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Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender GGf ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen insoweit keine Besonderheiten.

Zum Hintergrund

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und demzufolge bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bei beherrschenden GGf ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob entsprechende Grundsätze auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gelten.

Keine Übertragung auf die „Ausgabenseite“

Das Finanzgericht Niedersachsen hält eine Übertragung der Grundsätze auf die „Ausgabenseite“ nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, diese Rechtsfrage zu klären (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 217/12, Rev. BFH Az. VI R 13/14).


Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Gesellschaft wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Für das Sozialgericht Dortmund waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:

  1. Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.
  2. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.

Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, Urteil vom 21.3.2014, Az. S 34 R 580/13).

 


Pensionszusagen: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat am 26.3.2014 gleich sechs Entscheidungen veröffentlicht, in denen er Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht. Im Kern geht es um Fragen zur Abfindung, Bewertung, Erdienbarkeit und zum gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistung und Gehalt. Zwei Streitfälle werden im Folgenden näher betrachtet.

Erdienbarkeit

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren im April 1943) am 1.12.1989 eine Pensionszusage. Bestandteil war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau, die im Januar 1946 geborene Y. Die Ehefrau wurde in der Zusage namentlich benannt. Y verstarb im November 1997.

In der Folgezeit begründete X mit der im März 1951 geborenen Z eine Lebensgemeinschaft. Die Pensionszusage wurde am 23.6.1999 insoweit geändert, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von Z zugesagt wurde. Am 16.6.2000 schlossen X und Z die Ehe.

Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für Z als verdeckte Gewinnausschüttung, da diese Anwartschaft von X zum Zeitpunkt der Neuzusage nicht mehr habe erdient werden können. Diese Beurteilung bestätigte der Bundesfinanzhof.

Zum Hintergrund: Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die sogenannte Erdienbarkeit. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein.
  • Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die 10-Jahresfrist. Es reicht allerdings auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb angehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat.

Bei dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu beachten, dass die bisherige Ehefrau in der ursprünglichen Pensionszusage namentlich benannt wurde und es sich somit um eine individuelle Hinterbliebenenzusage handelte. Das Urteil ist nicht auf den Bereich der kollektiven Hinterbliebenenversorgung übertragbar.

Beachten Sie: Kollektive Hinterbliebenenzusagen finden sich in vielen Vereinbarungen zu Pensionszusagen. Dabei wird die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern lediglich auf die Eigenschaft der in gültiger Ehe lebenden Ehefrau abgestellt. Mit einer derartigen Zusage hat die GmbH grundsätzlich auch das Risiko übernommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ehefrau „austauscht“. Lässt er sich scheiden, um anschließend wieder zu heiraten, kommt es zu einem „stillschweigenden“ Austausch der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der steuerrechtlich nicht als Neuzusage bewertet werden kann.


Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.

In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird oder aber der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nichts.

Im Klartext: Wer nach Vollendung des Rentenalters noch als Geschäftsführer weiterarbeiten und dabei Gehalt und Rente beziehen möchte, der kann dies jederzeit tun; er muss jedoch bereit sein, die steuerrechtlichen Folgen zu tragen. Und diese führen hinsichtlich der Rentenzahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Erdienbarkeit: BFH-Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/13; Gehalt und Rente: BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 60/12; weitere Entscheidungen: BFH-Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13, Az. I R 72/12, Az. I R 26/12, BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 89/12).


RV-Befreiung bei Minijobs: Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen Minijobbern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sind.

Bei einer Auswertung der Neuanmeldungen von April 2014 hat sich ergeben, dass über 10 % aller 450-EUR-Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig und damit nicht voll geschäftsfähig sind. Gerade dieser Personenkreis macht besonders häufig von dem Befreiungsrecht Gebrauch. Damit der Antrag des Minderjährigen auch wirksam ist, benötigt er zwingend die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Minijob-Zentrale, Newsletter 3/14 vom 17.6.2014).


