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Sachbezugswerte für 2017 stehen fest

Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

51 EUR (2016: 50 EUR)

1,70 EUR (2016: 1,67 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

95 EUR (2016: 93 EUR)

3,17 EUR (2016: 3,10 EUR)

Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016


Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 %

Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt.

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage finanziert. Diese monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten des Betriebes bemessen werden.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016


Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.

Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15


Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017 neu geregelt

Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016


Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen.

Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.

Beachten Sie | Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16


Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist.

Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Quelle | BMF vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001


Vier Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers

Jeden Monat stehen vor allem Existenzgründer und andere Arbeitgeber zum ersten Mal vor der Aufgabe, einen Minijobber anzumelden. Die Minijob-Zentrale hat nun eine Anleitung erstellt, in der beschrieben ist, wie Minijobber richtig angemeldet werden – und zwar in vier Schritten. Alles Wichtige erfahren Sie hier.


Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen.

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand,dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015


Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen Bürgschaftsverluste zugunsten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Sofern der Arbeitnehmer in nur sehr geringem Umfang beteiligt ist, ist das ein Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft gar nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich versucht, seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 58/13


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