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Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Kosten für das Schulessen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Dies hat jüngst das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen sind die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten. Ferner handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt erbracht wird.

Beachten Sie | Das Finanzgericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der im Streitfall unterlegene Vater gibt sich damit aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 7.1.2016, Az. 6 K 1546/13, NZB BFH Az. III B 20/16


Zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern als Sonderausgaben

Das Finanzgericht Köln hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dabei hat es der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen.

Hintergrund: Grundsätzlich können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich vorteilhaft, da sich beim Kind wegen der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – berücksichtigt werden.

Die Besonderheit des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfalls war, dass die Beiträge direkt vom Arbeitslohn des Kindes einbehalten wurden. Zudem hatte der Sohn die Beiträge zur Krankenversicherung in seiner eigenen Steuererklärung ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht, weshalb das Finanzamt einen Abzug bei den Eltern ablehnte. Hierbei spiele es, so das Finanzamt, keine Rolle, dass die Beiträge beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln erfasst die gesetzliche Regelung nicht die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Beiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen und somit selbst tragen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst tragen.

PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung, wonach es ausreicht, dass die Eltern ihr Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob die gesetzliche Regelung auch auf Beiträge anzuwenden ist, die vom Lohn des Kindes einbehalten werden. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.5.2015, Az. 15 K 1965/12, Rev. BFH Az. X R 25/15; R 10.4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)


Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor

Die Bundesregierung möchte das Besteuerungsverfahren modernisieren und hat hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Da die begleitenden Maßnahmen aber eine gewisse Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen erfordern, soll die Umsetzung schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.

Das Gesetz sieht viele Einzelmaßnahmen vor, die im Folgenden auszugsweise dargestellt werden.

Kontinuierlicher Ausbau der elektronischen Kommunikation

Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.

Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.

Beachten Sie | Dabei sind die Eintragungen für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.

Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen

Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.

Reduzierte Belegvorlage

Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Beachten Sie | Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.

Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457


Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Beachten Sie | Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bis dato vorläufig. Demzufolge war ein Einspruch insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig ergehen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16


In Thüringen wird der Immobilienerwerb teurer

Wer den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Ab 2017 steigt der Steuersatz nämlich von derzeit 5 % auf dann 6,5 %.

Beträgt der Kaufpreis für die Immobilie beispielsweise 300.000 EUR, werden ab dem nächsten Jahr 4.500 EUR mehr Grunderwerbsteuer fällig.

Quelle | Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 21.12.2015


Es bleibt dabei: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach dieser aktuellen Entscheidung also beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2009 dasAufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig. Da sie vom Einzelfall abhängt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016


Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden

Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Antworten liefert u.a. der Bund der Steuerzahler Hessen e.V.

Betriebliche Unterlagen

Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuer- und dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben.

In § 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:

  • Zehn Jahre lang müssen z.B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.
  • Sechs Jahre lang müssen z.B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z.B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagendes Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.

Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind.

Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren.

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z.B. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien).

Private Unterlagen

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden.

Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann.
  • Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z.B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Quelle | Bund der Steuerzahler Hessen e.V. vom 28.12.2015 „Zum Jahreswechsel Platz im Aktenschrank schaffen


Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß

Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Hintergrund

Beiträge für eine (Basis-)Krankenversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Ist dies nicht der Fall, können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden sind. Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ab dies auch für Krankheitskosten gilt.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

In den entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, da auch Sozialhilfeempfänger solche leisten müssen.

Beachten Sie | Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143 EUR und 170 EUR aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.652 EUR in 2016) unterschreitet.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13


Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg

Die 2005 in Kraft getretene nachgelagerte Besteuerung von Renten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.9.2015, Az. 2 BvR 2683/11; Beschlüsse vom 30.9.2015, Az. 2 BvR 1066/10, Az. 2 BvR 1961/10


Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag liegt in 2016 bei 1,1 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 1,1 %. Er ist damit um 0,2 Prozentpunkte höher als im vergangenen Jahr.

Hintergrund: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, beträgt derzeit 14,6 %. Den individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer alleine tragen müssen, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich u.a. danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen.

Beachten Sie | Eine Krankenkasse muss ihre Mitglieder informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöht. Übersteigt der individuelle den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, ist zusätzlich auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.

Quelle | BMG, Mitteilung vom 29.12.2015 „Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz für 2016 bei 1,1 Prozent


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