SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Steuerstrategien für Gewerbetreibende und Freiberufler

Durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können Unternehmen zumindest in einem gewissen Rahmen Einfluss auf den Gewinnausweis des jeweiligen Geschäftsjahres nehmen.

Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung z.B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug möglich. Betragen die voraussichtlichen Anschaffungskosten mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 683 EUR, ist über den Investitionsabzugsbetrag eine Steuergestaltung möglich.

Beispiel
In 2015 soll ein Notebook für 680 EUR (netto) angeschafft werden. In 2014 wird ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 272 EUR (40 % von 680 EUR) steuermindernd geltend gemacht. Wird das Notebook in 2015 für 680 EUR angeschafft, verringern sich die Anschaffungskosten um 272 EUR, sodass ein Betrag von 408 EUR verbleibt, für den in 2015 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.


Wichtige Prüffelder und Neuregelungen bei der Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zum Jahreswechsel insbesondere auf einige Neuregelungen hinzuweisen, die im sogenannten Kroatiengesetz vom 25.7.2014 enthalten sind. Teilweise treten die Neuregelungen zum 1.1.2015 in Kraft, teilweise musste die Umsetzung bereits zum 1.10.2014 erfolgen. Für einige Vorschriften hat die Finanzverwaltung nun jedoch Übergangsfristen geschaffen. Nachfolgend sind wichtige Aspekte aufgeführt.

Ort der sonstigen Leistung und Mini-One-Stop-Shop

Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind künftig an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Vorgaben umgesetzt.

Die Rechtsänderung betrifft ein breites Spektrum von Leistungen, unter anderem die Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

Hinweis | Unter die Neuregelung fällt nicht die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Anwendungszeitpunkt: Die Rechtsänderung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eingeführt. Hierdurch kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat deklarieren, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die am MOSS teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

Praxishinweis | Die Anzeige ist seit dem 1.10.2014 möglich und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmals teilnehmen will.

7 % auf Hörbücher

Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt.

Hinweis | Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.

Anwendungszeitpunkt: Die Steuerermäßigung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wodurch Umsatzsteuerausfälle verhindert werden sollen. Folgende Änderungen sind insbesondere zu beachten:

Spielekonsolen und Tablets sowie Edelmetalle und unedle Metalle

Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt aber nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Darüber hinaus wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet.

Hinweis | Welche Metalle konkret von der Ausweitung erfasst werden, ergibt sich aus einer neu eingefügten Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen sind grundsätzlich am 1.10.2014 in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums ist es bei Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Praxishinweis | Werden beispielsweise Schrott, Metalle, Tablet-PCs oder Spielekonsolen geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner.

Bauleistungen und Gebäudereinigung

Die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen wurden – quasi rechtsprechungsbrechend – neu gefasst. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen nach dem 30.9.2014 erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung bzw. einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.

Hinweis | Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer derartige Leistungen nachhaltig erbringt, wenn ihm das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2015 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Lohnsteuerliche Spielregeln bei (Weihnachts-)Geschenken an Arbeitnehmer

Weihnachtszeit ist auch Geschenkezeit. Dabei ist zu beachten, dass (Weihnachts)-Geschenke, die Arbeitnehmer als Sachzuwendung erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben bzw. pauschal versteuert werden können.

Geschenke aus persönlichem Anlass

Aufmerksamkeiten gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn und sind somit steuerfrei. Hierzu gehören Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) von ihrem Arbeitgeber erhalten und deren Bruttowert 40 EUR nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch oder eine CD.

Beachten Sie | Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wurde die Freigrenze ab 2015 auf 60 EUR erhöht.

Belohnungsgeschenke

Erfolgen Sachgeschenke, ohne dass ein besonderes persönliches Ereignis vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt z.B. auch für Weihnachtsgeschenke.

Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatliche Brutto-Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (gilt insgesamt für alle Vorteile) nicht überschreiten.

Pauschalversteuerung

Sind Sachgeschenke steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung durchführen.

Pauschalierung nach § 37b EStG

Nach § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mit 30 % pauschal versteuern.

Beachten Sie | Diese Pauschalierungswahl löst keine Sozialversicherungsfreiheit aus. Zudem kann der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht nur auf Weihnachtsgeschenke beschränken. Vielmehr umfasst die Pauschalierung sämtliche von § 37b Abs. 2 EStG erfassten Sachzuwendungen eines Jahres an alle Mitarbeiter.

Geschenke aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen handelt. Als üblich werden zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr anerkannt, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Hinweis | Die Ausführungen geben die derzeitige Sichtweise der Finanzverwaltung wieder. Durch eine Gesetzesänderung soll die Freigrenze ab 2015 auf 150 EUR erhöht werden und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10, Az. VI R 7/11) ausgehebelt werden, der die nicht unmittelbar konsumierbaren Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten sowie die Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte.

In die 110 EUR-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Bruttowert von
40 EUR (ab 2015: 60 EUR) einzubeziehen, die aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt werden.

