SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Rückgabe stellt weder eine Veräußerung dar, noch handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund: Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen.

Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche – entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge von rund 211.000 EUR aus. Dies sah der Steuerpflichtige jedoch anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Münster.

Nach Ansicht der Richter führt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung. Im Gegenzug wird die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit (FG Münster, Urteil vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13 E, Rev. zugelassen).


Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises

Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss.

Zum Hintergrund

Behinderte Menschen,

  • deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
  • deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.

Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der Bundesfinanzhof, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH, Beschluss vom 11.3.2014, Az. VI B 95/13).


Tarifbegünstigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Unter gewissen Voraussetzungen können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.

Die Einkünfte müssen „außerordentlich“ sein. Dazu gehört auch, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lässt. Zwar sind schwankende Einnahmen bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Sind Umsatzsteuerveranlagungen für sechs bis acht Jahre jedoch noch änderbar, betragen die Erstattungen insgesamt rund 100 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit, sodass sich eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.


Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Sachverhalt

Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche – allerdings ohne Erfolg.

Entscheidung

Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das Finanzgericht Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.

Zudem beanstandete das Finanzgericht den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.

Praxishinweise

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12).


Gesetzliche Rentenversicherung: Keine Befreiung für Syndikusanwälte

Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, da sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht als Rechtsanwälte beschäftigt sind.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.

Ob gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, bleibt vorerst abzuwarten.

Hinweis: Das Gericht hat klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R, Az. B 5 RE 3/14 R; Bundesrechtsanwaltskammer „Nachrichten aus Berlin“, Ausgabe 5/2014 vom 11.4.2014).


Vorsteueraufteilung: Flächen- versus Umsatzschlüssel

Werden Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09).


Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.


Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).


Leistungsbeschreibung: Verweis auf andere Unterlagen reicht aus

Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.

Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).


Keine Umsatzsteuer für Notdienstpauschale in Apotheken

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Notdienstpauschale für Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) Stellung genommen.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das ANSG in Kraft getreten. Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband verwaltet wird. Zur Finanzierung wurde der von den Apotheken abzuführende Festzuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 16 Cent je Packung erhöht.

Es gelten folgende umsatzsteuerlichen Grundsätze:

  • Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste aus dem Fonds erhalten, unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
  • Die Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent unterliegt hingegen der Umsatzsteuer.

Hinweis: Diese Grundsätze sind für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen aufgrund des ANSG anzuwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1-20/5 St33).


Page 147 of 148First...146147148

News