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Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht zu verwerfen

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen).

Beachten Sie | So positiv diese Entscheidung auch ist, Steuerpflichtige sind gut beraten, die hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, zu erfüllen. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 276/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224711


Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung zu bilden

Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen (z. B. eine GmbH) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Aufwendungen (z. B. Miete) für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Nach neuer Sichtweise des Bundesfinanzhofs (16.3.2021, Az. X R 34/19) sind aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. In einem Beschluss vom 18.3.2010 (Az. X R 20/09) hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen und u. a. ausgeführt, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf.


Kein steuerfreier Sanierungsgewinn: Erlass der Forderung aus eigennützigem Interesse

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn im Sinne des § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt.

Hintergrund: Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sanierungsgewinne aber nach § 3a EStG steuerfrei bleiben.

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses u. a. die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Im Streitfall gelangte das Finanzgericht aber zu der Überzeugung, dass eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass war. Dem Gläubiger ging es allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung des eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus.

Beachten Sie | Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Quelle |FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2020, Az. 5 K 160/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222176; BFH, Beschluss vom 27.11.2020, Az. X B 63/20


Keine Betriebsaufspaltung bei einem „Stimmen-Patt“

Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter nur über exakt 50 % der Stimmen in der Betriebsgesellschaft verfügt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht.

Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (= sachliche Verflechtung) und
  • eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Praxistipp | Bei einer Betriebsaufspaltung liegen Fluch und Segen dicht beieinander. Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet. Denn dann müssen die stillen Reserven der bisher an die Betriebsgesellschaft vermieteten bzw. verpachteten Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) aufgedeckt und versteuert werden.

Allerdings kann die Betriebsaufspaltung als Gestaltungselement auch bewusst eingesetzt werden, um z. B. die Haftung zu beschränken.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A und ihre beiden Kinder waren mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte A ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem A in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, lag für das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung vor. Denn A könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, wegen ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen (= personelle Verflechtung). Somit erziele A aus der Verpachtung gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das aber anders.

Sind ein Elternteil und dessen minderjähriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn hinsichtlich der Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Eine „Patt-Situation“, bei der ein Gesellschafter nur exakt 50 % der Stimmen der Betriebsgesellschaft hält, reicht grundsätzlich nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter die laufende Geschäftsführung innehat (Geschäfte des täglichen Lebens).

Quelle |BFH-Urteil vom 14.4.2021, Az. X R 5/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224586; BFH, PM Nr. 31/21 vom 9.9.2021


Wieder Betrugs-E-Mails im Umlauf

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Meldung vom 7.9.2021) warnt vor Betrügern, die über die E-Mail-Adresse „steuerzahler@bzst.tax-official.com“ versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie versenden E-Mails mit dem Titel „Bekanntmachung über die Steuererklärung“ und behaupten, die Bürger könnten über einen Link weitere Informationen zu ihrem Steuererstattungsanspruch erhalten. Das BZSt warnt davor, hierauf zu reagieren bzw. den Link in der E-Mail zu öffnen.


Spendenabzug bei zweckgebundener Zuwendung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige wollte einem im Tierheim lebenden (kaum mehr vermittelbaren) „Problemhund“ durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte eine Spendenbescheinigung aus. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten einen Spendenabzug ab. Die eingelegte Revision war erfolgreich.

Ein konkreter Verwendungszweck steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Spende nicht annehmen muss. Denn er trifft die Entscheidung, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke im Einzelfall fördern möchte.

Im zweiten Rechtsgang wird nun das Finanzgericht unter Heranziehung der Satzung und weiterer Unterlagen feststellen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist.

Die notwendige Unentgeltlichkeit der Spende fehlt zwar, wenn sie einer konkreten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet wird. Dies war aber hier nicht der Fall, zumal der Hund der Steuerpflichtigen nicht gehörte.

Quelle |BFH-Urteil vom 16.3.2021, Az. X R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224728; BFH, PM Nr. 32/21 vom 16.9.2021


Kein Gestaltungsmissbrauch: Grundstücksschenkung an die Kinder vor dem Verkauf

Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn er das Grundstück zuvor unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die es dann an den Erwerber veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen bei den Kindern nach deren (oftmals günstigeren) steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.

Zum Hintergrund: Wurden private Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Sachverhalt

Die Mutter M erwarb 2011 ein Grundstück. Bereits ein Jahr später übertrug sie das Eigentum unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihre volljährigen Kinder. Diese verkauften das Grundstück noch an demselben Tag. Der Betrag wurde je zur Hälfte an die Kinder ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen wurden allein durch M geführt. Dadurch, dass nicht die M veräußert hatte, ergab sich unter dem Strich eine Steuerersparnis von rund 14.000 EUR.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg rechneten den Verkaufsgewinn allerdings der M zu, da ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen würde. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger (im Streitfall die Kinder) die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (im Streitfall die Mutter) nach § 23 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen. Diese Regelung dient, so der Bundesfinanzhof, der Verhinderung von Missbräuchen. Denn Anschaffung ist (nur) der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts. Ohne die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG könnte die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten umgangen werden.

Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Vorliegend ergibt sich ein „Steuervorteil“ allein daraus, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von Gesetzes wegen akzeptiert wird – mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.

Praxistipp | Im Streitfall ging es um die einkommensteuerlichen Folgen der Gestaltung. Zu beachten ist aber auch, dass eine unentgeltliche Zuwendung Schenkungsteuer auslösen kann. Bei Schenkungen an die Kinder fällt aber nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

Quelle |BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224334


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2021

Im Monat Oktober 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.10.2021
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.10.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2021 am 27.10.2021.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent

Merkblätter zum Kindergeld 2021

Die neuen Merkblätter zum Kindergeld 2021 sollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Sie können auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s5252) heruntergeladen werden.


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