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Die neue und alte Grundsteuer im Überblick

Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger – egal ob es sich um Eigentümer oder Mieter handelt. Und Fakt ist auch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird. Grund genug, das alte und neue Prozedere bei der Berechnung der Grundsteuer vorzustellen.

  1. Derzeitige Berechnung

Nach der aktuellen Rechtslage sind Einheitswerte neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Dabei ist folgende Formel relevant:

Berechnungsformel
Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Grundsteuerhebesatz

1.1 Einheitswert

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern gilt sogar der 1.1.1935. Die Einheitswerte werden von den Finanzämtern festgesetzt.

Beachten Sie | Die Vorgabe, alle sechs Jahre eine erneute Hauptfeststellung durchzuführen, wurde nicht bzw. nie umgesetzt.

Einheitswerte werden unter gewissen Voraussetzungen neu festgestellt. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Wertfortschreibung,
  • Artfortschreibung (Beispiel: aus einem Einfamilienhaus entsteht durch Umbau ein Zweifamilienhaus),
  • Zurechnungsfortschreibung (Beispiel:  Eigentümerwechsel),
  • Nachfeststellung.

1.2 Grundsteuermesszahl

Wird der Einheitswert mit der Steuermesszahl multipliziert, erhält man den Grundsteuermessbetrag. Die Steuermesszahlen sind Tausendsätze. Sie hängen u. a. davon ab, ob es sich um ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus handelt.

1.3 Grundsteuerhebesatz

Auf den Grundsteuermessbetrag wird dann der von der Gemeinde festgelegte Grundsteuerhebesatz angewandt.

Es werden zwei Arten unterschieden:

  • Grundsteuer A (agrarisch – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie
  • Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke).
Berechnungsbeispiel

Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für ein Einfamilienhaus beträgt 30.000 EUR. In der Variante 1 befindet sich die Immobilie in Selm (Hebesatz = 825 %). In der Variante 2 in Mettmann (Hebesatz = 480 %).

Die Grundsteuermesszahl beträgt 2,6 Promille, sodass sich ein Grundsteuermessbetrag von
78 EUR ergibt.

In der Variante 1 (Selm) müssen Eigentümer somit Grundsteuer in Höhe von 643,50 EUR im Jahr bezahlen.

In der Variante 2 (Mettmann) sind es hingegen nur 374,40 EUR.

Merke | Das Beispiel zeigt, dass der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde enorme Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer hat.

  1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung in den „alten“ Bundesländern entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 gesetzt. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen aber noch für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024, angewandt werden.

Beachten Sie | Die lange Übergangsregelung ist dem enormen administrativen Aufwand geschuldet. Denn es müssen bundesweit mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

  1. Gesetzliche Neuregelung im Überblick

Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen nach neuen Regeln erhoben. Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022.

Beachten Sie | Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wird dann auf den 1.1.2029 erfolgen. Es ist somit von einem siebenjährigen Hauptfeststellungszeitraum auszugehen.

Die Neuregelungen basieren auf drei Gesetzen, denen der Bundestag und Bundesrat in 2019 zugestimmt haben:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung,
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) bleibt erhalten. Der bisherige Begriff „Einheitswert“ wird durch den Begriff „Grundsteuerwert“ ersetzt.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Nach der Grundgesetzänderung haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel).

  1. Öffnungsklausel für die Bundesländer

Bayern hat schon früh im Gesetzgebungsverfahren angekündigt, die Grundsteuer wertunabhängig nach den Flächen von Grundstücken und Gebäuden erheben zu wollen.

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg ein eigenständiges Landesgesetz zur Grundsteuer verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein modifiziertes Bodenwertmodell, das im Kern auf zwei Kriterien basiert: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Eine Modifizierung erfolgt anschließend bei Anwendung der Steuermesszahl: Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke erfolgt ein Abschlag in Höhe von 30 %.

Auch Hamburg strebt einen eigenen Weg an und will dabei sowohl die Fläche als auch die Lage des Grundstücks berücksichtigen. Niedersachsen erwägt ein Modell, das auf dem Flächenmodell aufbaut und kommunale Lagefaktoren bei der Berechnung mit einfließen lässt.

