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„Jahressteuergesetz 2015“: Die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen

Damit war nicht unbedingt zu rechnen: Kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) trotz zuvor geäußerter Bedenken doch noch passieren lassen. Der folgende Überblick befasst sich mit wichtigen einkommensteuerlichen Änderungen.

Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf

Mit einer neu eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, ab 1.1.2015 steuerfrei gestellt. Dies können sein:

  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze).
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600 EUR im Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handelt, die zum Beispiel durch einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.

    Hinweis | Damit sind erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in einem eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt.

Erweiterung des Teilabzugsverbots

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) verschärft, wovon vor allem Betriebsaufspaltungen betroffen sind.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Die Kürzungsvorschrift gilt, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde.

Darüber hinaus ist das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.

Praxishinweis | Somit sind die Regelungen überholt, wonach das Teilabzugsverbot für substanzmindernde Aufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen) und für Substanzverluste (wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht) nicht gilt.

Berufsausbildung: Neue Kriterien für die Erstausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Sie bleiben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ definiert. Nach der ab 2015 geltenden Regelung muss eine in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführte Erstausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass die entsprechende Berufsausbildung zuvor durchlaufen worden ist.

Beachten Sie | Keine erste Berufsausbildung sind nach der Gesetzesbegründung z.B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Praxishinweis | Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Nicht zuletzt infolge der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier Klarheit zu schaffen.

Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR. Vorteil gegenüber der bisherigen 110 EUR-Freigrenze: Auch bei höheren Aufwendungen bleiben 110 EUR pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei.

In die Berechnung werden allerdings alle Aufwendungen einbezogen – auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für einen Eventmanager). Die geldwerten Vorteile, die auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: „Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?“; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14


Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen.

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

In 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig ist nun, ob

  • mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder
  • damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Rev. BFH Az. VI R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143189


Versorgungsausgleich: Zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Nach umfassender Würdigung kam das Finanzgericht Hessen zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Sachverhalte offengehalten werden.

Auch das Finanzgericht Köln hatte sich kürzlich mit dem Versorgungsausgleich befasst und entschieden, dass von einem angestellten Rechtsanwalt an seine Ex-Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen ebenso wenig einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Auch gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 8.7.2014, Az. 11 K 1432/11, Rev. BFH Az. X R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142829; FG Köln, Urteil vom 26.3.2014, Az. 7 K 1037/12, Rev. BFH Az. X R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142167


Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel im Privatbereich

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2015 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, im Blick haben.

Grundregel | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2014 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2015 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2014 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2015 beglichen werden.

Praxishinweis | Fällt in 2014 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2015 sinnvoll.

Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR). In diesem Zusammenhang ist auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12) hinzuweisen, wonach auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen begünstigt sein kann.


Sind die Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben?

Diese Frage muss nun das Bundesverfassungsgericht beantworten. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12) dem höchsten deutschen Gericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. Berufsausbildungskosten stellten schließlich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe.

Zum Hintergrund:

Nach der geltenden Rechtslage sind bis zum Abschluss der Erstausbildung diese Kosten in Höhe von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Hat der Steuerpflichtige jedoch in dem Veranlagungszeitraum des Anfalls der Erstausbildungskosten keine weiteren Einkünfte, wirkt sich der Sonderausgabenabzug steuerlich nicht aus. Lediglich bei Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kann der Steuerpflichtige die Kosten mit späteren Einkünften verrechnen. Nur für Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gilt zur Zeit der unbegrenzte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dazu gehören z.B. Berufsakademien, duale Studiengänge oder das Studium bei der Bundeswehr.

Folgt auf die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung, sieht es steuerlich günstiger aus: Die Kosten dafür sind als Werbungskosten abziehbar, und zwar in voller Höhe.

Fazit:

Bei den vorliegenden Beschlüssen des BFH handelt es sich um eine deftige Ohrfeige in Richtung Berlin. Wie schon in Urteilen zuvor ist der BFH seiner Ansicht treu geblieben und erteilt der abstrusen Gesetzespolitik der Bundesregierung eine klare Absage.

Nun muss unser höchstes deutsches Gericht darüber entscheiden ob Erstausbildungskosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen.

Dies bedeutet, das betroffene Steuerpflichtige die sich in einer Erstausbildung befinden, unbedingt Einkommensteuererklärungen einreichen sollten und den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehren sollten.


Gesetzesvorhaben: Höhere Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen wird teuer erkauft

Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um 40 EUR auf 150 EUR (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch ausgehebelt werden.

Zum Hintergrund

Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.

Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von derzeit 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Anderenfalls liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung in zwei zentralen Punkten widersprochen:

  • Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter) bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht.
  • Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.

Reaktion des Gesetzgebers

Nachdem die Verwaltung bereits signalisiert hat, dass sie diese Sichtweise derzeit nicht anwendet, soll die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgelegt werden.

Beispiel
An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für die Saalmiete haben 4.500 EUR betragen.

Die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall hingegen lediglich 70 EUR pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung.

Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.

Hinweis | Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 5.12.2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2014, Kurzinfo LSt 5/14


Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München.

Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Im Streitfall nahm das Finanzgericht München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 EUR stand nämlich unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das Finanzamt im Streitjahr „nur“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.

Praxishinweis | Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Kosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen.
Zumutbare Eigenbelastung

Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sie sich nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese bemisst sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Wegen der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten hat das Finanzgericht München die Revision zugelassen.

Quelle | FG München, Urteil vom 12.5.2014, Az. 7 K 3486/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142696


Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Sachverhalt
In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von rund 13.000 EUR machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen dagegen statt – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.

Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts) sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142741


Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden

Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

Beachten Sie | Zwar ist in diesen Fällen für den Steuerpflichtigen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht (20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR).

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142490; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004


Familienwohnung: Alleiniges Wohnrecht löst keine Befreiung von der Erbschaftsteuer aus

Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Steuerbefreiung aber nur dann gewährt werden, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

Ob eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Zum Hintergrund

Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Eine wichtige Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist vor allem, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.

Praxishinweis | Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland reicht es nicht aus, wenn sich der Erwerber nur beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Es soll aber grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Aktenlage konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142413; OFD Rheinland vom 4.7.2012, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 1/2012


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