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Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat.

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014


Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben (Stand: 12.11.2014). |

Im Vergleich zur letzten Fassung vom 20.12.2012 ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

  • Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 auf drei (bisher zwei) Monate bzw. 70 (bisher 50) Arbeitstage.
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen von zwei auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für die Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 angepasst.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Arbeitgeber bei schwankenden Arbeitsentgelten im Rahmen der Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR unterstellen können, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.
  • Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR zum 31.12.2014.

Quelle | Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 12.11.2014


Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2015

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2015 veröffentlicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Quelle | BMF vom 27.11.2014: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“


Berufsausbildungskosten: Sind die Regelungen verfassungswidrig?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Die gesetzliche Regelung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt.

Die Folge: Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2011: 4.000 EUR) im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorteile durch Werbungskosten

Da während einer Ausbildung oder eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen (vorweggenommene) Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Wie ist jetzt zu verfahren?

Steuerpflichtige sollten ihre Berufsausbildungskosten (Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für Lernmaterialien etc.) als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. eine Verlustfeststellung beantragen. Wird das vom Finanzamt abgelehnt, sollte unter Hinweis auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | u.a.: BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172681; BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 8/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 24/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143275


Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen.

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

In 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig ist nun, ob

  • mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder
  • damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Rev. BFH Az. VI R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143189


Versorgungsausgleich: Zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Nach umfassender Würdigung kam das Finanzgericht Hessen zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Sachverhalte offengehalten werden.

Auch das Finanzgericht Köln hatte sich kürzlich mit dem Versorgungsausgleich befasst und entschieden, dass von einem angestellten Rechtsanwalt an seine Ex-Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen ebenso wenig einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Auch gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 8.7.2014, Az. 11 K 1432/11, Rev. BFH Az. X R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142829; FG Köln, Urteil vom 26.3.2014, Az. 7 K 1037/12, Rev. BFH Az. X R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142167


Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Vielmehr ist maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Dies ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, ein Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Darauf hat das Finanzgericht Nürnberg in einem aktuellen Streitfall hingewiesen.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, wem die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind, wenn nur ein Miteigentümer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten ist und er auch die Mieten vereinnahmt hat.

Erfolgt das Auftreten ausschließlich in eigenem Namen und ist für die Mieter als fremde Dritte nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen, sind die Vermietungseinkünfte ausschließlich dem als Vermieter auftretenden Miteigentümer zuzurechnen.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.8.2014, Az. 6 K 197/14, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 111/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143390


Rürup-Verträge: Zum Abflusszeitpunkt von Sonderzahlungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst auf Fälle hingewiesen, in denen Steuerpflichtige eine Sonderzahlung in einen Rürup-Vertrag durch Überweisungsauftrag zum Jahresende (z.B. 30. oder 31. Dezember) geleistet haben. Da die Gutschrift erst am 2. Januar des Folgejahres erfolgte, bescheinigte der Versicherer diese Zahlung auch erst im Folgejahr. Dies ist aber steuerlich nicht korrekt.

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags, hier also noch im „alten“ Jahr. Sofern der Steuerpflichtige den Abzug für das „alte“ Jahr beantragt, ist dem Antrag, abweichend von der Bescheinigung des Anbieters, zu entsprechen.

Zum Hintergrund

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge vor allem für Selbstständige sowie für Steuerpflichtige mit einem hohen zu versteuernden Einkommen in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) liegt in 2014 bei 78 %, wobei ein Höchstbetrag von 15.600 EUR (31.200 EUR bei Zusammenveranlagung) zu beachten ist. Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % abzugsfähig sind (Höchstbetrag ab 2025: 20.000 EUR/40.000 EUR).

Praxishinweise

Durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung ab 2015 angehoben. Zukünftig ist die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 EUR in 2015) gekoppelt. Da im nächsten Jahr dann 80 % der Beitragszahlungen abziehbar sind, liegen die Höchstbeträge bei rund 17.738 EUR/35.475 EUR.

Infolge dieser Erhöhung sollte bei hohen Zahlungen im Vorfeld geprüft werden, ob eine Verausgabung in 2015 Vorteile bietet.

Quelle | Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 309 vom 2.10.2014, Kurzanweisungen Nr. 50, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143273; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/3441


Bei Aufträgen an eine OHG muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden

Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen.

Das Bundessozialgericht hat nämlich aktuell entschieden, dass Zahlungen an eine OHG nicht als Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz anzusehen sind.

Hinweis | Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), KG sowie GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig.

Quelle | BSG-Urteil vom 16.7.2014, Az. B 3 KS 3/13 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142916


Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Pkw, den er nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen einer selbstständigen Arbeit nutzt, können keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt
Ein Unternehmensberater erzielte Arbeitslohn und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Der Ansatz eines weiteren Sachbezugs für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erfolgte nicht. In der Folge machte der Steuerpflichtige einen Teil des Sachbezugswerts als fiktive Betriebsausgaben geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht, weil für die betriebliche Nutzung kein entsprechender Vorteil angesetzt worden war – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Im Streitfall lagen keine Betriebsausgaben vor, da der Unternehmensberater für das Fahrzeug weder Ausgaben noch Aufwand getragen hat.

Darüber hinaus kann der wegen der Ein-Prozent-Regel erfasste Sachbezug nicht (auch nicht anteilig) als fiktive Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dieser Sachbezug erfasst nämlich lediglich die private Nutzung und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hätte ein derartiger betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils allenfalls dann in Betracht kommen können, soweit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch ein weiterer Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuert worden wäre. Dieser Sachbezug hätte gegebenenfalls im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit „verbraucht” werden können. Dies war allerdings hier nicht der Fall.

Hinweis | Da höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt, wurde die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2014, Az. 11 K 246/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143311


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