Das Saarland will das Bundesmodell zwar weitgehend übernehmen. Die Öffnungsklausel soll aber dennoch genutzt werden. Auch Sachsen und Hessen planen dem Vernehmen nach mit einer Öffnungsklausel.

Demgegenüber gibt es in Schleswig-Holstein, Berlin, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg Bestrebungen, das wertabhängige Konzept des Bundes zu übernehmen.

Zu den Plänen in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es noch keine belastbaren Informationen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das wertabhängige Modell (Bundesmodell).

  1. Das zählt zum Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehören nach § 243 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG):

  • der Grund und Boden, das Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör,
  • das Erbbaurecht,
  • das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
  • das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

5.1 Unbebaute Grundstücke

Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG bestimmt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (Fläche x Bodenrichtwert).

Hiermit wurde also eine fortschreitend wertabhängige Komponente eingeführt, denn die Bodenrichtwerte sind auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2022, 1.1.2029 etc.) aktualisiert zu ermitteln.

5.2 Bebaute Grundstücke

Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind nach § 249 BewG folgende Grundstücksarten zu unterscheiden:

  • Einfamilienhäuser,
  • Zweifamilienhäuser,
  • Mietwohngrundstücke,
  • Wohnungseigentum,
  • Teileigentum,
  • Geschäftsgrundstücke,
  • gemischt genutzte Grundstücke und
  • sonstige bebaute Grundstücke.

Merke | Es hängt von der Grundstücksart ab, ob das Ertragswert- oder Sachwertverfahren gilt. Zudem hängt die Zuordnung der jeweiligen Steuermesszahl von der Grundstücksart ab.

  1. Bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren

Nach § 250 Abs. 2 BewG werden folgende bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren bewertet:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • Mietwohngrundstücke und
  • Wohnungseigentum.

Beachten Sie | Nach § 251 Abs. 1 BewG darf der für das bebaute Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer sein als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.

Das typisierte Ertragswertverfahren stellt sich nach den §§ 252 bis 257 BewG schematisch wie folgt dar:

Ermittlung nach dem Ertragswertverfahren
jährlicher Rohertrag (§ 254 BewG, Anlage 39 zum BewG)
./. nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG, Anlage 40 zum BewG)
= jährlicher Reinertrag (§ 253 Abs. 1 BewG)
× Vervielfältiger/Barwertfaktor (§ 253 Abs. 2, § 256 BewG, Anlage 37 zum BewG)
= Barwert des Reinertrags (§§ 252, 253 BewG)
+ abgezinster Bodenwert (§ 257 BewG, Anlage 41 zum BewG)
= Grundsteuerwert (§ 252 BewG)

6.1 Ermittlung Rohertrag

Nach § 254 BewG ergibt sich der Rohertrag des Grundstücks aus den in Anlage 39 zum BewG in Abhängigkeit von

  • Bundesland,
  • Gebäudeart,
  • Wohnungsgröße und
  • Baujahr des Gebäudes

angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der nach Mietniveaustufen differenzierten Zu- und Abschläge.

Merke | Für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) wird die Nettokaltmiete mit einem Festwert von 35 EUR/Monat angesetzt.

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes werden die vorbezeichneten Nettokaltmieten durch Ab- oder Zuschläge (nach Teil II der Anlage 39 zum BewG) angepasst.

Es werden sechs Mietniveaustufen unterschieden:

  • Mietniveaustufe 1:                              – 22,5 %
  • Mietniveaustufe 2:                              – 10,0 %
  • Mietniveaustufe 3:                               +/– 0 %
  • Mietniveaustufe 4:                              + 10,0 %
  • Mietniveaustufe 5:                              + 20,0 %
  • Mietniveaustufe 6 und höher:          + 32,5 %

Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 BewG in der aktuellen Fassung.

Beispiele
  • Dortmund (NRW):   3
  • Düsseldorf (NRW):  6
  • Dresden (Sachsen):  3

Derzeit befindet sich ein „Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz“ in der Pipeline (Regierungsentwurf vom 31.3.2021). Vorgesehen sind u. a. eine Anpassung/Erhöhung der sich aus Anlage 39 zum BewG ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten und die Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018. Im Vergleich zu den oben aufgeführten Mietniveaustufen ergeben sich folgende Änderungen: Stufe 1: – 20 %, Stufe 6: + 30 %, Stufe 7: + 40 %.

