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Fortbildung: Keine Werbungskosten durch Entnahme aus dem Stundenkonto

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass kein Werbungskostenabzug möglich ist, wenn Arbeitnehmer (im Ergebnis) unentgeltliche Mehrarbeit für ihre Fortbildung leisten.

In einer Dienstanweisung weist die Oberfinanzdirektion auf Fälle hin, in denen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Ansatz von Fortbildungskosten unter Hinweis auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags beantragen. Hier heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

Beispiel
A macht einen Anteil seines Lohns pauschal als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn (hier: 30 EUR) auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich ein Wert von 1.500 EUR (30 EUR × 50 Stunden).

Da zu den Werbungskosten nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert zählen, lehnt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den Werbungskostenabzug bei diesen Fallkonstellationen ab. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert nämlich nicht entstanden.

Praxishinweis | In der Praxis kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer unmittelbar finanziell an den Fortbildungskosten zu beteiligen. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise Ausgaben für Kursgebühr und Unterrichtsmaterial selbst tragen, sind diese Aufwendungen regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 11/2014 vom 20.3.2014


Rettungsschwimmer erzielen sonstige Einkünfte und keinen Arbeitslohn

Rettungsschwimmer der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) erzielen keinen Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte. Dies ergibt sich aus einer Verfügung, in der die Oberfinanzdirektion Frankfurt aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums an den Präsidenten des DLRG zitiert.

Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis besteht indes auch nicht zwischen der DLRG und dem Rettungsschwimmer. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die DLRG (so die Ausführungen in einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein aus 1980) keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer einleitet, wenn er dem Rettungsschwimmerdienst fernbleibt. Für das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses spricht außerdem, dass sich der Rettungsschwimmer für den Krankheitsfall selbst versichern muss. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Rettungsschwimmer erzielen vielmehr sonstige Einkünfte, die allerdings nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen haben.

Beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist zudem darauf hin, dass die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR anwendbar sein kann (OFD Frankfurt, Verfügung vom 14.5.2014, Az. S 2257 A – 11 – St 220).


Zum häuslichen Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem Arbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Zum Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von maximal 1.250 EUR absetzen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Sachverhalt

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Pfarrer die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesfinanzhof u.a. klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers beachten muss. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat, d.h., wenn dem Arbeitnehmer ein solcher auch tatsächlich zur Verfügung steht (und nicht etwa nur in Aussicht gestellt wird). Darüber hinaus muss der Raum auch tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 11/12).


Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung ist für denselben Pkw nicht möglich, so der Bundesfinanzhof.

Beide Methoden innerhalb eines Kalenderjahres sind allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nacheinander zwei verschiedene Dienstwagen nutzt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Dienstwagen wählen, wie er den Anteil der Privatnutzung ermittelt.

Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch bei mehrjähriger Dienstwagennutzung zu Beginn eines Jahres ändern. Diese Methode muss dann aber bis zum Jahresende, bzw. bis der Pkw gewechselt wird, beibehalten werden (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 35/12).


Krankenversicherung: Neue Beiträge ab 2015

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Hälfte (7,3 %) zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1133; Bundesrat, „Plenum Kompakt“ zur Sitzung vom 11.7.2014).


Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das „Kroatiengesetz“

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes „Kroatiengesetz“) wurde am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hervorzuheben sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Änderungen. Wichtige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.

1. Änderung des Leistungsortes und „Mini-One-Stop-Shop“

Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr die EU-Vorgaben umgesetzt, wonach sich der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers verlagert – und zwar an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Hinweis: Kam der Kunde aus dem Drittland, galt diese Regelung auch bisher. Änderungen ergeben sich somit „nur“ bei Privatkunden aus der EU.

Diese Rechtsänderung, die am 1.1.2015 in Kraft tritt, ist von erheblicher Bedeutung, da insbesondere die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ein breites Leistungsspektrum umfassen. Dies sind u.a.:

– Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

– Bereitstellung von Datenbanken, wie beispielsweise die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.

Beachten Sie: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS).

In Deutschland ansässige Unternehmer, welche am MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig teilnehmen will.

Hinweis: Das MOSS-Modell ist erstmals für das erste Quartal 2015 anwendbar.

2. Nur noch 7 % auf Hörbücher

Mit der Änderung der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten ist.


Abgeltungsteuer: Erleichterungen beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Der Deutsche Steuerberaterverband hat darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ergänzt und damit weitere Ausnahmen für Kapitalgesellschaften geschaffen hat.

Grundsatz

Wegen einer gesetzlichen Änderung müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken u.a. auch Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Abzugsverpflichtete beim BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal abzufragen.

Ausnahmen für Kapitalgesellschaften

Die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt kann bei Kapitalgesellschaften in folgenden Ausnahmefällen vorerst unterbleiben:

1. Ausnahme: Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, gilt diese Erleichterung nicht.

2. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können.

Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 1.9. bis 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgt, weil diese z.B. vertraglich oder durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, muss keine Registrierung und keine Abfrage erfolgen.

3. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.

In Einzelfällen kann eine Ausschüttung beispielsweise infolge der aktuellen Ertragslage oder wegen Verlustvorträgen sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, wird von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt benötigt.

Hinweis: Die Fragen-Antworten-Kataloge des BZSt sind unter www.iww.de/sl472 abrufbar (DStV: „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen“ (Stand: 17.7.2014)).


Firmenfortführung: Haftungsausschluss nur bei rechtzeitiger Eintragung

Ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Zum Hintergrund: Nach einer Regelung im Handelsgesetzbuch (§ 25 HGB) haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma im Kernbereich fortgeführt wird. Im Gegensatz zur Haftung nach der Abgabenordnung (§ 75 AO) kann diese Haftung durch Eintragung im Handelsregister oder durch Mitteilung an die Gläubiger ausgeschlossen werden.

Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen nach dem Wechsel alsbald bewirkt werden. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung den neuen Unternehmensträger trifft. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an.

Hinweis: In der älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung sechs oder zehn Wochen verstrichen sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Eintragung neun Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls ausreichend (OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2014, Az. 27 W 9/14; BGH-Urteil vom 16.1.1984, Az. II ZR 114/83).


Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2013 und 2014) veröffentlicht.

Richtsatzsammlung

Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und, wenn nötig, angepasst.

Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.

Beachten Sie: Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie: Die Regelung dient der Vereinfachung, sie lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 29.7.2014, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-06).


Aktuelles zum Haftungsrisiko von Vereinen bei Aufwandsspenden

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Vereine mit dem Thema Aufwandsspenden nicht leichtfertig umgehen sollten, da ansonsten ein Haftungsrisiko – und damit auch ein finanzielles Risiko – besteht.

Zum Hintergrund

Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.

Damit Aufwandsspenden anerkannt werden, müssen nach Ansicht der Verwaltung mehrere Voraussetzungen erfüllt werden, u.a. muss der Ersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein – und zwar, bevor mit der Tätigkeit begonnen wurde. Bei einem Vorstandsbeschluss ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist.

Aktuelle Entscheidung

In einem aktuellen Streitfall erließ das Finanzamt gegenüber einem Verein einen Haftungsbescheid wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen. Die Klage hiergegen blieb vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg – und zwar aus mehreren Gründen.

Interessant ist vor allem, dass ein Vorstandsbeschluss keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch darstellen soll, da dieser nach dem Gesetz durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden sein muss.

Hinweis: Ob die Finanzverwaltung diese strenge Gesetzesauslegung übernehmen wird, bleibt vorerst abzuwarten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, Az. 6 K 9244/11; BMF-Schreiben vom 7.6.1999, Az. IV C 4 – S 2223 – 111/99).


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