Nach der langwierigen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl nimmt die Gesetzesmaschinerie jetzt allmählich Fahrt auf. So hat die Bundesregierung zahlreiche Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die teilweise bereits in „trockenen Tüchern“ sind. Viele Vorhaben waren bei Redaktionsschluss (22.10.2018) allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. es fehlte noch die Zustimmung des Bundesrates. Folgende Gesetzesänderungen/-vorhaben sind hervorzuheben:
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Die Mindestlohnkommission hat am 26.6.2018 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 1.1.2019 auf 9,19 EUR und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR zu erhöhen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber reine Formsache sein dürfte.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt konstant und beträgt auch in 2019 0,06 %. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat am 21.9.2018 zugestimmt.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet.
Beachten Sie | In diesem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wurde auch festgelegt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in 2019 bei 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 % liegen wird. Im Vergleich zu 2018 ergibt sich somit voraussichtlich keine Veränderung.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll sinken – und zwar wie folgt: Per Gesetz (Zustimmung Bundesrat steht noch aus) von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz in 2019 bei 2,5 % liegen.
Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.1.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der (mögliche) individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen soll somit paritätisch finanziert werden. Hier ist das Gesetzgebungsverfahren indes noch nicht abgeschlossen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 % auf dann 3,05 % angehoben werden. So steht es im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019.
Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird in 2019 um 5 EUR auf 231 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung von 246 EUR auf 251 EUR erhöht. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.10.2018. Demzufolge ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für 2019 (Werte für 2018 in Klammern)
|
Mahlzeit
|
monatlich
|
kalendertäglich
|
Frühstück
|
53 EUR (52 EUR)
|
1,77 EUR (1,73 EUR)
|
Mittagessen
|
99 EUR (97 EUR)
|
3,30 EUR (3,23 EUR)
|
Abendessen
|
99 EUR (97 EUR)
|
3,30 EUR (3,23 EUR)
|
Kindergeld, Grundfreibetrag & Co.
Das Familienentlastungsgesetz (Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) sieht folgende Anpassungen vor:
Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind sowie 235 EUR für jedes weitere Kind.
Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertragvereinbart.
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.
Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.
Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will die Bundesregierung neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment schaffen. Es soll eine Sonderabschreibung gewährt werden, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.
Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.
Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird zeitlich begrenzt auf in 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Beachten Sie | Der Bundesrat (Stellungnahme vom 19.10.2018) hält den Regierungsentwurf für unzureichend. Ein Kritikpunkt: Die Begrenzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf 3.000 EUR pro qm Wohnfläche reiche nicht aus, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Die Reaktion der Bundesregierung bleibt abzuwarten.
Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen
Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) sollen verhindert und Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden. So steht es im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2018).
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“
Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“
Pflichten der Betreiber
Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
- Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
- Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
- Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.
Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.
Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.
Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.
Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.
Haftung der Betreiber
Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.
Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.
Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.
Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine ggf. vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.
Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.
Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.
Erstmalige Anwendung und Kritik
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.
Der Bundesrat unterstützt die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018, schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher zu gestalten. So erscheint ihm z. B. das Papier-Bescheinigungsverfahren insbesondere für ausländische Unternehmen nicht praktikabel. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 10.10.2018: Die Arbeiten zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens sind bereits aufgenommen. Es wird eine Implementierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angestrebt.
Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11) hat folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (§ 8c Abs. 1 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes [KStG]). Die gebotene Neuregelung soll nun durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgen.
Hintergrund
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.
MERKE | Obwohl das Finanzgericht Hamburg (29.8.2017, Az. 2 K 245/17)auch von der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) überzeugt ist und dem Bundesverfassungsgericht diese Norm zur Klärung vorgelegt hat (anhängig BVerfG: Az. 2 BvL 19/17), findet sich im Gesetzentwurf hierzu keine (Neu-)Regelung.
|
Gesetzliche Neuregelung
§ 8c S. 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) soll für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben werden. Die Regelung ist somit erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor 2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sein.
Beispiel
|
In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste/Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.
|
Sanierungsklausel
Die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG soll wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007).
Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission mit Urteilen vom 28.6.2018 für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder anzuwenden sein.
Beachten Sie | Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor.
Begünstigung für Dienstelektrofahrzeuge
Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteilanzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue Ermäßigung eingeführt werden.
Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 24.9.2018).
Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und in 2022.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (Bundessteuerblatt I, Seite 1224) sind bei E-Bikesdie für Kfz geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für Pedelecs gelten allerdings gesonderte Regelungen.
Der Bundesrat gibt in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018 demzufolge zu bedenken, dass durch den Gesetzentwurf zwar E-Bikes (als Kfz) in die Vergünstigung einbezogen werden, nicht jedoch Pedelecs und Fahrräder. Da dem Bundesrat diese unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt erscheint, schlägt er vor, die oben genannten Erlasse zu ergänzen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.