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Trennungsunterhalt durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung

Steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen können auch durch Naturalleistungen bewirkt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Hintergrund

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplitting bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Verkürzter Sachverhalt

Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Trennungsunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 EUR monatlich zahlte.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 EUR (12 x 600 EUR). Für die Nutzungsüberlassung der ehemaligen Familienwohnung sei nicht der in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte Betrag von 400 EUR, sondern der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils, der mit monatlich 818,07 EUR anzusetzen sei, zu berücksichtigen. Diese Ansicht teilten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen.

Der Bundesfinanzhof hingegen bestätigte in der Revision die Sichtweise des Steuerpflichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG insoweit nicht eröffnet ist, als die Nutzungsüberlassung Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses ist. Die entgeltliche (d. h., auf einem Mietvertrag beruhende) Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar und kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits 1996 entschieden.

Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung (wie im Streitfall) um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Dabei ist die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht neben der Ermittlung der ortsüblichen Miete für die überlassene Immobilie insbesondere zu erwägen haben, ob und – falls ja – in welcher Höhe ein auf die beiden gemeinsamen Kinder entfallender Wohnvorteil bei der Beurteilung der nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht bleibt.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.6.2022, Az. X R 33/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232687


Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft, ist der Gewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Dieses steuerzahlerunfreundliche Urteil stammt vom Bundesfinanzhof.

Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Ehegatten kauften 2011 ein Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche), das sie mit ihren Kindern bewohnten. 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss tageweise (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste und erzielten daraus Vermietungseinkünfte.

2017 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer teilweise der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Sichtweise jedoch nicht. Beurteilungsobjekt sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten wäre. Die Freude der Eheleute währte (leider) nicht lange. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus der Veräußerung insoweit nicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Denn eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

Beachten Sie | Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil § 23 EStG die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.

Merke | Deutlich positiver ist die Sichtweise beim häuslichen Arbeitszimmer. Denn wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden.

Quelle |BFH-Urteil vom 19.7.2022, Az. IX R 20/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233193; BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19


Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.

Bei seiner Einführung im Jahr 1995 sollte der Soli der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe aber nicht verloren.

Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein – und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Seit 2021 werden wegen der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet (vgl. das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Staffelung des Soli mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Beachten Sie | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat die Rückführung des Soli keine Auswirkungen. Auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird weiterhin der volle Soli fällig.

Wie geht es nun weiter? Da der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit des Soli überzeugt ist, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen haben aber nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Quelle |BFH-Urteil vom 17.1.2023, Az. IX R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233465; BFH, PM Nr. 7/23 vom 30.1.2023; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115


Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.

Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Beispiel

M ist alleinstehend und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August zieht der neue Partner P in die Wohnung ein. M und P heiraten am 12. Dezember und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag zeitanteilig (= 8/12) in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt:

  • Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor.
  • Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.

Quelle |BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232553


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2023

Im Monat Februar 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2023
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2023
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2023
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2023

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2023 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2023 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2023 am 24.2.2023.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 beträgt 1,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent


Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt Folgendes:

  • Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Beachten Sie | Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.

Quelle | Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022

 


Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt.

Hintergrund und Grundsätzliches

Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen.

Hierbei erfolgt zunächst folgende Differenzierung:

  • Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sind die Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst (soweit möglich) direkt den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Verbleibende Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen.
  • Dagegen sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (keine vorherige direkte Zuordnung).

Aufteilungsmaßstäbe

Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. In Betracht kommen insbesondere ein (objektbezogener) Flächenschlüssel, ein objektbezogener Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Auch weitere Aufteilungsschlüssel können im Einzelfall sachgerecht sein.

Beachten Sie | Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Grundsätzlich erfolgt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel). Denn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode im Vergleich zum Gesamtumsatzschlüssel.

Merke | Das Bundesfinanzministerium weist in den Rz. 15 ff. des Schreibens darauf hin, wie die Flächenberechnung zu erfolgen hat.

Interessant ist hier insbesondere, dass eine Flächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung auch für die Vorsteueraufteilung angewandt werden kann, wenn die Methode bereits für andere (z. B. mietvertragliche) Zwecke angewandt wird, die Flächenberechnung für das gesamte Gebäude einheitlich erfolgt und das Ergebnis sachgerecht ist.

Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich (hierzu macht das Bundesfinanzministerium in den Rz. 21 und 22 detaillierte Ausführungen) voneinander ab, führt eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und der objektbezogene Umsatzschlüssel kann die wirtschaftlich präzisere Aufteilung gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ermöglichen.

Beachten Sie | Nur ausnahmsweise kann in solchen Fällen eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung kommen, nämlich z. B. bei Verwaltungsgebäuden, wenn diese den Umsätzen des gesamten Unternehmens dienen.

Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kommt eine Aufteilung nach dem umbauten Raum in Betracht, wenn dies eine präzisere Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorliegen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 20.10.2022, Az. III C 2 – S 7306/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232631


Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung widersprochen.

Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, dann erzielt dieser Gesellschafter auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war.

Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle |BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 – S 2750 a/11/10001


Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.

Hintergrund: Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.

Beachten Sie | Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind allerdings Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Quelle |BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232686


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