SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Zahnaufhellung (Bleaching) kann umsatzsteuerfrei sein

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 60/14; EuGH-Urteil vom 21.3.2013, Az. C-91/12


Keine Pauschalierungspflicht bei Minijobs

Arbeitgeber können wählen, ob sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuern. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die pauschale Versteuerung, dann muss er den Minijobber darauf nicht hinweisen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Sachverhalt

Hätte der Arbeitgeber im Streitfall statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Minijobberin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung insgesamt 1.327,95 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Demzufolge verklagte die Minijobberin ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz. Letztlich aber ohne Erfolg.

Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keines Hinweises.

Zudem hätte die Arbeitnehmerin mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommen wird.

Hinweis | Ein Arbeitnehmer, der Wert darauf legt, dass die pauschale Versteuerung für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen, so das Bundesarbeitsgericht.

Quelle | BAG, Urteil vom 13.11.2014, Az. 8 AZR 817/131


Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.

Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14


Auch Profifußballer können die Kosten für ein Sky-Abo nicht steuerlich absetzen

Ein Profifußballer kann die Kosten für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten absetzen. Das Argument der Spielvorbereitung auf kommende Gegner überzeugte das Finanzgericht Münster nicht.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass der angestellte Zweitligaspieler das Sky-Abo nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondernauch,um sichandere Spiele aus privatem Interesse anzusehen. Eine Kostenaufteilung kam mangels objektivierbarer Kriterien nicht in Betracht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12 E


Kindergeld-Merkblätter für 2015

Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2015 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9.4.2015). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter Kindergeld-Merkblätter heruntergeladen werden.


Gesetzesvorhaben: Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Kinderfreibeträge

Der 10. Existenzminimumbericht aus Januar 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Mit dem Gesetzentwurf „zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ soll die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung sichergestellt werden.

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Er soll von 8.354 EUR auf 8.472 EUR im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 und auf 8.652 EUR im VZ 2016 angehoben werden. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags bedingte Änderung des Tarifverlaufs hat unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Deshalb muss das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für 2015 geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt machen.

Arbeitgeber sind bis zur Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

PRAXISHINWEIS | Mit der Bekanntgabe wird auch mitgeteilt, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Der bis dahin vorgenommene Lohnsteuerabzug ist dann grundsätzlich zu korrigieren.

Ferner soll auch der Kinderfreibetrag von derzeit 4.368 EUR je Kind (2.184 EUR je Elternteil) auf 4.512 EUR je Kind (2.256 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2015 und auf 4.608 EUR je Kind (2.304 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2016 angehoben werden.

Hinweis | Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Das monatliche Kindergeld soll 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 219 EUR betragen. Dies bedeutet eine Anhebung um jeweils 4 EUR. Ab 2016 soll dann eine erneute Erhöhung um jeweils 2 EUR erfolgen.

Daneben soll der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich angehoben werden.

Hinweis | Ein Kinderzuschlag wird den Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Quelle | Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 25.3.2015


Kein Splittingtarif für Alleinerziehende

Weder ein zusätzlicher Freibetrag (neben dem Entlastungsbetrag) noch die Anwendung des Splittingtarifs sind für Alleinerziehende verfassungsrechtlich geboten. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet und dem Alleinerziehenden lediglich ein hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibender Unterhaltsvorschuss zufließt.

Ähnlich geurteilt hatte in 2013 bereits der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen. Im vorangegangenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt. Er konnte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie feststellen. Da vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht Klarheit schaffen wird, sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014, Az. 4 K 81/14, Rev. BFH Az. III R 36/14; FG Niedersachsen, Urteil vom 6.5.2013, Az. 7 K 114/10, Rev. BFH Az. III R 62/13; BFH-Beschluss vom 17.10.2012, Az. III B 68/12; anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 1519/13


Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Gebäudeabriss und späterem Neubau

Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Somit scheidet eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben aus, so das Finanzgericht München.

Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.

Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Denn durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss unvermeidbar gewesen ist, ist insoweit irrelevant.

Quelle | FG München, Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13


Zur Bindungswirkung einer Bescheinigung für Bauaufwendungen im Sanierungsgebiet

Für in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegene Gebäude sind erhöhte Absetzungen für Abnutzungen möglich. Dabei muss der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. Zu der Bindungswirkung dieser Bescheinigung hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen.

Die Bindungswirkung erstreckt sich vor allem auf die Feststellung, ob

  • das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist,
  • Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch durchgeführt worden sind,
  • Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt wurden.

Will das Finanzamt von diesen Feststellungen abweichen, muss es gegen den Bescheid vorgehen und ggf. den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Beachten Sie | Keine Bindungswirkung besteht in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen, da – im Gegensatz zu den geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern – nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich diese aus der Bescheinigung ergeben müssen.

Demzufolge hat die Finanzbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr auch die Verpflichtung, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 15/13


Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche

Erneuert der Vermieter eine im Vermietungsobjekt vorhandene Einbauküche, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich.

Zunächst ist zu beachten, dass eine Einbauküche kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist. Eine andere Auffassung vertritt übrigens das Finanzgericht Köln.

Spüle und Herd

Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile.Wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind, handelt es sich somit um Anschaffungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten des Gebäudes liegen vor, wenn sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen lässt. Werden sie (wie im Streitfall) ersetzt, stellen die Aufwendungen hierfür sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.

Elektrogeräte und Einbaumöbel

Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (d.h. hier für Kühlschränke und Dunstabzugshauben) sowie für die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte) stellen Anschaffungskosten dar, die im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Hinweis | Mit Ausnahme des Kühlschranks konnten die Kosten für die Elektrogeräte im Streitfall sofort in voller Höhe abgezogen werden, da es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis zu 410 EUR netto) handelte.

Revision anhängig

Der Bundesfinanzhof wird bald Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche insgesamt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzuteilen sind. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist nämlich die Revision anhängig.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.1.2015, Az. 2 K 101/13, Rev. BFH Az. IX R 14/15; FG Köln, Urteil vom 16.1.2008, Az. 14 K 4709/04


Page 140 of 153First...139140141...Last

News