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Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Es besteht keine Umlagepflicht, da hier bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Insolvenz ausgeschlossen ist.

Zum Prozedere hinsichtlich der Erstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Insolvenzgeldumlagebeiträge weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:

  • Die für die Vergangenheit erforderlichen Korrekturen bei der Entgeltabrechnung können Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bevollmächtigte Hausverwaltungen eigenständig bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vornehmen. Ein förmlicher Erstattungsantrag ist bei der Minijob-Zentrale nicht zu stellen.
  • Beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten, können sie die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnen. In diesem Fall können sie die Erstattung der Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen.

Zeitpunkt der Verjährung

Unter Beachtung der Verjährungsregelungen sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die Verrechnung bis zum 31.12.2014 im Beitragsnachweis-Verfahren vornehmen oder einen Erstattungsantrag stellen.Die überzahlten Beiträge können betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der laufenden Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe absetzen. Die für den Verrechnungsfall üblicherweise geltenden zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf 6 bzw. 24 Monate gelten in diesem Fall nicht.

Wichtig | Bei einer Antragstellung oder Verrechnung nach dem 31.12.2014 unterliegen die zu Unrecht gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge des Jahres 2010 ebenfalls der Verjährung.

Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Quelle | BSG-Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R; Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.11.2014 „Urteil des Bundessozialgerichts: Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen“


Rentenbeitrag soll 2015 um 0,2 % sinken

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 um 0,2 % auf 18,7 % gesenkt werden. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine Reduzierung von 25,1 % auf 24,8 % anvisiert. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 anvisiert.

 

Praxishinweis | Ein gegenteiliger Effekt kann dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden. Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR.

 

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014


Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten

Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten.

In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002; Rz. 104, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138


Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig bis zu 1.250 EUR im Jahr zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt
Im Streitfall machte ein Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung Aufwendungen (anteilige Kosten für Wasser, Strom, Müll, Heizöl, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer sowie anteilige Absetzungen für Abnutzung) für sein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend. Da das Finanzamt diese Werbungskosten nicht berücksichtigte, wandte er sich an das Finanzgericht Sachsen, das seine Ansicht schließlich bestätigte.

 

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u.a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.

 

Die Ansicht des Finanzamts, wonach im Einzelfall festgestellt werden müsse, ob das Dienstzimmer für die Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung steht, konterte das Finanzgericht Sachsen wie folgt:

 

Regelmäßig stellt der Dienstherr nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung. Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet. Daraus schlussfolgert der Bundesfinanzhof zutreffend, dass auch dem Schulleiter sein Dienstzimmer vom Dienstherren nicht für seine Lehrtätigkeit, sondern zweckbestimmt für seine Verwaltungsaufgaben überlassen wird.

 

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2014 , Az. 8 K 636/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143237


Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel im Privatbereich

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2015 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, im Blick haben.

Grundregel | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2014 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2015 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2014 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2015 beglichen werden.

Praxishinweis | Fällt in 2014 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2015 sinnvoll.

Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR). In diesem Zusammenhang ist auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12) hinzuweisen, wonach auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen begünstigt sein kann.


Ausgewählte Aspekte im Überblick

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in erster Linie auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

• Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.

• Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.


Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen in 2014

Bei erheblichen Mietausfällen in 2014 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Beachten Sie | Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2015 zu stellen.


Neues Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer

Ab 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt dann grundsätzlich automatisch.

Alle Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Kreditinstitute) müssen einmal im Jahr die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen (sogenannte Regelabfrage).

Hinweis | Der Übermittlung kann der Steuerpflichtige widersprechen und einen Sperrvermerk beantragen. Anträge, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen dem BZSt bis zum 30.6. vorliegen. Wird ein Sperrvermerk gesetzt, muss der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, eine Steuererklärung abgeben.


Jahresabschluss 2013 muss bis Ende 2014 offengelegt werden

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2013 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2014 ab. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird.

Praxishinweis | Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen in Anspruch genommen werden dürfen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.


Anforderungen an eine ordnungsgemäße Inventur

Für viele Unternehmer steht in den nächsten Wochen wieder die Inventur auf dem Programm. Um den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden, werden einige grundlegende Hinweise zur Planung und Umsetzung der Inventur vorgestellt.

Inventursysteme

Kaufleute, die nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, sind zur Inventur verpflichtet. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme unterscheidet man die klassische Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur (bis zu drei Monate vor bzw. bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag) und die permanente Inventur.

Hinweis | Die klassische Stichtagsinventur, die am Bilanzstichtag erfolgt, ist am verbreitetsten. Zulässig ist jedoch auch eine zeitlich ausgeweitete Inventur, die bis zu zehn Tage vor oder nach dem Stichtag durchgeführt wird.

Grundsätzliches

In den Aufnahmelisten dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte (einfach) übernommen werden.

Grundsätzlich sollten Mitarbeiter nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Aufnahme betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter können aber als Aufschreiber in den Teams eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Artikel eindeutig identifiziert werden.

Der Inventurleiter sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.

Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang des Inventurleiters geprüft werden.

Inventuranweisung

Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der Inventurleiter den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.

In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:

Wichtige Punkte für die Inventuranweisung
• Angabe des Inventurortes
• Termin und Beginn der Inventur
• Verantwortlicher Inventurleiter
• Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
• Festlegung der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einem Ansager und einem Aufschreiber) und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
• Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten)
• Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
• Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln (Hinweise in den Aufnahmelisten)
• Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel (z.B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl)
• Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden
• Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren
• Beachtung grundlegender Inventurprinzipien (z.B. Erfassung nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansager und Aufschreiber)


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