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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

Merke | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Merke | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213) einen Überblick über die Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213


Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – d. h. für länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09


Erhöht der Altersentlastungsbetrag den Verlustvortrag?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach
§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG zu berücksichtigen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag maßgebliche Bezugsgröße darf nach der Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund zum Altersentlastungsbetrag

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.

Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR.

Beachten Sie | Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen.

Quelle |FG Thüringen, Urteil vom 26.4.2022, Az. 4 K 510/20, Rev. BFH Az. IX R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234093

 


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2023

Im Monat Juli 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2023
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2023

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2023 am 27.7.2023.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 beträgt 1,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent


Förderkompass 2023: Die Programme des BAFA auf einen Blick

Welche Förderprogramme gibt es und welche passen zu welchem Vorhaben? Der neue Förderkompass 2023 (Stand März 2023) fasst die BAFA-Zuschussprogramme zusammen und bietet eine erste Orientierung.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zahlreiche Förderprogramme um. Orientierung über die verschiedenen Programme in den Bereichen Energie und Wirtschaft bietet der Förderkompass. Dieser richtet sich an private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Der Förderkompass listet die verschiedenen Programme auf und informiert über

  • Antragsberechtigung,
  • Förderhöhe und
  • Kontaktmöglichkeiten.

Beachten Sie | Der Förderkompass 2023 umfasst 39 Seiten und kann unter www.iww.de/s8132 heruntergeladen werden.

Quelle | BAFA „Alles auf einen Blick – der neue Förderkompass 2023 ist da“, Mitteilung vom 18.4.2023


Aufwendungen für unangemessene Feiern sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

„Feste feiern – aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an.

Sachverhalt

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet.

Die Gesamtaufwendungen (586,30 EUR pro Person) waren nach Ansicht des Finanzgerichts nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

Die Aufwendungen pro Person (586,30 EUR) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, Az. 3 K 51/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233634


Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.

Die folgenden Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):

Beispiel

Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen abgrenzen lassen.

Beispiel

A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch.

A übt das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen aus. Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234501; FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, Az. 11 K 1158/01 L; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.8.2022


Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Hintergrund

Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar und ist eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Beachten Sie | Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, welches die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie betrifft. Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeit geschaffen werden.

Beachten Sie | Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 3.5.2023, unter www.iww.de/s8131).

Referentenentwurf

Nach dem Referentenentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-Entwurf). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Arbeitszeiterfassung. Es gibt aber die Möglichkeit der Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten (§ 16 Abs. 3 ArbZG-Entwurf).

Der Referentenentwurf enthält in § 16 Abs. 8 ArbZG-Entwurf eine nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems, die bisher zeitlich noch unbestimmt ist. Zudem sollen Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.

Beachten Sie | Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sollen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden können (§ 22 ArbZG-Entwurf).

Quelle | Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand: April 2023)


Entnahme von „alten“ Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen

Durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist. Das Bundesfinanzministerium hat zu der Neuregelung und der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die vor 2023 erworben wurden, bereits Stellung genommen. Aktuell hat das Finanzministerium NRW darauf hingewiesen, dass viele Bürger insbesondere hinsichtlich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert sind und die Finanzämter in NRW hierzu folgende Ansicht vertreten:

Hintergrund: Vor dem 1.1.2023 wurde eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber der Anlage hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. In diesem Fall musste der Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 erklären nun, so das Finanzministerium NRW, viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Merke | Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mithilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe kommt es nicht an. Nicht umfasst sind dagegen tragbare Batterien und Powerbanks.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig (Steuersatz von 19 %). Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben.

Beachten Sie | Die Entnahmeerklärung darf nicht mit der Kleinunternehmerregelung verwechselt werden. Hierauf haben viele Betreiber bei Altanlagen verzichtet und sind daran fünf Jahre gebunden (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UStG). Deshalb muss innerhalb dieses Zeitraums für den eingespeisten Strom auch weiterhin Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Quelle | FinMin NRW „Umsatzsteuer Aktuell: Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen“, abrufbar unter www.iww.de/s7987; BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :010


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