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Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?

Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden im Juli einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Enthalten ist u.a. die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen.

Hintergrund

Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %betragen hat.

Beabsichtigte Neuregelung

Künftig sollen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 % des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.

Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 1.1.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.

Quelle | Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 21.7.2015


Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Wer zahlreiche Gegenstände über Internet-Handelsplattformen (z.B. eBay) verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ob dadurch eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs, der über den Verkauf von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für rund 90.000 EUR. Nach ihren Angaben stammten die Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Die umfangreiche private Pelzmantelsammlung habe diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr von den Verkäufen durch eine anonyme Anzeige und setzte Umsatzsteuer fest. Die Angaben der Verkäuferin hielt es nicht für glaubhaft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt, da lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft worden seien. Dieser Beurteilung folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines privaten Sammlers, da keine eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft wurden. Diese Gegenstände sind (anders als z.B. Briefmarken oder Münzen) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm differierenden Ärmellängen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt wurde.

PRAXISHINWEIS | Maßgebliches Kriterium für eine unternehmerische Tätigkeit ist, ob der Verkäufer (wie z.B. ein Händler) aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der Bundesfinanzhof hier ausgegangen. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2015, Az. XI R 43/13


Jobticket als Sachbezug: Darauf ist zu achten!

Im Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss leistet der Arbeitgeber beim Jobticket keinen Barzuschuss zu den Fahrtkosten, sondern kauft die Fahrkarte direkt beim Verkehrsverbund. Gibt er sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil. Lohnsteuer und Sozialabgaben sind jedoch vermeidbar, wenn gewisse Spielregeln eingehalten werden.

Grundsätzliches

Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt(Jedermannrabatt). Gibt der Arbeitgeber das Jobticket jedoch unentgeltlich oder verbilligt weiter, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR – durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge – überschritten ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Vorteil jedoch mit 15 % pauschal versteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Beachten Sie | Da die pauschal besteuerten Beträge auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, müssen sie in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Zuflusszeitpunkt

Da sich die 44 EUR-Freigrenze auf den jeweiligen Monat bezieht, ist es von wesentlicher Bedeutung, wann der Sachbezug „Jobticket“ zufließt. In einer aktuellen Verfügung weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die 44 EUR-Freigrenze bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, anwendbar ist. Hiervon sind z.B. umfasst:

  • Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden oder
  • Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat (neu) „aktiviert/freigeschaltet“ werden.

Entscheidend für den Zuflusszeitpunkt sind überdies die Tarif- und Nutzungsbestimmungen: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern monatlich zu – also nicht etwa bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2016“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird die monatliche Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer (1.1.2015 bis 31.12.2016) durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil beträgt monatlich 42 EUR. Weitere mit dem Marktpreis zu bewertende Sachbezüge liegen nicht vor.

Lösung: Die 44 EUR-Freigrenze ist nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Steuern anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Jobticketshandelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu.

Beachten Sie | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat beim letzten Punkt eine andere Auffassung vertreten. Danach bleiben Sonderkündigungsbedingungen, die Möglichkeit des unterjährigen Einstiegs von Arbeitnehmern während des Vertragsjahres/der Vertragsperiode sowie die monatliche Abbuchung/Zahlung des Entgelts für die Jobtickets unberücksichtigt.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-98/5 St 32, OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014


Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht immer steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen kann.

Sachverhalt

Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. In der Steuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ihr auch bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz genauso.

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall, denn die Arbeitnehmerin hätte ihren dienstlichen Arbeitsplatz grundsätzlich auch an den Nachmittagen nutzen können.

Dass die Nutzung letztlich an der Kinderbetreuung scheiterte, ist für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich unbeachtlich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehendesei als Steuervergünstigung ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer bestehen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.2015, Az. 3 K 1544/13


Privates Veräußerungsgeschäft: Aufschiebende Bedingung verlängert 10-Jahresfrist nicht

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren (privates Veräußerungsgeschäft) auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück – eine Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und dieses mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008. Strittig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

Des Weiteren stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend ist. Ab dem Vertragsschluss am 30.1.2008 bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Demzufolge war die zehnjährige Veräußerungsfrist beim Verkauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.2.2015, Az. IX R 23/13


Höchstbetrag wird auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal gewährt

Steht einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von max. 1.250 EUR abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nichts anderes. Das heißt, der Höchstbetrag wird auch in diesen Fällen nur einmal gewährt.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige seine Vortragstätigkeit außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte. Somit kam nur der auf 1.250 EUR beschränkte Höchstbetrag in Betracht.

