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Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden

Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.


Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 besteht bis zum 31.3.2023 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2022 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.

Beachten Sie | Die Verteilung ist nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

Praxistipp | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

Verbilligte Vermietung

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

Praxistipp | Der fortschreitende Anstieg des Mietniveaus erfordert es, die 66 %-Grenze im Auge zu behalten. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete frühzeitig angepasst werden, um den ungekürzten Werbungskostenabzug weiter zu sichern.


Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

Praxistipp | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.


Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.

Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.

Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.

Feststellungserklärung und verschiedene Modelle

Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Für die Erklärung im Bundesmodell sind folgende Vordrucke mit Ausfüllanleitungen zu beachten:

Vordrucke und Anleitungen
  • GW-1 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Hauptvordruck)
  • GW-1A Anlage Feststellungsbeteiligte
  • GW-2 Anlage Grundstück
  • GW-2A Einlageblatt zur Anlage Grundstück
  • GW-3 Anlage Land- und Forstwirtschaft
  • GW-3A Anlage Tierbestand
  • GW-4 Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Ausfüllanleitung zum/zur

  • Hauptvordruck
  • Anlage Grundstück
  • Anlage Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Tierbestand
  • Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Beachten Sie | Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2022

Im Monat November 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2022
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2022
  • Gewerbesteuerzahler: 15.11.2022
  • Grundsteuerzahler: 15.11.2022

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2022 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2022 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2022 am 28.11.2022.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent

 


Prämien zum Inflationsausgleich bis zu 3.000 EUR steuerfrei

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten statt 19 % nur 7 % Umsatzsteuer) befreit zudem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 (Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022).


Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (BGBl I 2022, S. 1507) wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Beachten Sie | Damit Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld weiterhin durch eine Verordnung erlassen werden können, hat der Bundestag die entsprechende Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert (Billigung durch Bundesrat am 7.10.2022). Damit können Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden.

Quelle | BMAS vom 16.9.2022 „Erleichtertes Kurzarbeitergeld“; Deutscher Bundestag vom 29.9.2022 „Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert“; BR-Drs. 475/22 (B) vom 7.10.2022


Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“

Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen Stellung genommen – und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“

Beachten Sie | Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

Beachten Sie | Für „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022


Belastung des Verrechnungskontos: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Sachverhalt
Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend – allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle |BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066


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