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Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen

Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

PRAXISHINWEIS | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der Bundesfinanzhof den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13; BFH-Urteil vom 21.10.2008, Az. X R 44/05


Kindergeld-Merkblätter für 2017

Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2017 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 24.2.2017). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können hier heruntergeladen werden.


Privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf einer selbst genutzten Ferienwohnung?

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung „vorübergehend“ in das Gebäude ein. Aktuell hat sich das Finanzgericht Köln mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Zweitwohnung, welche im Kern für Erholungsaufenthalte vorgesehen ist, die Ausnahmetatbestände erfüllen kann.

Eine Selbstnutzung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht.

Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums gehen davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn ein Objekt vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, ihm in der übrigen Zeit jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z. B. eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).

Das Finanzgericht Köln hält es jedoch mit dem Gesetzeszweck nicht für vereinbar, eine als Zweitwohnung genutzte Ferienwohnung zu begünstigen, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11, Rev. BFH Az. IX R 37/16


Kindergeld auch bei berufsbegleitendem Studium möglich

Wann ist eine Erstausbildung abgeschlossen? Bei Beantwortung dieser Frage ist der Bundesfinanzhof großzügig. Das heißt bezogen auf den aktuellen Streitfall: Anspruch auf Kindergeld besteht selbst dann, wenn ein Kind als Physiotherapeut ein Studium (durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden) anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Aus der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind zwei Aussagen hervorzuheben:

  • Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend „Physiotherapie“. Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.
  • Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Eine zeitliche Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung gibt es nicht. Somit war der Umfang von durchschnittlich nur fünf Semesterwochenstunden im Streitfall nicht schädlich.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.9.2016, Az. III R 27/15


Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegen die Einkünfte dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte wegen einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Steuerpflichtige mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen steuerfrei waren, musste sie die Kapitalabfindung versteuern. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, weshalb sie den ermäßigten Steuersatz begehrte. Dies lehnte der Bundesfinanzhof aber ab und hob das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, weil im Vertrag bereits ein Wahlrecht eingeräumt worden war.

Der Bundesfinanzhof äußerte zudem Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2016, Az. X R 23/15


Elterngeld des Unterhaltsempfängers mindert abzugsfähigen Höchstbetrag

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers. Diese ungünstige Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2017 bis zu 8.820 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 20.10.2016, Az. VI R 57/15


Sind die Kinderfreibeträge zu niedrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen ist überzeugt, dass die Kinderfreibeträge (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sind. Es hat daher ein Klageverfahren ausgesetzt und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.

Hintergrund: Die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt. Auf Grundlage dieser Ermittlung wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer für jedes Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf abgezogen. Der nach einer Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber festgelegte Kinderfreibetrag legt für alle Kinder ein sächliches Existenzminimum zugrunde, das – so das Finanzgericht – niedriger ist als der sozialhilferechtliche Regelbedarf eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr. Das gilt auch für ältere oder volljährige Kinder, die z. B. wegen einer Ausbildung oder als behinderte Kinder zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 1.1.2017 nichts an der Problematik ändert, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.

Quelle | FG Niedersachsen vom 2.12.2016, Az. 7 K 83/16; FG Niedersachsen, PM vom 5.12.2016


Grundfreibetrag, Kindergeld & Co. steigen ab 2017 geringfügig an

Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag wurden geringfügig erhöht. Die folgende Aufstellung zeigt, welche Beträge in 2017 und 2018 gelten.

Der Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) wurde für 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR erhöht. In 2018 erfolgt ein weiterer Anstieg um 180 EUR auf 9.000 EUR. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde entsprechend angepasst.

Kinderfreibetrag: Anstieg in 2017 um 108 EUR auf 4.716 EUR und weitere Anhebung in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR. In 2017 und 2018 steigt das Kindergeld um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Der monatliche Kinderzuschlag steigt ab 2017 um 10 EUR auf 170 EUR.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000


Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum nur bei Selbstnutzung

Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht erbschaftsteuerfrei, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem nahen Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so der Bundesfinanzhof.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige ist Alleinerbin ihres Vaters, weil ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat. Zum Nachlass gehört u. a. die Hälfte einer Eigentumswohnung. Der Vater hatte die Wohnung bis zu seinem Tod zusammen mit der Mutter bewohnt. Nach dem Tod des Vaters wohnte die Mutter weiterhin in der Wohnung. Die Tochter überließ ihren hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung. Sie selbst übernachtet dort gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine Steuerbefreiung ab – und auch die Revision blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung an einen Dritten keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige.

Die Steuerbefreiung hängt davon ab, dass das Kind als Erwerber das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Als ausdrücklich schädlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar lediglich den Verkauf, eine Vermietung oder einen längeren Leerstand aufgeführt. Schädlich ist darüber hinaus aber auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte, selbst wenn es sich um Angehörige handelt. Denn auch in diesem Fall erfolgt keine unmittelbare tatsächliche Selbstnutzung der Wohnung.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.10.2016, Az. II R 32/15


Optimale Steuerklassenwahl für 2017

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2017 erleichtert die Wahl und gibt weitere Hinweise.


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