Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Sachverhalt |
Ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 EUR erhalten (u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts). Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen. |
Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V nimmt der Bundesfinanzhof eine differenzierte Betrachtung vor:
Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens
(z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217591; BFH, PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020