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Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Firmenwagen ganzjährig auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 6.000 EUR. AN hat 4.500 EUR für Benzin gezahlt.

Nach bisheriger Sichtweise minderten die selbst getragenen Benzinkosten den geldwerten Vorteil nicht. Nach neuer Auffassung vermindert sich der Sachbezugswert um 4.500 EUR, sodass AN nur noch 1.500 EUR versteuern muss.

Ein Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Pkw veranlasst sind. Nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur für ein Nutzungsentgelt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (z. B. für Kraftstoff) trägt. Denn auch in diesen Fällen fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers jedoch den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15; BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14


Neues Informationsportal zur Sozialversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein neues Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung aufgebaut (www.informationsportal.de). Das Portal richtet sich vor allem an diejenigen, die wenig Erfahrung im Umgang mit der Sozialversicherung haben.


Beschäftigung von Studenten und Praktikanten: Seit 2017 gelten neue Regeln zur Sozialversicherung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Einige neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg werden nachfolgend vorgestellt.

Werkstudentenprivileg

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

Damit das Werkstudentenprivileg anwendbar ist, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Der Status als ordentlich Studierender
  • 2. Immatrikulation an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
  • 3. Die Beschäftigung „neben“ dem Studium (20 Wochenstunden-Grenze)

Neuregelungen (auszugsweise)

Die Hochschulausbildung wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung beendet, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet worden ist.

Beispiel

Ein Unternehmen beschäftigt einen Studenten, der seine letzte schriftliche Prüfung am 30.4.2017 schreibt. Das Prüfungsergebnis erhält er postalisch am 15.6.2017.

Der Student hätte bislang nur bis zum 30.4.2017 als „Werkstudent“ gegolten. Nach der neuen Sichtweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist er „Werkstudent“ bis zum 30.6.2017.

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon gehen die Spitzenorganisationen aber nicht mehr aus, wenn eine solche Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Beispiel

Ein Student nimmt am 1.4.2017 eine unbefristete Beschäftigung (25 Std. pro Woche) auf. Davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird.

Beachten Sie | Ein Student darf seine Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausweiten. Die Beschäftigungsdauer bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern darf aber nicht über 182 Kalendertage bzw. 26 Wochen im Zeitjahr hinausgehen.

PRAXISHINWEIS | Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2017 – und zwar nicht nur für neue, sondern auch für Beschäftigungen, die vor 2017 aufgenommen wurden. Sofern jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung vor 2017 durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach bisherigem Verständnis von Versicherungsfreiheit ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet.

Quelle | Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016


Sachbezüge: Sind Versand- und Handlingkosten in die 44 EUR-Freigrenze einzubeziehen?

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich hierdurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er sie, die Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung gestellt werden, dann sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der 44 EUR-Freigrenze einzubeziehen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.4.2016, Az. 10 K 2128/14, Rev. BFH Az. VI R 32/16


Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar

Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt.

Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.

Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001


Unfallversicherung: Neues Meldeverfahren ab 2017

Ab dem 1.1.2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird. Auf die neuen Formalitäten hat jüngst der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen.

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.2.2017 digital übermittelt werden.
  • Für die Beitragsjahre 2016 sowie 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden.
  • Als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich vorzunehmen. Dieser kann ab 1.12.2016 durchgeführt werden. Der Abruf muss aktiv durch den Nutzer angestoßen werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
  • Beachten Sie | Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt.

Quelle | DStV vom 4.11.2016, Änderung des UV-Meldeverfahrens ab 2017: Lohnnachweis digital“


Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie | Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE | Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Vorgaben sind erstmals für den Jahresabschluss 2016 verpflichtend anzuwenden

Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also regelmäßig das Geschäftsjahr 2016) ist das BilRUG nun in Gänze verpflichtend anzuwenden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.

Größeneinteilung

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

PRAXISHINWEIS | Unternehmen, die durch die erhöhten Schwellenwerte nicht mehr als mittelgroße, sondern als kleine Gesellschaft eingestuft werden, können u. a. von folgenden Vorteilen profitieren:

  • geringere Anhangangaben,
  • keine Prüfungspflicht sowie
  • keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Umsatzerlöse

Nach der bisherigen Begriffsbestimmung waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Somit sind viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch Umgliederungen bei anderen Positionen möglich.

Beispiel

Eine GmbH bezieht ein neu angemietetes Gebäude. Zwei Büroetagen werden langfristig an Dritte weitervermietet.

Die Erlöse aus der Weitervermietung sind nach dem BilRUG als Umsatzerlöse auszuweisen. Der Aufwand aus der Anmietung der zwei Büroetagen ist unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu zeigen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über zehn Jahre vorzunehmen. Dies kann auch auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angewendet werden.

Anhang

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösabgrenzung ist im Anhang auf eine ggf. fehlende Vorjahresvergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei einer Ermittlung nach den neuen Vorschriften ergeben hätte, ist anzugeben.

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Stattdessen ist eine Angabe im Anhang vorgesehen: Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Insgesamt führt das BilRUG zu einer deutlichen Ausweitung von Anhangangaben, die in vollem Umfang die großen, aber fast einschränkungslos auch die mittelgroßen Kapitalgesellschaften trifft. Demgegenüber können kleine Gesellschaften auch von einer Reihe von Erleichterungen profitieren. Beispielsweise sind die Angaben zu den Pensionsrückstellungen (wie z. B. die Nennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens) nicht verpflichtend.


Kindergartenzuschuss: Keine Steuerfreiheit bei Rückfallklauseln

Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige Gestaltungsmodelle mit der Verwaltungsauffassung nicht im Einklang stehen. So zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass Rückfallklauseln für die steuerfreie Gewährung eines Kindergartenzuschusses schädlich sind.

Hintergrund: Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.

Beispiel

Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von 2.600 EUR gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von 2.600 EUR.

Lösung: Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.

Beachten Sie | Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015


Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016.

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Übergangsregeln weiterhin zu beachten

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.

MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“


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