Betriebsrente muss in der Finanzkrise nicht angehoben werden

Ein Arbeitgeber, der die Betriebsrente alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust angepasst hat, kann die Anhebung der Betriebsrente nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung ablehnen, seine wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Zum Hintergrund

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte eine Bank in 2008 und 2009 – auch aufgrund der Finanzkrise – Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag (1.1.2010) in einem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe, so das Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Bei ihrer Anpassungsentscheidung musste die Bank das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge nicht berücksichtigen (BAG-Urteil vom 15.4.2014, Az. 3 AZR 51/12).


Altersteilzeit: Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss verbessert

Arbeitgeber können von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zum Aufstockungsbetrag für in Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer beantragen. Dieser Zuschuss ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen neu besetzt wird, der weniger arbeitet als der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Der Zuschuss wird u.a. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Der Arbeitgeber muss den gesunkenen Lohn des freigestellten Arbeitnehmers um mindestens 20 % aufstocken und
  2. die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen besetzen.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Beschäftigung der zuvor arbeitslosen Arbeitnehmerin erfolgte zwar in geringerer Wochenstundenzahl (30 Wochenstunden statt bisher 38,5 Wochenstunden), jedoch begründet diese Beschäftigung Versicherungspflicht und beseitigte die Arbeitslosigkeit. Das Gesetz, so das Bundessozialgericht, verlangt nicht, dass der eingestellte Arbeitnehmer in genau demselben oder annähernd gleichen zeitlichen Umfang arbeitet, in dem der Altersteilzeit-Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hatte.

Hinweis: Die in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, lediglich eine Abweichung im zeitlichen Umfang der Wiederbeschäftigung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (BSG-Urteil vom 14.5.2014, Az. B 11 AL 9/13 R).


Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester entschieden.

Die Krankenschwester hatte vom 1.1.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 – und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber eine Kürzungsmöglichkeit bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen nicht. Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12).


Nachträglicher Schuldzinsenabzug auch bei nicht steuerbarem Hausverkauf

Veräußert der Steuerpflichtige seine fremdfinanzierte Mietimmobilie, können Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, wenn der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bis dato nur für steuerbare Veräußerungen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entschieden. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs erweitert: Ein solcher ist nämlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist möglich.

Da der Bundesfinanzhof nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck abstellt, können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst und damit abzugsfähig sein. Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.

Beachten Sie: Das Urteil des Bundesfinanzhofs korrespondiert nicht mit der bislang von der Verwaltung vertretenen Ansicht, die einen nachträglichen Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung versagt. Es dürfte jedoch damit zu rechnen sein, dass sich die Verwaltung auch der weitergehenden Rechtsprechung anschließen wird.

Kein Abzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen indes nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 45/13; BFH-Urteil vom 21.1.2014, Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10, BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001:001).


Verbilligte Vermietung: Zur Überschussprognose für Altfälle

Die ab 2012 geltende Neuregelung bei einer verbilligten Vermietung lässt die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Vorjahre nicht entfallen, so das Finanzgericht Hamburg

Zum Hintergrund

Rechtslage bis 2011: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann gibt es den vollen Werbungskostenabzug.

Rechtslage ab 2012: Seit 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose ist entfallen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg stellte zunächst heraus, dass sich die vom Bundesfinanzhof geforderte Überschussprognose zwar nicht unmittelbar aus dem alten Gesetzeswortlaut ableiten lässt. Sie ergibt sich aber daraus, dass die Regelung nur auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete abstellt.

Die Neuregelung hat der Gesetzgeber erst ab 2012 in Kraft gesetzt und nicht ab dem Tag der Verkündung mit Wirkung für noch alle offenen Fälle. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis 2011 ausdrücklich gebilligt. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, durch die Neuregelung ergebe sich ein Indiz auf einen gesetzgeberischen Willen gegen die Rechtsprechung für die Vergangenheit, lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachvollziehen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.9.2013, Az. 3 K 211/12, NZB Az. IX B 154/13).


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