Die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z.B. einen Kundenbesuch)unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht, so der Bundesfinanzhof.
Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.