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Steuerneutrale Anteilsübertragung auch nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Buchwertfortführung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen.

Zum Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), ist der Buchwert anzusetzen. Im Streitfall war strittig, ob eine Buchwertübertragung auch möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte dies verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils ausgegangen. Aus der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien.

Entscheidung

Im Streitfall kommt jedoch eine solche zusammenfassende Betrachtung nicht in Betracht. Die Veräußerung des Grundstücks unter Aufdeckung der stillen Reserven steht der unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nicht entgegen.

Die Buchwertfortführung setzt in diesen Fällen nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist dabei nicht entscheidend. Danach steht es der Buchwertübertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven ausgeschieden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14


Neue Regeln für den ermäßigten Steuersatz bei Heilbädern

Liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern (z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung ihre Sichtweise geändert hat – und zwar mit Wirkung ab 1.7.2015.

Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung ist es ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Damit kann z.B. für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Diese Sichtweise gilt aber nur noch für Umsätze, die bis zum 30.6.2015 ausgeführt werden. Für danach ausgeführte Umsätze sind die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten. Danach ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads begünstigt ist, die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)“ in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend soll sein, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist – unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. folgende Maßnahmen:

  • Elektrotherapie,
  • Heilmassage,
  • Heilgymnastik und
  • Unterwasserdruckstrahl-Massagen.

Nicht verordnungsfähig und somit keine begünstigten Heilbäder sind u.a.

  • die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.
    • Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
    • Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
    • Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen (u.a. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.10.2014, Az. IV D 2 – S 7243/07/10002-02,


Auswärtstätigkeit: Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Schiff

Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind.

Beachten Sie | Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.

Zum Hintergrund

Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (= 4,80 EUR)


Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar?

Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Sachverhalt
Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 E, Revision BFH Az. VI R 2/15,


Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist neu zu regeln

Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zu diesem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht und hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.2016 eingeräumt, um eine Neuregelung zu treffen.

Entlastung für kleine und mittelständische Betriebe

In der Urteilsbegründung, die rund 300 Textziffern umfasst, weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe.

Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Lohnsummenregelung

Die Lohnsummenregelung hält das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für verfassungsgemäß, nicht aber die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten, da hier eine unverhältnismäßige Privilegierung vorliegt.

Hintergrund: Das Erbschaftsteuergesetz sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Übertragende zu mehr als 25 % beteiligt ist, Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags vor. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregel abhängig. Nach der Lohnsummenregel darf die im übertragenen Unternehmen gezahlte Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Beim Optionsmodell gelten sieben Jahre und 700 %.

Verwaltungsvermögen

Die Regelung über das Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapiere) ist verfassungswidrig, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das Ziel, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden, kann die Regelung kaum erreichen. Sie dürfte die Verlagerung von privatem in betriebliches Vermögen eher begünstigen.

Status quo und Ausblick

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Gleichzeitig ordnet das Gericht die Fortgeltung der Normen bis zu einer Neuregelung an. Ein umfassender Vertrauensschutz wird damit aber nicht gewährt. In der Urteilsbegründung heißt es, „… dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen die Anerkennung versagt.“

Experten gehen derzeit davon aus, dass sich der Gesetzgeber bei den Neuregelungen in erster Linie an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren und keine grundlegende Reform erfolgen wird. Gleichwohl ist zu beachten, dass jedes Gesetzgebungsverfahren seine eigene Dynamik entwickeln kann.

Quelle | BVerfG-Urteil vom 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12


Schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt erhalten. Die Voraussetzungen wurden jedoch durch eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1.1.2015 verschärft.

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuregelungen:

  • Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei der Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag ist nunmehr in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens gestaffelt.
  • Hervorzuheben ist auch die generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre. Bislang bestand diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Quelle | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415


„Jahressteuergesetz 2015“: Die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen

Damit war nicht unbedingt zu rechnen: Kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) trotz zuvor geäußerter Bedenken doch noch passieren lassen. Der folgende Überblick befasst sich mit wichtigen einkommensteuerlichen Änderungen.

Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf

Mit einer neu eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, ab 1.1.2015 steuerfrei gestellt. Dies können sein:

  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze).
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600 EUR im Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handelt, die zum Beispiel durch einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.

