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Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.

Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15


Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017 neu geregelt

Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016


Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen.

Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.

Beachten Sie | Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16


Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist.

Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Quelle | BMF vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001


Vier Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers

Jeden Monat stehen vor allem Existenzgründer und andere Arbeitgeber zum ersten Mal vor der Aufgabe, einen Minijobber anzumelden. Die Minijob-Zentrale hat nun eine Anleitung erstellt, in der beschrieben ist, wie Minijobber richtig angemeldet werden – und zwar in vier Schritten. Alles Wichtige erfahren Sie hier.


Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen.

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand,dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015


Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen Bürgschaftsverluste zugunsten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Sofern der Arbeitnehmer in nur sehr geringem Umfang beteiligt ist, ist das ein Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft gar nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich versucht, seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 58/13


Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten würde es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstundenkommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15


Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wollte über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Obwohl die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf letztlich unterblieben, machte der Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend. Während das Finanzgericht Düsseldorf dieser Ansicht folgte, versagte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug.

Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). So kommt ein Vorsteuerabzug z. B. in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die Beratungsleistungen im Streitfall nicht übertragbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15


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