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Zum Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer

Das mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungskonform. Dies gilt selbst dann, wenn die Werbungskosten ab 2009 anfallen, aber Kapitalerträge bis Ende 2008 betreffen.

Es bleibt also dabei, dass i. d. R. nur ein Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abziehbar ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 12/14


Betriebsausgabenabzug: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) verfassungswidrig ist.

Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Beachten Sie | Unter gewissen Voraussetzungen ist die Zinsschranke jedoch nicht anzuwenden. Beispielsweise besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. EUR), die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium aber einen Nichtanwendungserlass angeordnet.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 – S 2742-a/07/10001 :009


Kassenführung: Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden.

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

PRAXISHINWEIS | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, Az. IV A 8 – S 0310 – 5/95


Blockheizkraftwerke: Erweiterte Übergangsregel für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags

Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Bereits im letzten Jahr hatte die Verwaltung eine Übergangsregel geschaffen, die nun für in 2013 oder 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) erweitert wurde.

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfällt der steuermindernde IAB (bis zu 40 % der Anschaffungskosten). Ferner können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist vielmehr die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Aus Vertrauensschutzgründen können BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, weiter als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Das Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wurde ein IAB in 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen und fand eine Investition bis Ende 2015 nicht statt, hätte die neue Sichtweise zur Folge, dass der IAB (inkl. Verzinsung) rückgängig zu machen wäre. Um dieses Ergebnis für 2016 zu vermeiden, können BHKW nach der auf Bund-Länder-Ebene erfolgten Abstimmung für diese Fälle weiter als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt werden. Das Wahlrecht ist mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 auszuüben.

Quelle | BayLfSt, Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32


Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist in Kraft. Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der anhaltenden Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird.

Hintergrund

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 %. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 %, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Gesetzesänderung

Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie | Die neue Berechnungssystematik ist am 17.3.2016 (dem Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber einWahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016, BGBl I 2016, S. 396; IDW, Mitteilung vom 27.1.2016


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

Hintergrund

Nicht selten kommt es bei Gesellschaftern nach jahrelanger guter und erfolgreicher Zusammenarbeit zum Streit. Ist dieser allerdings nicht mehr zu kitten und wird die Gesellschaft demzufolge aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neue Sichtweise: Gesellschaft kann fortgesetzt werden

Bislang setzte die Realteilung die Beendigung der Gesellschaft voraus. Hieran hält der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aber nicht mehr fest. Eine Realteilung bezweckt nämlich, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Und dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Beachten Sie | Eine Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt aber (wie im Streitfall) einen Veräußerungsgewinn, wenn ihm daneben eine Rente zugesagt wird, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Gesellschaft oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13


Kein ermäßigter Steuersatz bei der Online-Ausleihe von E-Books

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books) unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt die Steuersatzermäßigung nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof berief sich in seiner Entscheidung insbesondere auf das Unionsrecht und lehnte eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ab. Darüber hinaus verneinte er eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Der Streitfall betraf die Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Auch wenn der Bundesfinanzhof hierüber nicht zu entscheiden hatte, dürfte davon auszugehen sein, dass die Lieferung von E-Books ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt.

Beachten Sie | Die Koalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode vereinbart, die Steuersatzermäßigung auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien auszuweiten. Dies erfordert aber eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 43/13


Zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt.

Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % auch für ihren Anteil an der Bewirtung.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16


Umgekehrte Heimfahrten sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten abziehbar.

Eine berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründenerforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen.

Der Bundesfinanzhof ließ indes offen, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge durch einen Besuch beim auswärts tätigen Ehepartner zu regeln, in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten. Im Streitfall handelte es sich jedenfalls um typische Wochenendreisen, für die kein Werbungskostenabzug in Betracht kam.

PRAXISHINWEIS | Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof zur doppelten Haushaltsführung entschieden, dass keine Werbungskosten vorliegen, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführt und stattdessen der andere Ehegatte zum Beschäftigungsort reist.

Angesichts der aktuellen Entscheidung zur Auswärtstätigkeit ist zu erwarten, dass wohl auch der Kostenabzug für eine umgekehrte Familienheimfahrt nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.10.2015, Az. VI R 22/14BFH, Beschluss vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10


Übungsleiter: 14 Wochenstunden noch nebenberuflich

Ein Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR jährlich) setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalenregelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.

Quelle | SenFin Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B – S 2506 – 1/2014 – 2


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