6.2 Bewirtschaftungskosten

Für die Verwaltung, Instandhaltung und das Mietausfallwagnis werden pauschalierte Bewirtschaftungskosten in % des Rohertrags des Grundstücks nach § 254 BewG abgezogen. Die Prozentsätze ergeben sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

Die für die Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigende Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 38 zum BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag (§ 253
Abs. 2 S. 3 BewG).

Nach dem Regierungsentwurf soll sich die Alterswertberechnung bzw. Restnutzungsdauer nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt richten und nicht nach dem Bewertungsstichtag.

6.3 Vervielfältiger

Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG sowie die Restnutzungsdauer des Gebäudes (§ 253 Abs. 2 S. 2 BewG). Bei der Bewertung gelten nach § 256 Abs. 1 S. 2 BewG folgende Zinssätze:

  • 2,5 % für Ein- und Zweifamilienhäuser
  • 3 % für Wohnungseigentum
  • 4 % für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen
  • 4,5 % für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen

Merke | Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie beim Wohnungseigentum sind beim Zinssatz nach § 256 Abs. 2 und Abs. 3 BewG ggf. Abschläge vorzunehmen.

  1. Steuermesszahlen

Zur Ermittlung des Steuermessbetrags wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese wird als Promillesatz angegeben und beträgt für bebaute Grundstücke grundsätzlich 0,34 ‰ (§ 15 Abs. 1 GrStG). Wegen der erhöhten Nettokaltmieten soll der Promillesatz nach dem Regierungsentwurf auf 0,31 ‰ gesenkt werden.

Für bestimmte Wohngebäude ist nach § 15 GrStG eine Ermäßigung um 25 % vorgesehen. Dies gilt z. B. für Grundstücke, für die nach dem Wohnraumförderungsgesetz eine Förderzusage erteilt wurde. Weitere Ermäßigungstatbestände sind in § 15 GrStG aufgeführt.

  1. Musterfall (Einfamilienhaus)

Folgende Parameter sollen gelten:

  • Einfamilienhaus mit Garage in Werne, NRW, Stichtag der Bewertung: 1.1.2022
  • Grundstück: 506 qm
  • Bodenrichtwert: 190 EUR/qm
  • Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 134 qm
  • Baujahr: 2014
  • Jahresrohmiete Wohnfläche – Wertverhältnisse 1.1.1964: 4,10 DM/qm pro Monat
  • Jahresrohmiete Garage – Wertverhältnisse 1.1.1964: 25 DM pro Monat
  • Grundsteuerhebesatz der Stadt Werne: 665 %

Zunächst wird die Grundsteuer nach den alten Vorgaben ermittelt. Im Anschluss wird die neue Grundsteuer berechnet:

8.1 Grundsteuer (alt)

Ermittlung des Einheitswerts (1.1.1964)
Jahresrohmiete Wohnung (134 qm × 4,10 DM × 12) 6.592 DM
Jahresrohmiete Garage (Festwert 25 DM × 12) 300 DM
Gesamtjahresrohmiete 6.892 DM
Grundstückswert (Gesamtjahresrohmiete 6.892 DM × Vervielfältiger 11,8) Vervielfältiger gemäß Anlage 7 zum BewG, Gemeindegrößenklasse 4, Bauausführung A 81.325 DM
Einheitswert (gerundet auf volle 100 DM nach unten) 81.300 DM
Einheitswert in EUR lt. Einheitswertbescheid 41.568 EUR
Ermittlung des Grundsteuermessbetrags
Einheitswert 41.568,00 EUR
davon 38.346,89 EUR × Steuermesszahl 2,6 ‰ 99,70 EUR
davon 3.221,11 EUR × Steuermesszahl 3,5 ‰ 11,27 EUR
Summe Steuermessbetrag 110,97 EUR
Ermittlung Grundsteuer
Messbetrag 110,97 EUR × Hebesatz (665 %) 737,95 EUR

 

