Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat. Sie ist deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Kern geht es bei der steuerlichen Bewertung um die Frage, ob
- derartige Leistungen eher Entlohnungscharakter haben (dann Arbeitslohn) oder
- in rechtlicher Hinsicht geleistet werden, weil der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (dann nicht steuerbarer Schadenersatz).
Sachverhalt |
Im Streitfall des Finanzgerichts Münster erhielt ein Feuerwehrmann von seiner Arbeitgeberin einen Ausgleich von knapp 15.000 EUR, weil er in 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Betrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. |
Das Finanzgericht wies die Klage des Feuerwehrmanns ab, da das auslösende Moment nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste gewesen sei. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.
Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilt, bleibt abzuwarten. In 2003 hatte er jedenfalls entschieden, dass Entschädigungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 K 1387/15 E, Rev. BFH IX R 2/15