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Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags

Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Sachverhalt
Eheleute bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen, so der Bundesfinanzhof, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.

Merke | Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.

Quelle |BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214456; BFH, PM Nr. 10 vom 27.2.2020


Brexit: Vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen

Seit 1.2.2020 ist der Brexit Realität: Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürger und Unternehmen ändert sich aber erstmal nichts, da zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft, in der das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich bleibt in dieser Zeit auch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. |

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium hat auf einer Themenseite (unter www.iww.de/s3297) finanzpolitische Informationen zu den Themen Finanzmarkt, Zoll, Haushalt und Steuern aufgeführt.


Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (begrenztes Realsplittung). Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde die Ehe in 2014 geschieden und der frühere Ehemann (EM) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der EM begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen. Die frühere Ehefrau (EF) beanspruchte höhere monatliche Zahlungen. In 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die EF sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies aber ab – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die EF den Unterhalt ihres geschiedenen EM versteuert. EF hat die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Auch soweit es sich bei der Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung Werbungskosten darstellen.

Beachten Sie | Seit 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Über diese Frage musste das Finanzgericht aber nicht entscheiden, weil es die Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft hat.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, Rev. BFH, Az. VI R 1/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213699; FG Münster, PM vom 2.1.2020


Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Die Entscheidung in Kürze

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof die Tatbestandsmerkmale in der Revision auslegen wird. Bis dahin ist es ratsam, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteiligen.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213702; Rev. BFH Az. VI R 39/19; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002


Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerliche Behandlung

Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt.

Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht, gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.

Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt, der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig eingestuft.

Quelle |BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14 – 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213698; BVerfG, PM Nr. 2/2020 vom 10.1.2020


Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld

Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |

Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Quelle |LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019


Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:

  • So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
  • Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle |FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361


Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Sachverhalt
Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

Merke | In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war.

Quelle |BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16


Gesetzgebung: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht

Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab
dem 21. Kilometer.

Energetische Sanierung von Gebäuden

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.

Beachten Sie | Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.

Beachten Sie | Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

Merke | Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht – und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.

Beachten Sie | Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.

Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.

Quelle |Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019


Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze

In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der „Fehlerteufel eingeschlichen“. Richtig ist Folgendes: Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Diese Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


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