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Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.

Beachten Sie | Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Quelle |Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746


Jahressteuergesetz 2019 und Soli-Rückführung sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets vorerst ausgebremst

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss.

Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen. Ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich.

Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden.


Gesetzesvorhaben: Eindämmung von Share Deals verschoben

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ will die Bundesregierung erreichen, dass Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer nicht mehr so leicht umgehen können. Im Kern geht es darum, Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht einzudämmen. Doch dieses Gesetz wird nun nicht mehr in 2019 verabschiedet werden.

Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. In einer Pressemitteilung vom 24.10.2019 hat die SPD-Bundestagsfraktion aber nun mitgeteilt, dass die Neuregelungen nicht am 1.1.2020 in Kraft treten werden. Vielmehr soll das Gesetzgebungsverfahren im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.

Quelle |SPD-Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 24.10.2019


Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket

Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt.

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 % angehoben. Dies ergibt bei voller Ausschöpfung eine Prämie von 70 EUR für Singles und 140 EUR für Zusammenveranlagte pro Jahr. In den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019; CDU/CSU-Bundestagsfraktion, PM vom 6.11.2019


Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“

Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer und dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die Gesetzespakete können somit alsbald in Kraft treten.

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen.

Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine verlässliche Aussage zu den finanziellen Auswirkungen im Einzelfall möglich.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Von den Maßnahmen sind steuerlich insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf
    600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Dies gilt ab 2020.
  • Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.000 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Quelle |982. Sitzung des Bundesrates vom 8.11.2019


Krankenversicherung: (Hohe) Einkünfte gefährden die Familienversicherung

Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Eine Voraussetzung ist, dass die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Diese beträgt 445 EUR in 2019. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 EUR monatlich. Wie wichtig es ist, die Einkommensgrenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfahren.

Sachverhalt

Eine Ehefrau war über ihren Ehemann familienversichert und bei diesem geringfügig beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass die Frau ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Denn sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Daraufhin wurde die Familienversicherung rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Dagegen wandte die Ehefrau Folgendes ein: Formal sei sie zwar Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch allein ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherung nicht verbindlich.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Revision anhängig) sind der Ehefrau als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmenzuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung ist dabei maßgeblich. Denn die Ehefrau kann sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Da die Ehefrau ihre Einnahmen verschwiegen hat, ist ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.

Quelle | SG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018, Az. S 8 KR 412/16, Rev. LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 16 KR 179/18


Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für glutenfreie Diätverpflegung

 Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln selbst dann gelten, wenn diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden.

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Mit dieser Regelung bzw. mit der Entscheidung des Finanzgerichts wollen sich die Steuerpflichtigen im Streitfall aber nicht zufriedengeben und haben Revision eingelegt.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.9.2018, Az. 15 K 1347/16, Rev. BFH Az. VI R 48/18


Sind Kosten für einen Schulhund Werbungskosten?

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Sachverhalt

Eine Lehrerin an einer weiterführenden Schule setzte ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sogenannten „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitete der speziell ausgebildete Hund die Lehrerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wurde der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes(z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Lehrerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt.

Das Finanzgericht entschied, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar ist. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.

Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge sind nicht untrennbar. Der Hund wird in der Zeit, in der er in der Schule ist, ausschließlich beruflich genutzt.

Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt das Finanzgericht für nicht sachgerecht. Bei einem Tier ist eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand ist eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem können die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 %.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat demgegenüber in einem anderen Fall entschieden, dass Aufwendungen für einen Schulhund keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Da gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf inzwischen die Revision anhängig ist, wird nun bald der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2018, Az. 1 K 2144/17 E, Rev. BFH Az. VI R 52/18; FG Düsseldorf, PM vom 7.2.2019; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2018, Az. 5 K 2345/15


Mindern pauschale Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben?

Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versicherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) nun jedoch widersprochen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt (vereinfacht) zu unterscheiden:

  • Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrückerstattung den Abzug der Sonderausgaben.
  • Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Krankenversicherungsbeiträge hingegen nicht.
  • Beachten Sie | Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet.

Ansicht des Finanzgerichts Sachsen

Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschränkende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums nicht.

Sachverhalt

Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körpergewicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leistungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt.

Nach der Entscheidung mindern die pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.

Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung jüngst im Kern bestätigt. Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden.

Beachten Sie | Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 5.4.2018, Az. 8 K 1313/17, Rev. BFH Az. X R 16/18; FG Sachsen, Urteil vom 20.9.2018, Az. 6 K 619/17, Rev. BFH Az. X R 30/18Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V: BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17Bonusleistungen nach § 65a SGB V: BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, BMF-Schreiben vom 6.12.2016, Az. IV C 3 – S 2221/12/10008: 008, BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004


Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung?

Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tragen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Dies soll für alle Berufe gelten, mithin auch – und insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den siebziger und achtziger Jahren – für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner. Mit dieser Entscheidung wollen sich die Steuerpflichtigen (selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter) aber nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt.

Beachten Sie | Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es nicht an. Es wäre, so das Finanzgericht außerdem völlig unklar, wo die Grenze einer „untergeordneten” privaten Mitbenutzung liegen sollte (den schwarzen Anzug einmal in drei Jahren privat genutzt? einmal pro Jahr? einmal pro Quartal? einmal pro Monat?).

MERKE | Ob der Bundesfinanzhof seine vorgenannte Rechtsprechung in der Revision aufgibt und/oder für neue Abgrenzungsaspekte sorgt, bleibt abzuwarten. Vermutlich dürfte das Thema „typische Berufskleidung“ aber weiter streitanfällig bleiben.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, Az. 3 K 3278/15, Rev. BFH Az. VIII R 33/18


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