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Bewirtungskosten von Spielhallen nur teilweise steuerlich absetzbar

Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten den Gewinn nur zu 70 % mindern. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Sachverhalt

Eine GmbH betrieb in den Streitjahren mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 EUR im Jahr.

Bei einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne um 30 % dieser Aufwendungen. Begründung: Es handele sich nicht nur um eine Aufmerksamkeit wie beispielsweise einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die GmbH einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos.

Nach der Urteilsbegründung ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.

Bloße Aufmerksamkeiten gegenüber den Besuchern, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt, liegen nicht vor. Denn es handelt sich hier nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, damit höhere Einnahmen erzielt werden.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Denn die GmbH hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 29.4.2021, Az. 10 K 2648/20, NZB BFH: Az. XI B 54/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225153; FG Köln, PM vom 11.10.2021

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