Sind die Geschenke teurer als 40 EUR, sind sie steuerpflichtig und nicht in die Prüfung der 110 EUR-Grenze einzubeziehen. Sie können allerdings pauschal mit 25 % versteuert werden.

Hinweis | Dies gilt jedoch nur für Geschenke, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. eine Tombola). Werden Geschenke nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht, sind sie individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern. Alternativ kann eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen oder ein Nettolohnzufluss angenommen werden.


Sind die Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben?

Diese Frage muss nun das Bundesverfassungsgericht beantworten. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12) dem höchsten deutschen Gericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. Berufsausbildungskosten stellten schließlich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe.

Zum Hintergrund:

Nach der geltenden Rechtslage sind bis zum Abschluss der Erstausbildung diese Kosten in Höhe von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Hat der Steuerpflichtige jedoch in dem Veranlagungszeitraum des Anfalls der Erstausbildungskosten keine weiteren Einkünfte, wirkt sich der Sonderausgabenabzug steuerlich nicht aus. Lediglich bei Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kann der Steuerpflichtige die Kosten mit späteren Einkünften verrechnen. Nur für Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gilt zur Zeit der unbegrenzte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dazu gehören z.B. Berufsakademien, duale Studiengänge oder das Studium bei der Bundeswehr.

Folgt auf die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung, sieht es steuerlich günstiger aus: Die Kosten dafür sind als Werbungskosten abziehbar, und zwar in voller Höhe.

Fazit:

Bei den vorliegenden Beschlüssen des BFH handelt es sich um eine deftige Ohrfeige in Richtung Berlin. Wie schon in Urteilen zuvor ist der BFH seiner Ansicht treu geblieben und erteilt der abstrusen Gesetzespolitik der Bundesregierung eine klare Absage.

Nun muss unser höchstes deutsches Gericht darüber entscheiden ob Erstausbildungskosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen.

Dies bedeutet, das betroffene Steuerpflichtige die sich in einer Erstausbildung befinden, unbedingt Einkommensteuererklärungen einreichen sollten und den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehren sollten.


Gesetzesvorhaben: Höhere Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen wird teuer erkauft

Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um 40 EUR auf 150 EUR (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch ausgehebelt werden.

Zum Hintergrund

Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.

Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von derzeit 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Anderenfalls liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung in zwei zentralen Punkten widersprochen:

  • Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter) bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht.
  • Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.

Reaktion des Gesetzgebers

Nachdem die Verwaltung bereits signalisiert hat, dass sie diese Sichtweise derzeit nicht anwendet, soll die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgelegt werden.

Beispiel
An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für die Saalmiete haben 4.500 EUR betragen.

Die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall hingegen lediglich 70 EUR pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung.

Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.

Hinweis | Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 5.12.2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2014, Kurzinfo LSt 5/14


Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München.

Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Im Streitfall nahm das Finanzgericht München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 EUR stand nämlich unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das Finanzamt im Streitjahr „nur“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.

Praxishinweis | Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Kosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen.
Zumutbare Eigenbelastung

Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sie sich nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese bemisst sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Wegen der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten hat das Finanzgericht München die Revision zugelassen.

Quelle | FG München, Urteil vom 12.5.2014, Az. 7 K 3486/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142696


Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Sachverhalt
In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von rund 13.000 EUR machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen dagegen statt – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.

Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts) sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142741


Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks

Erwirbt der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Ausnahmetatbeständen beschäftigt hat.

Eine Einigung der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, wenn es sich um eine von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung handelt. Demgegenüber ist der Aufteilungsmaßstab nicht zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen oder nennenswerte Zweifel an der vertraglich vereinbarten Aufteilung bestehen. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt schätzen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können nennenswerte Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden, weil der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer ist als der amtliche Bodenrichtwert. Denn auch dieser Wert ist nur eine Schätzungsgrundlage.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird sich in der Revision insbesondere mit folgenden zentralen Fragen beschäftigen müssen:

  • Kann ein deutliches Unterschreiten des Bodenrichtwerts Zweifel an der Kaufpreisaufteilung laut Kaufvertrag begründen?
  • Bietet in diesem Zusammenhang die im Steuerrecht allgemein angewendete Wesentlichkeitsgrenze von 10 % einen Anhaltspunkt für eine „deutliche“ Wertabweichung?

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2014, Az. 5 K 5012/12, Rev. BFH Az. IX R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142825


Unterhaltsaufwendungen: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und bewirkt eine zinslose Steuerstundung. Die Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Unterhaltsrechtlich ist der steuermindernde Abzugsbetrag demzufolge nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn hinzuzurechnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Dabei ist das Nettoeinkommen um einen Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Beachten Sie | Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung bzw. im Fall der Rückgängigmachung der jeweiligen Fördermaßnahme beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs das Unterhaltsrecht.

Weiterführender Hinweis

Bei Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist die Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2012 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 34/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142064; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11


Page 146 of 153First...145146147...Last

News