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Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen

Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung fest im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet.

Vorbemerkungen

Bei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.

Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.

Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen

Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist:

  • Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.
  • Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu
    15.000 EUR.

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.

Beachten Sie | Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Merke | Die Anträge sind spätestens bis zum 31.5.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter www.iww.de/s3501.

Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fördert das Bundeswirtschaftsministerium (PM vom 3.4.2020) Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.

Kredite

Mit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.

Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten

Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu
    100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.

Beachten Sie | Zusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.

Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

Beachten Sie |  Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.

Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen.

Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat werden höchstens 2.016 EUR gezahlt.

Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Miete und Verbraucherdarlehen

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund  kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.

Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.


Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind

Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Hintergrund: Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:

  • Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR; Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Quelle |FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212986


Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags

Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Sachverhalt
Eheleute bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen, so der Bundesfinanzhof, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.

Merke | Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.

Quelle |BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214456; BFH, PM Nr. 10 vom 27.2.2020


Brexit: Vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen

Seit 1.2.2020 ist der Brexit Realität: Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürger und Unternehmen ändert sich aber erstmal nichts, da zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft, in der das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich bleibt in dieser Zeit auch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. |

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium hat auf einer Themenseite (unter www.iww.de/s3297) finanzpolitische Informationen zu den Themen Finanzmarkt, Zoll, Haushalt und Steuern aufgeführt.


Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (begrenztes Realsplittung). Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde die Ehe in 2014 geschieden und der frühere Ehemann (EM) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der EM begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen. Die frühere Ehefrau (EF) beanspruchte höhere monatliche Zahlungen. In 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die EF sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies aber ab – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die EF den Unterhalt ihres geschiedenen EM versteuert. EF hat die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Auch soweit es sich bei der Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung Werbungskosten darstellen.

Beachten Sie | Seit 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Über diese Frage musste das Finanzgericht aber nicht entscheiden, weil es die Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft hat.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, Rev. BFH, Az. VI R 1/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213699; FG Münster, PM vom 2.1.2020


Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Die Entscheidung in Kürze

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof die Tatbestandsmerkmale in der Revision auslegen wird. Bis dahin ist es ratsam, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteiligen.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213702; Rev. BFH Az. VI R 39/19; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002


Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerliche Behandlung

Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt.

Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht, gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.

Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt, der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig eingestuft.

Quelle |BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14 – 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213698; BVerfG, PM Nr. 2/2020 vom 10.1.2020


Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld

Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |

Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Quelle |LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019


Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:

  • So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
  • Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle |FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361


Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Sachverhalt
Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

Merke | In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war.

Quelle |BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16


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