8.2 Grundsteuer (neu)
linke Spalte (1): Zahlen nach derzeitigem Rechtsstand

rechte Spalte (2): Zahlen nach den Maßgaben des Regierungsentwurfs 

Ermittlung des Grundsteuerwerts
EUR/qm (1) EUR/qm (2)
gesetzlich normierte durchschnittliche Nettokaltmiete für NRW (Anlage 39 zum BewG, Teil I) 6,03 EUR 6,88 EUR
Zu-/Abschlag für Werne nach der Mietniveaustufe 3 (0 %)

Zu-/Abschlag für Werne nach der Mietniveaustufe 2 (- 10 %) (Anlage 39 zum BewG, Teil II)

0,00 EUR  

–0,69 EUR

monatliche Nettokaltmiete 6,03 EUR 6,19 EUR
jährlicher Rohertrag EFH (6,03/6,19 EUR × 134 qm × 12) 9.696 EUR 9.954 EUR
jährlicher Rohertrag Garage (35 EUR × 12) 420 EUR 420 EUR
Summe jährlicher Rohertrag 10.116 EUR 10.374 EUR
Bewirtschaftungskosten (10.116/10.374 EUR × 18 %) Restnutzungsdauer 72 Jahre bei einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren lt. Anlage 38 zum BewG – 1.820 EUR – 1.867 EUR
jährlicher Reinertrag 8.296 EUR 8.507 EUR
Vervielfältiger = 33,24 (Anlage 37 BewG, RND 72 Jahre und Liegenschaftszinssatz 2,5 %, keine Zinssatzanpassung, da der Bodenrichtwert 500 EUR nicht übersteigt)
Barwert des Reinertrags (8.296/8.507 EUR × 33,24) 275.759 EUR 282.773 EUR
Bodenwert (506 qm × 190 EUR × 1,00); Umrechnungskoeffizient 1,00 96.140 EUR 96.140 EUR
Abgezinster Bodenwert (96.140 EUR × 0,1690) Abzinsungsfaktor nach Anlage 41 zum BewG, RND 72 Jahre und Liegenschaftszinssatz 2,5 % 16.247 EUR 16.247 EUR
Grundsteuerwert (abgezinster Bodenwert + Barwert des Reinertrags) 292.006 EUR 299.020 EUR
Mindestwert (§ 251 BewG): Bodenwert 96.140 EUR × 75 % = 72.105 EUR; kein Ansatz, da niedriger als Grundsteuerwert
Grundsteuerwert (Abrundung auf volle 100 EUR) 292.000 EUR 299.000 EUR
Ermittlung des Grundsteuermessbetrags
Grundsteuerwert 292.000 EUR × Steuermesszahl 0,34 ‰ Grundsteuerwert 299.000 EUR × Steuermesszahl 0,31 ‰ 99,28 EUR  

92,69 EUR

Ermittlung Grundsteuer
Messbetrag 99,28/92,69 EUR × Hebesatz (665 %) 660,21 EUR 616,39 EUR
Fazit | Der Vergleich (alt: 737,95 EUR; neu: 660,21 bzw. 616,39 EUR) zeigt, dass sich wegen der herabgesetzten Steuermesszahlen nicht zwingend eine höhere Grundsteuer ergibt.
  1. Bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke maßgeblich. Im Sachwertverfahren ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§ 258 Abs. 1 BewG). Eine schematische Übersicht zum typisierten (vereinfachten) Sachwertverfahren nach den
§§ 258 bis 260 BewG enthält die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11085 vom 25.6.2019).

  1. Die neue Grundsteuer C

Nach § 25 Abs. 5 GrStG können Gemeinden aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt (Grundsteuer C). Betroffen sind unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz Baureife nicht baulich genutzt werden. Dabei sollen Hinderungsgründe zivilrechtlicher Art, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, bei der Beurteilung der Baureife außer Betracht bleiben.

Beachten Sie | Die Gemeinde soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine besondere Nachfrage nach Bauland besteht und welche steuerliche Belastung den Grundstückseigentümern auferlegt werden soll.

Fazit | Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht verändern. Fest steht aber, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt zum einen davon ab, ob das jeweilige Bundesland von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wird. Zudem bleibt abzuwarten, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Beachten Sie | Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 EUR und wurde mit Wirkung ab 2021 auf 3.000 EUR jährlich erhöht.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (720 EUR in 2020 und 840 EUR ab 2021) in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale werden nur bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gewährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, also
z. B. Studenten oder Rentner.

