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Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %

Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor.

Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020) vom 2.10.2019, BGBl I 2019, S. 1413


Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2020 um 0,1 % auf dann 2,4 % (1,2 % für Arbeitgeber und 1,2 % für Arbeitnehmer). Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2022.

Quelle |Die Bundesregierung vom 18.11.2019: „Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt


Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR

Zum 1.1.2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, ist zu beachten, dass die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden darf. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit in 2020 rund 48 Stunden im Monat.

Quelle |Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876


Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert.

Anwendungsbeispiele

Das Zusätzlichkeitserfordernis hat u. a. auf nachfolgende Vergütungsbestandteile Auswirkungen. Das heißt: Hier ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nun zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:

Gehaltsextras mit Zusätzlichkeitserfordernis
  • Steuerfreier Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Steuerfreier Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung (ab 2020: bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr)
  • Steuerfreier Kindergartenzuschuss
  • Pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Internetzugang
  • Pauschal zu versteuernde Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Durch das Jahressteuergesetz 2019 (Zustimmung durch Bundesrat erfolgt) ist das Zusätzlichkeitserfordernis ab 2020 bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gutscheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Als Sachbezug begünstigt sind regelmäßig Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein,
„City-Cards“).

Als Geldleistung (kein steuerbegünstigter Sachbezug) gelten insbesondere bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Bisherige Sichtweise zum Zusätzlichkeitserfordernis

In 2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn ist. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Die Finanzverwaltung ist hier etwas großzügiger. Sie sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Neue Rechtsprechung

„Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ ist der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.

Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin – nur noch in geminderter Höhe – geschuldeten Lohn hinzu und werden somit „zusätzlich“ zu diesem erbracht.

Merke | Es besteht jedoch ein Anrechnungsverbot auf den unverändert bestehenden Lohnanspruch. Denn in Anrechnungs-/Verrechnungsfällen wird nicht „zusätzlich zum“, sondern „ersatzweise an Stelle von“ regelbesteuertem Arbeitslohn geleistet. Der Arbeitgeber darf also nicht einseitig, d. h., ohne Vertragsänderung, eine im Hinblick auf die vorhandenen Begünstigungstatbestände optimierte Berechnung der Lohnsteuer bewirken.

Der Bundesfinanzhof hat auch herausgestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche (z. B. zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden.

Schädlich ist es aber, wenn der Arbeitgeber bei Wegfall einer Zusatzleistung den „Lohnverzicht“ durch eine Gehaltserhöhung ausgleichen muss.

Praxistipp | Die neue Rechtsprechung schließt eine Gehaltsumwandlung bzw. einen Wechsel der Lohnform nicht mehr aus. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Verwaltungssichtweise. Da die Entscheidungen noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, sind die Finanzämter noch an die alte Rechtslage gebunden. Bis zu einer Veröffentlichung bzw. einer Reaktion durch das Bundesfinanzministerium sollten Arbeitgeber weiter nach der alten Rechtslage verfahren.

Quelle |BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211857, 211856, 211858; BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 – S 2388/11/10001-02; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019), BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019


Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR).

Hintergrund: Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden amtliche Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern)
Mahlzeit monatlich kalendertäglich
Frühstück 54 EUR (53 EUR) 1,80 EUR (1,77 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 102 EUR (99 EUR) 3,40 EUR (3,30 EUR)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurantschecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019


Lohnsteuerliche Spielregeln für die Nutzung von Essensgutscheinen

Viele Arbeitgeber bezuschussen die arbeitstägliche Verpflegung ihrer Arbeitnehmer. Dabei kann es sich um Zuschüsse zu Kantinenmahlzeiten oder um Essensgutscheine handeln, die beispielsweise in Restaurants eingelöst werden können. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind, wonach als Arbeitslohn nicht der Wert des Zuschusses, sondern nur der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist.

Damit der Sachbezugswert (Werte für 2019: Frühstück = 1,77 EUR, Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 EUR) angesetzt werden kann, müssen nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums folgende Punkte sichergestellt sein:

  • Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen. 2019 darf ein Essenszuschuss also maximal 6,40 EUR (3,30 EUR + 3,10 EUR) betragen.
  • Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
  • Für jede Mahlzeit kann lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits-, Urlaubstage) beansprucht werden.
  • Mit dem Essensgutschein muss eine Mahlzeit erworben werden. Werden einzelne Lebensmittel erworben, müssen diese zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sein.
  • Der Zuschuss kann nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

MERKE | Die Einhaltung der Voraussetzungen für den Ansatz einer Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert muss der Arbeitgeber im Einzelnen nachweisen bzw. dokumentieren.

Leistet der Arbeitnehmer einen Eigenanteil, dann ist dieser vom steuerlich maßgeblichen Wert der Mahlzeit (amtlicher Sachbezugswert oder tatsächlicher Preis) abzuziehen. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise:

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) erhält arbeitstägliche Essensgutscheine (je 6,00 EUR) und erwirbt eine Mahlzeit für 9,50 EUR.

Preis der Mahlzeit

9,50 EUR

./. Wert der Essensmarke

6,00 EUR

Zuzahlung AN

3,50 EUR

Wertansatz der Mahlzeit

3,30 EUR

./. Zuzahlung AN

3,50 EUR

steuerpflichtiger Betrag

0,00 EUR

Zudem geht die Finanzverwaltung insbesondere auf folgende Punkte ein:

  • Die lohnsteuerlichen Vereinfachungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
  • Arbeitstägliche Zuschüsse können auch bei Arbeitnehmern mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden,
  • die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder
  • nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten (selbst wenn arbeitsvertraglich keine Ruhepausen vorgesehen sind).
  • Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit darf nur ein Zuschuss mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.1.2019, Az. IV C 5 – S 2334/08/10006-01


Mindestlohn: Arbeitszeit muss nicht digital dokumentiert werden

Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht digitalerfolgen. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.

Hintergrund: Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung aus 2015.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 19/6686 vom 21.12.2018


Geringfügige Beschäftigung: Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit ab 2019 beachten

Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 1.1.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Diese Gesetzesänderung kann erhebliche Auswirkungen bei Abrufverträgen mit Minijobbern haben.

Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von 450,00 EUR überschritten. Sozialversicherungspflicht tritt ein. Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob nicht festgelegt.

  • 2018 galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 EUR mussten bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 382,77 EUR vergütet werden. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten.
  • Seit 1.1.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze wird überschritten.

 

PRAXISTIPP | Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Folgen gravierend. Daher sollten Arbeitgeber Minijobverträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen.

Beachten Sie | Auch der seit 2019 auf 9,19 EUR gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich knapp 51 Stunden (450/8,84) arbeiten. Nun sind es nur noch knapp 49 Stunden (450/9,19). Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.

Quelle | § 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)


Pkw-Kauf: Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens kein Arbeitslohn

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders.

Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002


Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Auslandsreisepauschalen ab 2019

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/s2281 heruntergeladen werden.

Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2018, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :009


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