SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde. Hinzu kamen eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR fortzusetzen. Die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung sollten dafür entfallen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, denn das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung für unwirksam.

Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Demzufolge darf der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Hinweis | Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14


Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.

Beachten Sie | Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

Sachverhalt
Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug sowie den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall. Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.

Dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.

Praxishinweis | Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich dann eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich ein „Minus“ von 50 EUR verbleibt. Die steuerlichen Konsequenzen sollten in die Berechnungen also stets einbezogen werden.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13


Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Zum Hintergrund: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR).

Sachverhalt
Im Streitfall hielten Eheleute in ihrer Wohnung eine Hauskatze. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Rechnungen beglichen die Steuerpflichtigen per Überweisung. In der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage indes statt.

Zum Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gehören auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit, so das Finanzgericht Düsseldorf, zur Hauswirtschaft des Halters.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Praxishinweis

In 2012 hatte das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Zwar stufte auch das Finanzgericht Münster Tierbetreuungsleistungen grundsätzlich als haushaltsnah ein. Die Steuerermäßigung scheiterte aber daran, dass die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut wurden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2015, Az. 15 K 1779/14 E, Rev. BFH Az. VI R 13/15, FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E


Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung nur für bezugsfähige Mietimmobilien

Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.

Sachverhalt
K erbte in 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Zum Todeszeitpunkt der E waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie von K vermietet. Die von K begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod der E nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.

Erwerb eines Erbbaugrundstücks

In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 30/14; BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 25/14


Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke

Die Finanzverwaltung hat ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert. Hiermit kann u.a. die Bemessungsgrundlage für Gebäudeabschreibungen ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden.

Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 4.2.2015 „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“


Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.

Zum Hintergrund: Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Ortsübliche Kaltmiete

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in einem abgestuften Verfahren, wobei insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen ist:

  • War die Wohnung zuvor an fremde Dritte vermietet, kann dieser Mietpreis in der Regel zugrunde gelegt werden.
  • Erfolgte zuvor keine Vermietung an fremde Dritte, kann die ortsübliche Miete anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.
  • Existiert kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator zur Verfügung stellen.
  • Konnte die ortsübliche Kaltmiete anhand der vorgenannten Methoden nicht ermittelt werden, bietet sich eine Internetrecherche an (z.B. unter www.immoscout24.de).

Hinweis | Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.

Hinweis | Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A – 85 – St 227


Erste Erfahrungen mit der E-Bilanz

Ende Januar hatte das Bundesministerium der Finanzen zum Forum „E-Bilanz“ eingeladen. Im Mittelpunkt standen nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes der Sachstandsbericht über die Entwicklung des Projekts „E-Bilanz“ sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Übermittlung der E-Bilanzen.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mussten grundsätzlich erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 war die Abgabe in Papierform noch zulässig. Dieses drückte sich auch in der Anzahl der E-Bilanzen aus. Wurden in 2013 noch weniger als 50.000 E-Bilanzen an die Finanzverwaltung übertragen, stieg deren Zahl im Jahr 2014 auf über eine Million an.

Beachten Sie | Auch die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist nunmehr verpflichtend.

Überrascht zeigte sich die Finanzverwaltung, so der Deutsche Steuerberaterverband, dass viele Übermittler die Minimalstrategie wählen und somit so wenig Daten wie möglich zur Verfügung stellen. Im Vergleich zum reinen „­Papierzeitalter“ ist die übermittelte Datenmenge deutlich zurückgegangen. Durch verstärkte Nachfragen kommt es in der Folge zu einem verwaltungsseitigen Mehraufwand.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 3.2.2015 „E-Bilanz: BMF informiert über den aktuellen Sachstand“


Zum Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern

Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat, so der Bundesfinanzhof.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung zwar auf den 21.1.2005 bestimmt. Gleichwohl ist als Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen – und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

Hinweis | Zwar reichte der Kassenbestand der GmbH nicht aus, um den Ausschüttungsanspruch zu bedienen. Als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität konnte sie sich die erforderlichen Geldmittel jedoch jederzeit beschaffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.12.2014, Az. VIII R 2/12


Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.

Sachverhalt
Eine Ehefrau (EF) war bei einer GmbH angestellt, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann (EM) war. EF wurde nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an EF weitergeleitet. Das Finanzamt sah in der Weiterleitung der Arbeitgeberanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung an EM, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten allerdings weder das Finanzgericht Münster noch der Bundesfinanzhof.

Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Im Streitfall lag ein dem Fremdvergleich standhaltendes Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH vor.

Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Arbeitgeberbeitrag bei der GmbH als Betriebsausgaben und bei der Ehefrau als Arbeitslohn zu erfassen ist, weil der Bruttolohn auch unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge angemessen ist und das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen (Weiterleitungs-)Vereinbarung der steuerlichen Anerkennung hier nicht entgegensteht. Das Gebot klarer und im Vorhinein zu treffender Vereinbarungen soll nämlich nur missbräuchliche Gestaltungen vermeiden und schließt nur für den Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.10.2014, Az. VIII R 21/12


Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.

Beispiel

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.

Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.

Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein.

Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014; Az. VIII R 6/12Az. VIII R 16/11; Az. VIII R 41/11,


Page 137 of 148First...136137138...Last

News