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Merke | Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle | FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.2.2021, „Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen“


Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen und Niedersachsen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden.

Vorbemerkungen

Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium an die Bundesländer ein Entwurfsschreiben geschickt. Nach Informationen von Handelsblatt online waren damit einige Bundesländer aber nicht einverstanden. Sie wollten eine Reform, bei der es um 11,6 Milliarden EUR Entlastung und einen größeren Eingriff in Abschreibungsregeln geht, gesetzlich regeln.

Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer eines digitalen Wirtschaftsguts vielfach länger sein als ein Jahr. Würde die Nutzungsdauer durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums herabgesetzt, könnte dies rechtlich angreifbar sein. 

Trotz dieser Bedenken wurde nun ein Schreiben veröffentlicht, das u. a. folgende Punkte enthält:

Das Schreiben

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (im Gegensatz zum Entwurfsschreiben keine „Muss-Vorschrift“) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Beachten Sie | Bislang sind z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben (gilt z. B. für Selbstständige und Gewerbetreibende) oder Werbungskosten (Arbeitnehmer) abziehbar.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen
(z. B. ERP-Software).

Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

Quelle | Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.1.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C3 – S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811; Handelsblatt online vom 17.2.2021 „Streit um Abschreibungen: Bundesländer blockieren Scholz’ Elf-Milliarden-Steuersenkung“


Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in trockenen Tüchern

Der Bundesrat hat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag.

Kinderbonus: Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR

Für den Monat Mai 2021 wurde das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR erhöht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

Merke | Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem ausgezahlten Kinderbonus verbleibt.

Erweiterter Verlustrücktrag

Beim steuerlichen Verlustrücktrag wurden die Höchstbeträge für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 erhöht – und zwar von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei der Einzelveranlagung und von 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei der Zusammenveranlagung.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %).

Um die entsprechenden Betriebe auch über den 30.6.2021 hinaus zu entlasten, wurde die Regelung nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

Quelle | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 188/21 (B) vom 5.3.2021


Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem in eigener Wohnung

Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Hausnotrufsystem in Anspruch, steht ihm die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet. So lautet zumindest die Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen.

Sachverhalt

Eine steuerpflichtige Rentnerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm Leistungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens in Anspruch. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrte sie für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung. Nach ihrer Auffassung ist ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung, die innerhalb eines Haushalts erbracht wird. Die permanente Rufbereitschaft weist eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf.

Das Finanzamt sah das jedoch anders: Zwar stellt ein Hausnotrufsystem innerhalb eines betreuten Wohnens eine unselbstständige Nebenleistung der dort erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen dar. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Rentnerin nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebe. Somit fehle es an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbringers zum Haushalt der Rentnerin.

Das Finanzgericht Sachsen hat sich nun der Sichtweise der Rentnerin angeschlossen und dies wie folgt begründet:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem handelt, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt.

Im Gegensatz zum entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs befand sich die Notrufzentrale zwar nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin. Gleichwohl ist die Entscheidung auf den Streitfall übertragbar. Denn maßgeblich ist, so das Finanzgericht Sachsen, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung des Steuerpflichtigen stattfindet.

Merke | Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine haushaltsnahe Dienstleistung für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, verneint. Nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen liegen jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen vor, die eine andere Behandlung rechtfertigen.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung will diese Entscheidung nicht akzeptieren und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle |FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, NZB BFH Az. VI B 94/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219489; FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2009, Az. 3 K 245/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, Az. 7 K 7128/17


Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das heißt: Der Student kann Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe abziehen. Bei einem Auslands(praxis)-semester wird an der ausländischen Hochschule aber keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A studierte nach einer abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule. Die Studienordnung schrieb für den Studiengang vor, dass das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist, wobei der Student während des Auslandsstudiums an der inländischen Hochschule eingeschrieben bleibt.

Die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen machte A als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der A sei und die Aufwendungen daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden könnten. Eine solche lag aber hier nicht vor. Im Gegensatz zum Finanzgericht Münster gab der Bundesfinanzhof der Klage der A statt.

Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Student der bisherigen Bildungseinrichtung auch für die Zeit des Auslandsstudiums zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei Praxissemestern.

Relevanz für die Praxis

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls handelt es sich nur um Sonderausgaben (bis max. 6.000 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig).

