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Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 auf der Zielgeraden

Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte.

Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um dann 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen.

Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

 

Beispiel

Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR).

Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 %).

 

Beispiel (Abwandlung)

Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt
9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR
(408 EUR x 14 %).

 

Beachten Sie | Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Beachten Sie | Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Beachten Sie | Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Quelle |  Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BT-Drs. 19/15125 vom 13.11.2019


Doppelte Haushaltsführung: Zum Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von seiner Wohnung aus (ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen) seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dabei bezog sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach unter dem Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, sondern der Bereich, der zu der Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt somit bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht „außerhalb des Ortes”, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt – und dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf.

Danach kann eine Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist und gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bereits die Revision anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, Rev. zugelassen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13, Rev. BFH Az. VI R 2/16


Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren.

Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder sogar per SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen.

Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15


Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.

Sachverhalt

Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.

Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigenwirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffeneErmessensentscheidung als rechtens ansah.

Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, Az. 7 K 3192/15, Az. NZB BFH VIII B 43/16


Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

Zum Hintergrund

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung liegt eine Erstausbildung vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sind. Dabei kommt es auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ist allerdings aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn diese sachlich (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) und zeitlich(zum nächstmöglichen Zeitpunkt) mit der Erstausbildung zusammenhängt.

Das Bundesfinanzministerium schreibt hier deutlich, dass es sich erst dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung handelt, wenn das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht ist. Hier ist also gute Argumentation und Nachweisführung gefragt.

Beachten Sie | Kritisch sind vor allem Masterstudiengänge. Bislang sah die Finanzverwaltung die Berufsbefähigung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, der Master wurde als Zweitausbildung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat das anders gesehen: Ist ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf den vorherigen Bachelorstudiengang abgestimmt, zählt er noch zur Erstausbildung. Diese Entscheidung wendet nun auch die Finanzverwaltung an und geht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule von einem engen sachlichen Zusammenhang aus.

PRAXISHINWEIS | Da unter Umständen auch in sonstigen zeitnah anschließenden Ergänzungs- und Aufbaustudien ein einheitliches Erststudium gesehen werden kann, sollten die steuerlichen Vergünstigungen für (weiter)studierende Kinder immer beantragt werden – außer wenn es sich um einen offensichtlich anderen, zweiten Studiengang handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016

Im Monat Februar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2016 am 25.2.2016.


Vorweggenommene Werbungskosten bei einem zunächst unbebauten Grundstück

Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen muss. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten für ein unbebautes, fremd finanziertes Grundstück, das in 2003 erworben wurde. Im Jahr 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde schließlich die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt, mit der 2013 begonnen wurde. Ab 2014 erfolgte dann die Vermietung.

Das Finanzamt und das Finanzgericht München versagten den Werbungskostenabzug für die Streitjahre 2003 bis 2010, da keine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar gewesen sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, es sei keine Bebauung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durchgeführt worden, weil er erst die Verbindlichkeiten für den Erwerb des Grundstücks überwiegend habe tilgen wollen, blieb ohne Erfolg.

Dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hatte, kann erst im Jahr 2012 angenommen werden, so das Finanzgericht München. Das Finanzgericht bemängelte in der Urteilsbegründung insbesondere, dass der Konzeptvorschlag aus 2005 lediglich eine mögliche Nutzung des Grundstücks skizzierte. Unterlagen über Bemühungen, diese Konzepte zu finanzieren und zu realisieren, wurden vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt.

Hinweis | Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird u.a. klären müssen, welche Bedeutung ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten hat, das eine Bebauung erst bei Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht.

Quelle | FG München, Urteil vom 24.7.2014, Az. 15 K 2527/12, Rev. BFH Az. IX R 9/15


Kindergeld-Merkblätter für 2015

Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2015 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9.4.2015). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter Kindergeld-Merkblätter heruntergeladen werden.


Berufsausbildungskosten: Sind die Regelungen verfassungswidrig?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Die gesetzliche Regelung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt.

Die Folge: Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2011: 4.000 EUR) im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorteile durch Werbungskosten

Da während einer Ausbildung oder eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen (vorweggenommene) Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Wie ist jetzt zu verfahren?

Steuerpflichtige sollten ihre Berufsausbildungskosten (Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für Lernmaterialien etc.) als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. eine Verlustfeststellung beantragen. Wird das vom Finanzamt abgelehnt, sollte unter Hinweis auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | u.a.: BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172681; BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 8/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 24/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143275


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