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Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer bis Ende 2025 auf 24 Monate erhöht

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf 24 Monate verdoppelt. Die Maßnahme ist am 1.1.2025 in Kraft getreten und bis Ende 2025 befristet. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch, der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31.12.2025. |

 

Hintergrund

 

Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit. Das zeigen die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt unter www.iww.de/s12447 Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung. Thematisiert werden u. a. diese Aspekte:

 

  • Allgemeine Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld,
  • Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld,
  • Anzeige, Antragstellung und Nachweispflichten sowie
  • Berechnung, Höhe und Dauer des Kurzarbeitergelds.

 

Quelle | Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung, BGBl I 2024, Nr. 432; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 6.1.2025: „Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer verdoppelt“; BAMS unter www.iww.de/s12447


Arbeitgeberleistungen: Bewertung von unentgeltlichen und verbilligten Flügen

Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |

 

Der Wert der Flüge kann grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 (Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 EUR im Kalenderjahr) des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.

 

Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.

 

Quelle | Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245713


Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

| „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“ Das hat das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Steuerberaterverband auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt. |

 

Hintergrund

 

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen.

 

Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.

 

Quelle | Deutscher Steuerberaterverband: „Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege“; Antwortschreiben des BMF vom 23.12.2024


Kein Arbeitslohn: Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

 

Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

 

Sachverhalt
Arbeitnehmerin (A) war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der A und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Personen.

 

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der A darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

 

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

 

Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

 

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch folgende Aspekte an:

 

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.

 

  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245926; BFH, PM Nr. 4/25 vom 16.1.2025


Berufliche Auslandsreisen: Seit dem 1.1.2025 gelten neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2024 wurden im Fettdruck gekennzeichnet. |

 

Darüber hinaus ist – wie bisher – Folgendes zu beachten:

 

  • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzusetzen.

 

  • Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.

 

  • Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.

 

  • Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale; unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245476

 


Lohnsteuer: Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück. |

 

Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.

 

Beachten Sie | Der amtliche Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit
60 EUR nicht übersteigt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245766; Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2024, Nr. 394


Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen

Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit Wirkung zum 1.1.2025 um 0,20 % angehoben. |

 

Unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bedeutet das für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,8 %; AN: 2,4 %),
  • mit einem Kind: 3,60 % (lebenslang: AG: 1,8 %; AN: 1,8 %),
  • mit zwei Kindern: 3,35 % (AG: 1,8 %; AN: 1,55 %),
  • mit drei Kindern: 3,10 % (AG: 1,8 %; AN: 1,3 %),
  • mit vier Kindern: 2,85 % (AG: 1,8 %; AN: 1,05 %),
  • ab fünf Kindern: 2,6 % (AG: 1,8 %; AN: 0,8 %).

 

Beachten Sie | Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

Merke | In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,3 %;
AN: 2,9 %).

 

Quelle | Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, BGBl I 2024, Nr. 446


Lohnsteuer: Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |

 

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob

  • es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
  • die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).

 

Das Bundesfinanzministerium stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.

 

 

Darüber hinaus geht das Bundesfinanzministerium auf folgende Aspekte ein:

  • Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
  • Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
  • Zuflusszeitpunkt,
  • Änderung der Gefährdungsstufe,
  • Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
  • sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244745


Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.7.2024

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht.

Hintergrund: Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei.

Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:

  • 1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • 2. Gruppe: Mit Gruppe 1 vergleichbare Personen,
  • 3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.

Quelle |BMF-Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243663


Sozialversicherung: Kein Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, sind diese Vorteile steuerfrei, soweit sie den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Das Landessozialgericht Bayern musste nun in einem Konzernfall über die Beitragspflicht von Warengutscheinen entscheiden. Dabei hat es herausgestellt, dass hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffs keine unterschiedliche Beurteilung nach Steuer- und nach Beitragsrecht veranlasst ist.

Arbeitgeber kann nur derjenige sein, der die Arbeitsverträge mit den Beschäftigten abgeschlossen hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, den der Bundesfinanzhof für das Steuerrecht aufgestellt hat.

Dieser hat es abgelehnt, den Begriff des Arbeitgebers über den Wortlaut hinaus extensiv auszulegen. Im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung wurde eine Konzernklausel ausdrücklich diskutiert. Da sie aber nicht aufgenommen worden ist, kann daraus geschlossen werden, dass sich die bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Meinung durchgesetzt hat, nach der die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG nicht für Waren und Dienstleistungen gelten soll, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Es sollen weder Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften noch ein überbetrieblicher Belegschaftshandel steuerlich begünstigt werden.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts hat das Unternehmen im Streitfall auch keinen so gewichtigen Beitrag geleistet, als dass es unter Anwendung des „erweiterten Hersteller- bzw. Vertreiberbegriffs“ als Hersteller bzw. Vertreiber der Waren i. S. des § 8 Abs. 3 EStG angesehen werden kann. Deshalb handelt es sich bei den Warengutscheinen um Sachbezüge, für die Beiträge erhoben werden müssen.

Quelle |LSG Bayern, Urteil vom 6.6.2023, Az. L 7 BA 80/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240136; BFH-Urteil vom 26.4.2018, Az. VI R 39/16


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