Von der Entscheidung profitieren insbesondere Studenten, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Denn nur dann handelt es sich um (vorab entstandene) Werbungskosten. Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 3/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219282; BFH, PM Nr. 56/2020 vom 3.12.2020


Familienheim: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgt.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit – es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte sie das Haus und zog in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln.

Nach Meinung des Finanzgerichts war die Steuerpflichtige nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Dabei ging das Finanzgericht zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Steuerpflichtige erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts (etwa wegen einer Pflegebedürftigkeit) unmöglich ist – und dies war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht hält eine solche restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtige will diese Entscheidung aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219942; FG Münster, PM Nr. 2 vom 15.1.2021


Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei energetischen Gebäudesanierungen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen – und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen.

Grundsätzliches

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)). Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.

Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Beachten Sie | Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) wurden vom Bundesfinanzministerium mit Datum vom 31.3.2020 veröffentlicht.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person genutzt, wenn sie die Wohnung allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hat.

Merke | Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Demgegenüber kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn nur Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Höhe der Steuerermäßigung

Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 215.000 EUR;
Energieberaterkosten in 2020: 3.000 EUR

Steuerermäßigung 2020: Kosten für den Energieberater: 1.500 EUR (50 %);
Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %);
maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag inklusive Energieberaterkosten)

Steuerermäßigung 2021: Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %);
maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme: 12.900 EUR (6 %);
maximal 12.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung gesamt: 40.000 EUR

Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums auf einen der drei Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden.

Beachten Sie | Dies ist z. B. der Fall, wenn im Antragsjahr 2020 wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt.

Objektförderung

Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Das heißt: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag für das Objekt also insgesamt nur einmal beansprucht werden. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht erforderlich.

Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen getragen hat.

Verstirbt ein Miteigentümer und wird der überlebende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnachfolge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung fortführen, wenn er die Wohnung nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Entsprechendes gilt für den durch Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung beansprucht hat.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Äußerst praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Verhältnis der neuen Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Hierzu regelt das Bundesfinanzministerium nun Folgendes:

Die Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder
  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (Baukindergeld ist unschädlich!)

beansprucht werden.

Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Zuschüsse für die Energieberatung erhalten hat, kann er hierfür zwar keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen. Wird wegen dieser Beratung aber eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förderung nicht beansprucht, ist die Steuerermäßigung hierfür möglich.

Liegen die Voraussetzungen nach §§ 10f, 35a, 35c EStG sowie für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist der Steuerpflichtige für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden (kein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen).

Quelle |BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219976


Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt. Die Regelung ist mit Wirkung zum 16.12.2020 in Kraft getreten.

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 EUR monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter – bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann verteilt werden.

Beachten Sie | Der Bundesrat hat am 18.1.2021 zudem einem Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) zugestimmt. Es steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Die Regelung gilt bereits ab dem 5.1.2021. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

Quelle | Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger, BGBl I 2020, S. 3136; Bundesrat Kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 998. Sitzung am 18.12.2020, TOP 40; Bundesrat am 18.1.2021 (BR-Drs. 38/21 [B])


Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen

Der Bundesfinanzhof hat eine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen abgelehnt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen, wobei gewisse Höchstbeträge zu beachten sind.

Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße

Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) geltend. Sie war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, die Kosten wurden aber zu 75 % auf die Anlieger abgewälzt.

Die unter § 35a Abs. 2 EStG fallenden Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen. Zwar kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei jedoch um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei der Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht erfüllt. Die Reinigung obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Selbst wenn die Reinigungspflicht auf die Anlieger abgewälzt wird, ändert dies nichts am Ergebnis.

Beachten Sie | Ferner stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser endet an der Bordsteinkante, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Praxistipp | Anders sieht es jedoch aus, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von Gehwegen verpflichtet ist. Soweit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 jedoch zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der Bundesfinanzhof daran nicht fest.

Werkstattleistungen

Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen). Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlte.

Beachten Sie | Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

Praxistipp | Zwar sind in der Werkstatt erbrachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der Bundesfinanzhof keine Bedenken.

Quelle |BFH-Urteil vom 13.5.2020, Az. VI R 4/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219023; BFH, PM Nr. 54/2020 vom 19.11.2020


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