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Doppelte Haushaltsführung: Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener” zugerechnet werden kann.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ein eigener Hausstand setzt zudem das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Sachverhalt

Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuerpflichtige einen ursprünglich vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort (B) eine 54 qm große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmeldete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im Elternhaus (in U), wo sie ihr 14 qm großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern vereinbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 EUR monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster an.

Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse.

Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt in U hatte. Es fehlte aber an einem eigenen Hausstand in U. Dabei verglich das Finanzgericht u. a. die Wohnverhältnisse in U und B und berücksichtigte die seit der Kindheit/Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern.

Beachten Sie | Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des Finanzgerichts nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, Az. 13 K 1756/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219634


Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2019 bis zum 31.8.2021

Steuerberater müssen wegen der Hilfsmaßnahmen im Zuge der Coronapandemie zahlreiche zusätzliche Aufgaben für ihre Mandanten erfüllen. Demzufolge haben sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 verständigt.

Auch vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 (dies war der 31.12.2020) nicht verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, Mitteilung vom 17.12.2020; Bundesamt für Justiz, Mitteilung Nr. 25/2020 vom 16.12.2020


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2021

Im Monat Januar 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.1.2021
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.1.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2021 am 27.1.2021.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent

Jahressteuergesetz 2020 noch nicht in „trockenen Tüchern“

Das Jahressteuergesetz 2020 befindet sich (immer noch) im Gesetzgebungsverfahren. Eine abschließende Abstimmung durch Bundestag und Bundesrat fand noch nicht statt. Derzeit ist davon auszugehen, dass es beim Bundesrat am 18.12.2020 auf der Tagesordnung stehen wird.

Zum Hintergrund: Das Jahressteuergesetz 2020 ist ein umfangreiches Omnibusgesetz, das zahlreiche Änderungen (vor allem) bei der Umsatzsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und der Einkommensteuer enthält.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2020

Im Monat Dezember 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2020 am 28.12.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof gefolgt.

Quelle |BFH, Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218445; BFH, PM Nr. 43/2020 vom 22.10.2020


Ergebnisse der Betriebsprüfung 2019

Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das Bundesfinanzministerium jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2019 bundesweit 13.341 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 15,2 Mrd. EUR festgestellt (Quelle: BMF, Auszug aus dem Monatsbericht Oktober 2020, weitere Informationen unter: www.iww.de/s4223).


Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.

Vorbemerkungen

Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung rechnen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz als Werbungskosten abziehbar sind.

Entscheidung des Finanzgerichts Saarland

Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Beachten Sie | Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Merke | Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle |FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, Az. 2 K 1251/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218132; BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.


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