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Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung nur für bezugsfähige Mietimmobilien

Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.

Sachverhalt
K erbte in 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Zum Todeszeitpunkt der E waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie von K vermietet. Die von K begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod der E nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.

Erwerb eines Erbbaugrundstücks

In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 30/14; BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 25/14


Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke

Die Finanzverwaltung hat ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert. Hiermit kann u.a. die Bemessungsgrundlage für Gebäudeabschreibungen ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden.

Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 4.2.2015 „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“


Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.

Zum Hintergrund: Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Ortsübliche Kaltmiete

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in einem abgestuften Verfahren, wobei insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen ist:

  • War die Wohnung zuvor an fremde Dritte vermietet, kann dieser Mietpreis in der Regel zugrunde gelegt werden.
  • Erfolgte zuvor keine Vermietung an fremde Dritte, kann die ortsübliche Miete anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.
  • Existiert kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator zur Verfügung stellen.
  • Konnte die ortsübliche Kaltmiete anhand der vorgenannten Methoden nicht ermittelt werden, bietet sich eine Internetrecherche an (z.B. unter www.immoscout24.de).

Hinweis | Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.

Hinweis | Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A – 85 – St 227


Erste Erfahrungen mit der E-Bilanz

Ende Januar hatte das Bundesministerium der Finanzen zum Forum „E-Bilanz“ eingeladen. Im Mittelpunkt standen nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes der Sachstandsbericht über die Entwicklung des Projekts „E-Bilanz“ sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Übermittlung der E-Bilanzen.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mussten grundsätzlich erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 war die Abgabe in Papierform noch zulässig. Dieses drückte sich auch in der Anzahl der E-Bilanzen aus. Wurden in 2013 noch weniger als 50.000 E-Bilanzen an die Finanzverwaltung übertragen, stieg deren Zahl im Jahr 2014 auf über eine Million an.

Beachten Sie | Auch die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist nunmehr verpflichtend.

Überrascht zeigte sich die Finanzverwaltung, so der Deutsche Steuerberaterverband, dass viele Übermittler die Minimalstrategie wählen und somit so wenig Daten wie möglich zur Verfügung stellen. Im Vergleich zum reinen „­Papierzeitalter“ ist die übermittelte Datenmenge deutlich zurückgegangen. Durch verstärkte Nachfragen kommt es in der Folge zu einem verwaltungsseitigen Mehraufwand.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 3.2.2015 „E-Bilanz: BMF informiert über den aktuellen Sachstand“


Zum Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern

Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat, so der Bundesfinanzhof.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung zwar auf den 21.1.2005 bestimmt. Gleichwohl ist als Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen – und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

Hinweis | Zwar reichte der Kassenbestand der GmbH nicht aus, um den Ausschüttungsanspruch zu bedienen. Als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität konnte sie sich die erforderlichen Geldmittel jedoch jederzeit beschaffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.12.2014, Az. VIII R 2/12


Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.

Sachverhalt
Eine Ehefrau (EF) war bei einer GmbH angestellt, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann (EM) war. EF wurde nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an EF weitergeleitet. Das Finanzamt sah in der Weiterleitung der Arbeitgeberanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung an EM, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten allerdings weder das Finanzgericht Münster noch der Bundesfinanzhof.

Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Im Streitfall lag ein dem Fremdvergleich standhaltendes Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH vor.

Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Arbeitgeberbeitrag bei der GmbH als Betriebsausgaben und bei der Ehefrau als Arbeitslohn zu erfassen ist, weil der Bruttolohn auch unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge angemessen ist und das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen (Weiterleitungs-)Vereinbarung der steuerlichen Anerkennung hier nicht entgegensteht. Das Gebot klarer und im Vorhinein zu treffender Vereinbarungen soll nämlich nur missbräuchliche Gestaltungen vermeiden und schließt nur für den Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.10.2014, Az. VIII R 21/12


Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.

Beispiel

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.

Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.

Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein.

Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014; Az. VIII R 6/12Az. VIII R 16/11; Az. VIII R 41/11,


Steuerneutrale Anteilsübertragung auch nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Buchwertfortführung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen.

Zum Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), ist der Buchwert anzusetzen. Im Streitfall war strittig, ob eine Buchwertübertragung auch möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte dies verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils ausgegangen. Aus der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien.

Entscheidung

Im Streitfall kommt jedoch eine solche zusammenfassende Betrachtung nicht in Betracht. Die Veräußerung des Grundstücks unter Aufdeckung der stillen Reserven steht der unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nicht entgegen.

Die Buchwertfortführung setzt in diesen Fällen nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist dabei nicht entscheidend. Danach steht es der Buchwertübertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven ausgeschieden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14


Neue Regeln für den ermäßigten Steuersatz bei Heilbädern

Liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern (z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung ihre Sichtweise geändert hat – und zwar mit Wirkung ab 1.7.2015.

Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung ist es ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Damit kann z.B. für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Diese Sichtweise gilt aber nur noch für Umsätze, die bis zum 30.6.2015 ausgeführt werden. Für danach ausgeführte Umsätze sind die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten. Danach ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads begünstigt ist, die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)“ in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend soll sein, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist – unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. folgende Maßnahmen:

  • Elektrotherapie,
  • Heilmassage,
  • Heilgymnastik und
  • Unterwasserdruckstrahl-Massagen.

Nicht verordnungsfähig und somit keine begünstigten Heilbäder sind u.a.

  • die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.
    • Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
    • Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
    • Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen (u.a. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.10.2014, Az. IV D 2 – S 7243/07/10002-02,


Auswärtstätigkeit: Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Schiff

Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind.

Beachten Sie | Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.

Zum Hintergrund

Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (= 4,80 EUR)


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