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Ordnungsmäßige Buchführung bei Fahrlehrern

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind branchenspezifische Aufzeichnungspflichten, wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Fahrlehrergesetzes, zugleich steuerrechtliche Pflichten.

Allgemeines zur Aufbewahrungspflicht

Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die beispielsweise private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen und Daten, die „freiwilligen“, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen folglich vernichtet oder gelöscht werden.

Demgegenüber unterliegen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten. Dies gilt jedenfalls bei solchen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Bestandsvergleich ermitteln. Schließlich transformiert § 140 der Abgabenordnung branchenspezifische Aufzeichnungen zu steuerlichen Pflichten – und derartige branchenspezifische Aufzeichnungspflichten enthält § 18 des Fahrlehrergesetzes, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Aufbewahrungspflicht im Streitfall

Im Streitfall wurden weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise nach dem Fahrlehrergesetz vorgelegt. Diesen kam aber besondere Bedeutung zu. Auf Grundlage der vorhandenen Rechnungen war nämlich nicht im Einzelnen erkennbar, ob sämtliche geleisteten Fahrstunden den Fahrschülern tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und ob alle Zahlungen in der Gewinnermittlung enthalten waren. Hierzu hätte es der Vorlage der Ausbildungs- und Tagesnachweise bedurft. Nur anhand dieser von den Fahrschülern gegengezeichneten Unterlagen hätte sich die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfen lassen.

Infolgedessen wertete das Finanzgericht die Buchführung als formell nicht ordnungsgemäß. Die negative Folge: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.4.2014, Az. 5 K 1227/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142868


Teileinkünfteverfahren: Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen

Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.

Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.

Zum Hintergrund

GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuer­satz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142700


Pensionszusage: Zum Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit

Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die Folge: Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Eine einem beherrschenden GGf erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des GGf in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung.

Praxishinweis | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.6.2014, Az. I R 76/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142627


Elektrofahrzeuge: Keine Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer erfolgt hier keine Kürzung des Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis | Bei der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung darf der Bruttolistenpreis pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Pkw. Werden Fahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 – S 7300/07/10002: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142112; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141787


Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, sind als nicht umsatzsteuerbare Schadenersatzzahlungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern.

Praxishinweis | Im Unterschied dazu erbringen sogenannte Abmahnvereine bei Erteilung einer Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt an die Abmahnungsempfänger. Diese Rechtsgrundsätze können nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht auf die Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.4.2014, Az. 5 K 2386/11 U, Rev. BFH Az. XI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142867


Sachbezugswerte für 2015

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2015 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen.

Nach dem Entwurf wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten um 2 EUR auf 223 EUR angehoben. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt unverändert 229 EUR. Auch die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen bleiben unverändert:

• Frühstück: 49 EUR monatlich und 1,63 EUR je Mahlzeit,

• Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich; jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit.

Quelle | Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 410/14 vom 9.9.2014


Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

Der Gesellschafter einer GmbH hatte dem künftigen Gesellschafter-Geschäftsführer Anteile unter ihrem tatsächlichen Wert im Vorgriff auf die künftige Geschäftsführertätigkeit veräußert. Strittig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist, was der Bundesfinanzhof schließlich bejahte.

Vorliegend erfolgte die verbilligte Übertragung der Anteile, damit der Steuerpflichtige für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Steuerpflichtigen der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile vom Veräußerer und Mitgesellschafter als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden war.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142500


Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c‘t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere. Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Arbeitnehmer im Streitfall nicht ausreichend dargelegt, dass er die Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet hat. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung genügt hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben kam das Finanzgericht Münster zu dem Schluss, dass diese Zeitschriften zu einem beachtlichen Teil Artikel enthalten, die auch für private Computernutzer von Interesse sind, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe.

Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, sind gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache geschrieben. Sie dienen daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.7.2014, Az. 5 K 2767/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142789


Häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare

Das Finanzgericht Hamburg musste sich aktuell mit der Frage befassen, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Aufwendungen (z.B. Miete) für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ein Kostenabzug ist bis zu 1.250 EUR jährlich möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ohne Höchstgrenze sind die Aufwendungen absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Streitfall ging es um einen Lehrer, der vor allem als Fachseminarleiter Lehramtsreferendare ausbildete. Strittig war nun, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, dem unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen ist.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei Fachseminarleitern der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfungstätigkeit vor Ort liegt.

Dass der Steuerpflichtige die Veranstaltungen im Arbeitszimmer vorbereitet, dort Fachliteratur studiert, Bewährungsberichte schreibt etc., fällt in qualitativer Hinsicht nicht ins Gewicht. Diese Tätigkeiten mögen unerlässlich sein, dienen aber dennoch nur der Vor- und Nachbereitung. Sie ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet.

Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit eines Hochschullehrers, der seine Lehrveranstaltungen ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort auch die schriftlichen Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet, dessen prägende Tätigkeit aber die Lehre an der Hochschule ist.

Praxishinweis | In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, bewirkt auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2014, Az. 3 K 239/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142517


Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden

Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

Beachten Sie | Zwar ist in diesen Fällen für den Steuerpflichtigen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht (20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR).

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142490; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004


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