    Hinweis | Damit sind erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in einem eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt.

Erweiterung des Teilabzugsverbots

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) verschärft, wovon vor allem Betriebsaufspaltungen betroffen sind.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Die Kürzungsvorschrift gilt, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde.

Darüber hinaus ist das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.

Praxishinweis | Somit sind die Regelungen überholt, wonach das Teilabzugsverbot für substanzmindernde Aufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen) und für Substanzverluste (wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht) nicht gilt.

Berufsausbildung: Neue Kriterien für die Erstausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Sie bleiben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ definiert. Nach der ab 2015 geltenden Regelung muss eine in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführte Erstausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass die entsprechende Berufsausbildung zuvor durchlaufen worden ist.

Beachten Sie | Keine erste Berufsausbildung sind nach der Gesetzesbegründung z.B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Praxishinweis | Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Nicht zuletzt infolge der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier Klarheit zu schaffen.

Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR. Vorteil gegenüber der bisherigen 110 EUR-Freigrenze: Auch bei höheren Aufwendungen bleiben 110 EUR pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei.

In die Berechnung werden allerdings alle Aufwendungen einbezogen – auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für einen Eventmanager). Die geldwerten Vorteile, die auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: „Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?“; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14


Zur Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei der Abgeltungsteuer

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster können zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Sachverhalt
Im Streitfall erzielten Eheleute in 2009 u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war ein Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Eheleute waren der Ansicht, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungsteuersatz (25 %) Anwendung finden müsse.

Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die Altverluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit den gesamten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den (über 25 % liegenden) tariflichen Einkommensteuersatz an.

Hinweis | Die Günstigerprüfung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts. Die gesetzlichen Regelungen zu der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer lassen es zwar zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungsteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungsteuer sind hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören z.B. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.

Auch die Regelungen über die Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 lassen keine andere Beurteilung zu, so das Finanzgericht, sodass eine Berücksichtigung der Altverluste nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.11.2014, Az. 2 K 3941/11 E


Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

Selbstständige Ärzte werden grundsätzlich auch dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten, so der Bundesfinanzhof.

Sachverhalt
Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie mit einem mobilen Anästhesiebetrieb erbrachte ihre Leistungen auch unter Mithilfe einer angestellten Ärztin. Eine Voruntersuchung und die sich daraus ergebende Entscheidung über die Behandlungsmethode erfolgte indes in jedem Einzelfall durch einen Gesellschafter der Praxis (Praxisinhaber). Die eigentliche Anästhesie führte nach den Voruntersuchungen dann in einfach gelagerten Fällen auch die angestellte Ärztin ohne Aufsicht durch einen Praxisinhaber durch.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und forderte Gewerbesteuer – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals.

Wollte man – wie die Finanzverwaltung – darüber hinaus die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen, so der Bundesfinanzhof.

Praxishinweis | Abzugrenzen sind dabei nach wie vor die Fälle, in denen die Vielzahl der angestellten Ärzte und der durchzuführenden Untersuchungen eine laufende Überwachung faktisch unmöglich machen oder in denen eine Überwachung daran scheitert, dass der Praxisinhaber nicht dieselbe Qualifikation wie der angestellte Arzt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2014, Az. VIII R 41/12


Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Positive Entwicklungen bei Lieferung von Metallen

Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von bestimmten Metallen verlängert. Statt des 31.12.2014 gilt nun der 30.6.2015. |

In dem aktuellen Schreiben heißt es u.a.: Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Hinweis | Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Beachten Sie | Die durch das sogenannte Kroatiengesetz eingeführte Neuregelung sollte ursprünglich bereits für solche Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2014 ausgeführt werden. Mit Schreiben vom 26.9.2014 hatte die Finanzverwaltung geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 1.1.2015 zwingend erfolgen muss.

Praxishinweis | Die Neuregelung hat viele Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Somit ist es zu begrüßen, dass durch das „Jahressteuergesetz 2015“ nachjustiert wurde. U.a. wurde ab dem 1.1.2015 eine betragsmäßige Grenze eingeführt. Für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist danach Voraussetzung, dass „die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.“ Darüber hinaus sind diverse Metallerzeugnisse nicht mehr betroffen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.12.2014, Az. IV D 3 – S 7279/14/10002, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417


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