 63/13


Es bleibt dabei: Miet- und Pachtzinsen sind bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen

Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das hat die Vorlage jedoch als unzulässig verworfen, sodass es bei der Hinzurechnung bleibt.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte u. a., dass das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt hat, warum es von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Ferner hätte sich das Finanzgericht Hamburg auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte auseinandersetzen müssen.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016, Az. 1 BvL 8/12


Studienkosten der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster können Studienkosten der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Sachverhalt

Die Kinder des Unternehmensberaters (U) studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management und waren daneben im Unternehmen des U geringfügig beschäftigt. U schloss mit den Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. U sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Da eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich sei, bleibe es beim Abzugsverbot.

Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, Az. 4 K 2091/13 E


Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen.

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand,dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016


Ausschlussfristen beim Antrag auf Vorsteuervergütung für 2015 beachten

Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorsteuern in einem EU-Staat oder im Drittland gezahlt worden sind.

Vorsteuern aus Drittstaaten

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgeführt

Die Anträge sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.2016 eingehen.

Vorsteuern aus EU-Staaten

Wurden Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2016 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

PRAXISHINWEIS | Wichtige, weiterführende Hinweise sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt.

Ob sich ein Erstattungsantrag aufgrund des Verwaltungsaufwands (Einreichung von Belegen etc.) überhaupt lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015


Auch bei der Antragsveranlagung verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Seine Einkommensteuererklärung ging erst am Montag, den 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Begründung: Der Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Folglich sei die Festsetzungsfrist am Samstag, den 31.12.2011 abgelaufen.

Diese Ansicht teilte auch das Finanzgericht Thüringen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zwar erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)). Diese Regelung sei aber für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden, sodass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (hier am 2.1.2012) endet. Folglich ist der Steuerpflichtige für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung. Denn auch der 31.12.2016 fällt auf einen Samstag.

Exkurs Pflichtveranlagung

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (= Pflichtveranlagung), beispielsweise wenn

  • vom zuständigen Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist,
  • die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR beträgt,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Beachten Sie | Bei der Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung).

Exkurs Antragsveranlagung

Sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann kann sich eine Antragsveranlagung z. B. in folgenden Fällen lohnen:

  • Die Höhe des Arbeitslohns hat im Laufe des Jahres geschwankt und der Arbeitgeber hat keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt.
  • Die Steuerklasse hat sich im Laufe des Jahres zu ihren Gunsten geändert und dies wurde vom Arbeitgeber noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt.
  • Es sind (hohe) Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden, für die vom Finanzamt kein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Bei der Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15


FG Rheinland-Pfalz: Entfernungspauschale deckt auch Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit ab

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Somit können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Eine Angestellte erlitt auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten und die Behandlungskosten (Reha-Klinik etc.) wurden nur zum Teil erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten an, nicht aber die Krankheitskosten, die, so das Finanzamt, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Der Abzug scheiterte hier jedoch an der zumutbaren Eigenbelastung, die nicht überschritten wurde.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, denn auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten ab.

Die Entfernungspauschale deckt, so das Finanzgericht, nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, blieb es letztlich beim Ansatz als Werbungskosten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung).

Das Urteil steht jedoch in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen sind. Solange die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise festhält, sollte man Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002: 002, Tz. 4


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