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Insolvenzgeldumlage soll in 2018 auf 0,06 % sinken

Per Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt, dass die Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2018 von bisher 0,09 % auf dann 0,06 % sinkt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Zum Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 – InsoGeldFestV 2018), BR-Drs. 583/17 vom 1.8.2017


Förderung der Elektromobilität: Gibt es bald auch Vereinfachungen für Pedelecs?

Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist. Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister.

Hintergrund: Seit 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit durch diese Maßnahme nicht begünstigt.

Die Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge gezielt zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Begründung: Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist.

Beachten Sie | Dr. Meister weist aber auch darauf hin, dass Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz zurzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Quelle | Deutscher Bundestag, „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. August 2017 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ (unter Punkt 20.), Drs. 18/13307 vom 11.8.2017


Übungsleiterpauschale und Minijob: En-bloc-Anrechnung sollte vermieden werden

Die Übungsleiterpauschale ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale ein Jahresfreibetrag. Werden diese Pauschalen mit einem Minijob kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder en bloc erfolgen. Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt sich hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich. Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt.

Hintergrund

Greift für eine Beschäftigung die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist, und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der Arbeitgeber den nicht befreiten Gehaltsteil als geringfügige Beschäftigung behandeln. Voraussetzung: Der nicht befreite Anteil des Gehalts ist nicht höher als 450 EUR pro Monat.

Beispiel

Die begünstigte Tätigkeit wird mit 400 EUR pro Monat vergütet. Wird der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR) en bloc angerechnet, ergibt sich folgende Abrechnung: In den Monaten Januar bis Juni bleibt die Vergütung völlig beitragsfrei, weil sechs Mal 400 EUR durch die Übungsleiterpauschale gedeckt sind. In den Monaten Juli bis Dezember ergibt sich ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt von jeweils 400 EUR, das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet wird.

Folgen für den Rentenbezug

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Werden die Freibeträge also en bloc genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

PRAXISHINWEIS | Für die Nettovergütung und die Abgaben des Arbeitgebers hat das keine Folgen, wohl aber für die Rente des Arbeitnehmers. Ein Minijob hat – auch wenn der Minijobber keinen eigenen Rentenerhöhungsbeitrag leistet – Auswirkung auf die Rentenhöhe. Das gilt sowohl für die anrechenbaren Beitragszeiten als auch für den Rentenzuwachs. Bezogen auf die Altersversorgung ist also die monatliche Verrechnung der Freibeträge vorteilhaft. So entstehen für die Rentenversicherung keine beitragsfreien Zeiten.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2016, Az. L 18 KN 95/15


Elektronisches Lohnkonto: Einheitlicher Standardsatz ab 1.1.2018 verbindlich

Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitstellen (Digitale LohnSchnittstelle – DLS). Die in 2011 ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Nur in begründeten Fällen können die lohnsteuerlichen Daten zur Vermeidung unbilliger Härten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.5.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005: 001


Schadenersatz wegen Diskriminierung ist steuerfrei

Muss ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen, ist diese auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ erhob eine Einzelhandelskauffrau eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung wurde bei ihr eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht

schlossen die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich, wonach eine Entschädigung i. H. von 10.000 EUR vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Da das Finanzamt diese Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hatte, erhob sie Klage und bekam vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht.

Bei der steuerlichen Beurteilung einer Schadenersatzzahlung, die auf einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Schadenersatz einen Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG ausgleichen soll (z. B. entgehenden Arbeitslohn).
  • Handelt es sich demgegenüber um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG (z. B. Zahlungen wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung), dann ist eine solche Entschädigung steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Beachten Sie | Ist die Frage einer Diskriminierung wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichtsprozesses, stellt eine mittels Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung nach dem AGG auch dann eine solche wegen eines immateriellen Schadens dar, wenn letztlich offenbleibt, ob eine Benachteiligung tatsächlich stattgefunden hat.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.3.2017, Az. 5 K 1594/14


Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen

In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein.

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber – geht das?“


Stück- und Akkordlöhne sind Bestandteile des Mindestlohns

Stück- und Akkordlöhne können Gehaltsbestandteile sein und sind auch nach dem Mindestlohngesetz zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn (seit 1.1.2017: 8,84 EUR brutto je Zeitstunde) für die geleisteten Stunden erreicht wird. So lautet im Kern eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Lohnermittlungsmethode vorgegeben und auch keinen festen Grundlohn. Den Arbeitsvertrags- und den Tarifvertragsparteien steht es frei, unterschiedliche Entlohnungsformen zu vereinbaren. Ein leistungsabhängiger Lohnbestandteil, der das Ziel hat, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz dafür zu bieten, in quantitativer und qualitativer Hinsicht seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nachzukommen, ist geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.

Den Mindestlohnanspruch erfüllen grundsätzlich alle Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt grundsätzlich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (wie beispielsweise der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes).

Eine Anrechnung scheidet auch aus, wenn der Entgeltbestandteil nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung steht, sondern eine andere Funktion als der Mindestlohn hat. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm z. B. für vermögenswirksame Leistungen, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

Beachten Sie | Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.1.2017, Az. 5 Sa 28/16BAG-Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; LAG Hamm, Urteil vom 22.4.2016, Az. 16 Sa 1627/15


Vom Veranstalter gewährter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Sachverhalt

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Diese lagen z. B. in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzlicher Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.

Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur wegen ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E


Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig

Werden Bereitschaftsdienste unabhängig davon pauschal zum Grundlohn vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.

Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14


Paketzusteller: Führt die Übernahme von Knöllchen zu Arbeitslohn?

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn.

Sachverhalt

Ein Paketzustelldienst hatte in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatteten. War eine Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich, nahm er es hin, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Das Unternehmen trug die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt der Paketzustelldienst mit Zahlung der Verwarnungsgelder nur eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Gelder seien jedoch gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt worden.

Ungeachtet dessen erfolgte die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat erst in 2013 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Fall aber nicht mit dem „Paketzustellfall“ vergleichbar. Abwarten, wie das der Bundesfinanzhof in der Revision sehen wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L, Rev. BFH Az. VI R 1/17; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12


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