Dieser Höchstbetrag ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz personen- und objektbezogen auszulegen und kann demzufolge auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal jährlich gewährt werden. Denn ein Steuerpflichtiger, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen.

PRAXISHINWEIS | Diese personen- und objektbezogene Sichtweise muss nicht per se negativ sein. So gewährt die Finanzverwaltung den Höchstbetrag von 1.250 EUR auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, da höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist, ob für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144301; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002, Rz. 22


Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vor allem bei Berufsausbildungskosten

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht nämlich dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht.

Ausbildungskosten

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Steuerpflichtige, die sich in einer Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Da nämlich regelmäßig keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten oftmals zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium allerdings nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls werden nur (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR pro Jahr anerkannt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demzufolge hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben und kann eine Veranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung herausstellen, könnten auch Steuerpflichtige mit Erstausbildungskosten profitieren.

Nichtanwendungsgesetz in der Pipeline

Obwohl das aktuelle Urteil erst am 29.4.2015 veröffentlicht wurde, ist bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch. Danach soll ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und dieser wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.

Diesen Vorschlag hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geäußert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14; Az. beim BVerfG u.a. Az. 2 BvL 23/14, Az. 2 BvL 24/14; Bundesrat, Drs. 121/15 (B) vom 8.5.2015


Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Vermietungseinkünften

Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren.

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GbR erzielte u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die GbR mit den darlehensgewährenden Banken Zinsswaps ab.

Die Zinsswaps wurden in der Folge außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr abgelöst, wodurch die GbR im Streitjahr 2007 Einnahmen in Höhe von 2.306.000 EUR erzielte. Die Darlehen blieben unverändert bestehen. Eine Tilgung durch die Ausgleichszahlungen erfolgte nicht.

Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zugrunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Die Ausgleichszahlungen sind aber kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst.

Bei den Zinsswaps handelt es sich um Termingeschäfte, die im Streitjahr als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig gewesen wären, wenn der Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr erfolgt wäre. Da dies aber nicht der Fall war, mussten die Ausgleichszahlungen nicht versteuert werden.

MERKE | Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps seit 1.1.2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 13/14


Vorweggenommene Werbungskosten bei einem zunächst unbebauten Grundstück

Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen muss. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten für ein unbebautes, fremd finanziertes Grundstück, das in 2003 erworben wurde. Im Jahr 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde schließlich die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt, mit der 2013 begonnen wurde. Ab 2014 erfolgte dann die Vermietung.

Das Finanzamt und das Finanzgericht München versagten den Werbungskostenabzug für die Streitjahre 2003 bis 2010, da keine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar gewesen sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, es sei keine Bebauung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durchgeführt worden, weil er erst die Verbindlichkeiten für den Erwerb des Grundstücks überwiegend habe tilgen wollen, blieb ohne Erfolg.

Dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hatte, kann erst im Jahr 2012 angenommen werden, so das Finanzgericht München. Das Finanzgericht bemängelte in der Urteilsbegründung insbesondere, dass der Konzeptvorschlag aus 2005 lediglich eine mögliche Nutzung des Grundstücks skizzierte. Unterlagen über Bemühungen, diese Konzepte zu finanzieren und zu realisieren, wurden vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt.

Hinweis | Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird u.a. klären müssen, welche Bedeutung ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten hat, das eine Bebauung erst bei Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht.

Quelle | FG München, Urteil vom 24.7.2014, Az. 15 K 2527/12, Rev. BFH Az. IX R 9/15


Steuerpflichtiger Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerpflichtig sein.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Steuerpflichtigen durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Köln, weil er kein Händler sei, der an- und verkaufe.

Das Finanzgericht Köln stufte den Steuerpflichtigen nach einer umfangreichen Würdigung verschiedener Kriterien insbesondere wegen seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes beanstandete das Finanzgericht nicht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So hatte der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall ist, so das Finanzgericht Köln, aber nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war ein großer Teil der Sammlung en bloc aufgegeben und der Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen worden. Im Gegensatz zu den umfangreichen Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen über eBay wurde der Briefmarkensammler nicht als Händler aktiv.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 4.3.2015, Az. 14 K 188/13; BFH-Urteil vom 29.6.1987, Az. X R 23/82


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